Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2635
Niederländische Vorstände einer österreichischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0446-IV/4/2005vom 31.08.2005
Wortlaut laut Findok
Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002,
LStR 2002 Rz 981 wird in Österreich als übliche
Vertragsgestaltungsform für die Anstellung eines Geschäftsführers
jene eines Dienstvertrages gesehen; doch ist eine Anstellung auf Grund eines
freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages
nach dieser Richtlinienregelung nicht schlechthin ausgeschlossen. Gleiches gilt
nach LStR 2002 Rz 982 für Vorstandsmitglieder einer AG.
Sind zwei der drei im Firmenbuch eingetragenen
Vorstände einer österreichischen AG in den Niederlanden ansässig
und zugleich Dienstnehmer einer zu 9% an der österreichischen AG
beteiligten niederländischen GmbH, die sie zur Erfüllung der
Vorstandsobliegenheiten lediglich sporadisch nach Österreich entsendet,
dann wird vorweg im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung zu klären sein, ob
die beiden niederländischen Vorstandsmitglieder in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ihre Arbeitskraft (als Vorstandsmitglieder) im Sinn von
§ 47 EStG der österreichischen AG oder der
niederländischen GmbH "schulden". Denn davon hängt ab, ob aus
steuerlicher Sicht der gewählten Gestaltungsform überhaupt gefolgt
werden kann, demzufolge die unter dem Titel "Management Services" gezahlten
Vergütungen der österreichischen AG Dienstleistungsvergütungen
der niederländischen GmbH darstellen oder ob diese Vergütungen
möglicherweise als - im Umweg über die niederländische
Gesellschaft gezahlter - Arbeitslohn der beiden Vorstandsmitglieder zu werten
ist. Fragen der Sachverhaltsbeurteilung können aber nicht auf der Ebene des
ministeriellen Auskunftsdienstes beantwortet werden, sondern müssten mit
dem für die Lohnsteuerabfuhr zuständigen Finanzamt geklärt
werden.
Erweist sich die gewählte Gestaltung als steuerlich
anerkennungsfähig, dann wird zu vermuten sein, dass der
niederländischen GmbH eine inländische Betriebstätte zur
Erbringung ihrer Managementleistungen zur Verfügung steht. Denn jene
Räume, die wiederkehrend von den Dienstnehmern der niederländischen
GmbH genutzt werden, kommt hierbei Betriebstätteneigenschaft zu; und zwar
auch dann wenn die jeweilige Nutzungsdauer den Zeitraum von 6 Monaten nicht
überschreitet (Absatz 6, drittvorletzter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5
OECD-MA); denn wiederkehrende Nutzung dieser Räume ist für die
Betriebstättenbegründung ausreichend.
Der Bestand einer inländischen Betriebstätte hat
zur Folge, dass an jenem Teil der von der niederländischen GmbH gezahlten
Arbeitslöhne, der auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied der AG
entfällt, das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 16 des
österreichisch-niederländischen DBA Österreich zusteht; und zwar
auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder sich jeweils nur kurzfristig in
Österreich aufhalten sollten. Die niederländische GmbH ist diesfalls
kraft Bestandes einer inländischen Lohnsteuerbetriebstätte zum
Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Sollte keine inländische Betriebstätte bestehen,
wären die Vorstandsvergütungen von der österreichischen
Besteuerung freizustellen, wenn der Aufenthalt in Österreich 183 Tage im
Kalenderjahr nicht überschreitet.
Die "Management Service" - Vergütung an die
niederländische GmbH unterliegt bereits nach österreichischem
innerstaatlichem Recht keinem österreichischen Steuerabzug. Denn die in
EAS 1404 noch zum Ausdruck kommende gegenteilige Auffassung, dass in der
Geschäftsführertätigkeit ein Fall einer steuerabzugspflichtigen
"kaufmännischen Beratung" liege, wurde in die ESt-RL 2000 nicht
übernommen und wurde daher ab EAS 2112 nicht mehr
aufrechterhalten.
31. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 16 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0446-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24870
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF