Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3006
Funktionsverlagerung nach Großbritannien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2852-IV/4/2008vom 27.10.2008
Wortlaut laut Findok
Hat ein amerikanischer Konzern mit
weltweitem Betätigungsfeld in Österreich die X-Zentraleuropa-GmbH
gegründet, deren Aufgabe darin bestand, nach dem politischen Umbruch in den
zentral- und osteuropäischen Ländern dort in alleiniger Verantwortung
"von Null" einen Markt für den X-Konzern aufzubauen, dann ist mit dem
erfolgreichen Abschluss dieser Funktionen ein immaterieller Wert geschaffen
worden, der als selbst geschaffener immaterieller Vermögenswert nicht
aktivierungsfähig war.
Im Allgemeinen ist ein immaterieller Wert demjenigen als
wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, der ihn als "developer" (AOA Teil
I Z 120 letzter Satz) selbst geschaffen hat. Wirtschaftlicher Eigentümer
ist demnach nicht jener Unternehmensteil, der den Wert zu nutzen beabsichtigt
(AOA Teil I Z 121 fünfter Satz), sondern jener, in dem die wesentlichen
Mitarbeiterfunktionen in Bezug auf das Eingehen und das Management der
einschlägigen Projektrisiken eigenverantwortlich ausgeübt wurden (in
diesem Sinn AOA Teil I Z 116). Der Umstand, dass eine lokale
Unternehmensniederlassung in ihren Entscheidungen die Zustimmung
übergeordneter Unternehmensteile einholen muss, bedeutet nicht, dass damit
die für die Zuordnung des "wirtschaftlichen Eigentums" maßgebenden
Mitarbeiterfunktionen auf den übergeordneten Unternehmensteil
übergehen (AOA Teil I Z 118 zweiter Satz). Auch der Umstand, dass das
für die Entwicklungsarbeit nötige Kapital in den Büchern des
übergeordneten Unternehmensteils erfasst sein mag, rechtfertigt nicht, das
wirtschaftliche Eigentum auf diesen übergeordneten Unternehmensteil zu
verlagern (AOA Teil I Z 122 zweiter Satz: "capital follows risk and not the
other way round").
Der AOA ist zwar für die Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Gewinnzuordnung zu Betriebstätten
entwickelt worden, beruht aber auf jenen Prinzipien, die der Handhabung des
Fremdvergleichsgrundsatzes im Kapitalgesellschaftskonzern zu Grunde liegen; der
AOA will lediglich aufzeigen, inwieweit diese Grundsätze bei
Betriebstätten- Niederlassungen anwendbar sind (Z 3 des Vorwortes zu der
AOA-Veröffentlichung 2008) und will daher nicht diese Grundsätze in
Bezug auf Kapitalgesellschaften verändern. Die Grundsätze für die
Zuordnung immaterieller Wirtschaftsgüter zu Betriebstätten wohnen
daher auch den Fremdvergleichsgrundsätzen bei der Zuordnung zu
Tochtergesellschaften inne, da diese Zuordnungsproblematik im
Kapitalgesellschaftskonzern und im Betriebstättenkonzern dieselbe
ist.
Ist es folglich so, dass das wirtschaftliche Eigentum an
dem immateriellen Wirtschaftsgut "Markt Osteuropa" der X-Zentraleuropa-GmbH
zukommt, kann in der bisherigen Kostenabgeltung, die mit einem 10-prozentigen
Gewinnaufschlag erfolgte, kein entgeltlicher Erwerb dieses immateriellen
Wirtschaftsgutes durch die Konzernspitze gesehen werden, zumal der
(Ertrags-)Wert des Osteuropamarktes ein Vielfaches dieses vergüteten
Dienstleistungsaufwandes ausmacht. Aus der Fremdvergleichsperspektive betrachtet
kann darin lediglich eine Subventionierung der von der X-Zentraleuropa-GmbH
entwickelten Markterschließungsstrategie gesehen werden.
Wird im Zuge einer Konzernreorganisation das
Osteuropageschäft unter Nutzung des von der X-Zentraleuropa-GmbH
geschaffenen Marktzuganges von einer britischen Konzerngesellschaft
weitergeführt und nun von ihr eigenverantwortlich fortentwickelt, wobei der
X-Zentraleuropa-GmbH nur mehr unterstützende Routinefunktionen zukommen,
deren Aufwand mit einem 5-prozentigen Rohgewinnaufschlag abgegolten wird, dann
spricht die Vermutung dafür, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem von
der österreichischen Gesellschaft geschaffenen immateriellen Wert auf die
britische Gesellschaft übergegangen ist und damit nach einer
fremdüblichen Abgeltung verlangt.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
FunktionsverlagerungFremdverhaltensgrundsatzAOAMarkterschließungKostenaufschlagsmethodeimmaterielle Vermögenswertewirtschaftliches Eigentumfremdübliche Abgeltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2852-IV/4/2008
- Stammnummer
- 37643
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF