…in Österreich ansässig. Damit kann zugleich der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht erfüllt sein, sodass das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers - je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts - nach Maßgabe von Art. 7, Art. 14 oder Art. 15 DBA-Deutschland…
…Dienstnehmer (Verkaufsleiter für Osteuropa) einer österreichischen Kapitalgesellschaft, die einer deutsch-amerikanischen Konzerngruppe zugehört, zusätzlich zu seiner Tätigkeit für die österreichische Gesellschaft die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der Prager Betriebstätte einer konzernzugehörigen deutschen Kapitalgesellschaft, so ist vorweg abzuklären, auf welcher konzerninternen Rechtsgrundlage diese Tätigkeit für…
…Vertragsform (LStR 1999 Rz 930, vorletzter Satz) und andererseits von der tatsächlichen Art und Weise der Leistungserbringung ab (insb. LStR 1999 Rz 931 ff). Wenngleich im Wirtschaftsleben die üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages ist, kann die Anstellung in steuerrechtlicher Hinsicht…
…auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes festzustellen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten so…
…Vertragsform (LStR 1999 Rz 930, vorletzter Satz) und andererseits von der tatsächlichen Art und Weise der Leistungserbringung ab (insb. LStR 1999 Rz 931 ff). Wenngleich im Wirtschaftsleben die üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages ist, kann die Anstellung in steuerrechtlicher Hinsicht…
…die dem entsandten Geschäftsführer in dieser Eigenschaft zufließenden Einkünfte Österreich zu und es besteht daher korrespondierend hiezu Anrecht auf Steuerfreistellung in Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich jährlich 183 Tage nicht überschreiten sollte und wenn Teile der Geschäftsführungsaktivitäten für die…
…dass von einer tatsächlichen dauernden Trennung und damit von einer tatsächlichen Aufgabe des inländischen Zweitwohnsitzes gesprochen werden kann, ist sachverhaltsabhängig und kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden. Für die Beantwortung der eigentlichen Frage, ob die von der österreichischen KG bezogenen Geschäftsführerbezüge der österreichischen…
…der beiden ausschließlich im dienstlichen Auftrag der deutschen Muttergesellschaft tätig werdenden Geschäftsführer als inländische Betriebstätten der deutschen Muttergesellschaft zu werten sind. Reichen hingegen die tatsächlichen Gegebenheiten nicht aus, um in den Räumen der österreichischen Tochtergesellschaft eine Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers der beiden Geschäftsführer zu erblicken…
…einschließlich Lohnnebenkosten, weiters alle auf Deutschland entfallenden Abschlussprovisionen sowie sämtliche anderen mit Deutschland-Bezug anfallenden Kosten (zB Reisediäten und KFZ-Kosten) von der deutschen Gesellschaft ersetzt werden, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Wesentlich ist, dass mit der Vergütung alle Aufwendungen der inländischen Gesellschaft abgegolten…
…der Gesellschaft A, sondern unmittelbar den Geschäftsführern zuzurechnen sind (woraus sich allerdings nur steuerliche Auswirkungen in Bezug auf den in Österreich ansässigen Gesellschaftergeschäftsführer ergeben würden). Einkünfte sind nicht einer ausländischen Briefkastengesellschaft, sondern den "tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185…
…errichtete Tochtergesellschaft tatsächlich eigenständige wirtschaftlich beachtliche Funktionen erfüllt oder ob sie bloß eine zu Steuerumgehungszwecken eingeschaltete Basisgesellschaft darstellt. Der Umstand, dass die als Verwaltungsrat der luxemburgischen Gesellschaft bestellten Mitarbeiter der österreichischen Muttergesellschaft ihre Sitzungen nicht in Österreich, sondern in Luxemburg abhalten, auch der Geschäftsführer der…
…Bedeutung wird hierbei dem Umfang der Leitungsarbeit zukommen. Besteht diese Leitung bloß in der Abhaltung von Formalsitzung der Geschäftsführer im Inland, wird einer solchen Formalität nicht die Qualität einer Verlegung des "Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung" zuzumessen sein. Findet aber eine intensive Leitungsarbeit in Österreich statt…
…der geschäftlichen Oberleitung befindet. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Entscheidend ist daher, an welchem Ort die tatsächlichen geschäftlichen Oberleiter ihren Willen zu den Geschäftsführungsmaßnahmen von einiger Wichtigkeit bilden (vgl. Staringer, Besteuerung doppelt ansässiger…
…dem Ort an dem sich der Geschäftsführer tatsächlich aufhält; siehe hiezu BFH v. 15. Nov. 1971, BStBl. II. 1972, 68 und VwGH v. 7. Mai 1979, Zl. 2669/78). Hält sich daher der Schweizer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer überwiegend in der Schweiz und in…
…geschehen, dass der betreffende Geschäftsführer auch tatsächlich im Sinn von Artikel 4 DBA-Thailand in Thailand ansässig ist und die (in ziffernmäßiger Höhe präzisierten) Geschäftsführergehälter nach thailändischem Steuerrecht ihm persönlich als seine Einkünfte zuzurechnen sind. Wird auch eine derartige Nachweisführung über die Abkommensberechtigung abgelehnt, dann…
…Arbeit tatsächlich im deutschen Grenzgebiet ausgeübt worden ist und dass sie an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt waren. Im Geltungsbereich des ab 1. Jänner 2003 anzuwendenden Abkommens vom 24. August 2000 ist aber insoweit eine Rechtsänderung eingetreten, als das Besteuerungsrecht Deutschland zufällt. Denn Geschäftsführer werden…
…dieser die Geschäftsführung der slowenischen Tochtergesellschaft mit Dienstort in Laibach übernimmt, und beträgt sein Jahresbezug etwa ATS 600.000,-, wobei die Hälfte durch die slowenische Tochtergesellschaft ausgezahlt wird, dann muss vorweg eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob unter solchen Gegebenheiten die österreichische AG tatsächlich noch…
…Folge - neben den beiden österreichischen Geschäftsführern und ohne Änderung seines Betätigungsfeldes - zum Geschäftsführer berufen, dann könnte ein Wechsel des Besteuerungsrechtes von Deutschland nach Österreich nur dann eintreten, wenn ihm in der Folge die Bezüge tatsächlich in seiner "Eigenschaft als Geschäftsführer" und nicht weiterhin in seiner…
…Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 des DBA nicht in Österreich, sondern in der Schweiz befindet und dass die Aufenthalte in Österreich tatsächlich ohne jegliche Beziehung zur erwerbswirtschaftlichen Betätigung stehen, dann hätte Österreich an den Geschäftsführervergütungen kein Besteuerungsrecht. Eine von der schweizerischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung…
…hingewiesen, daß für den handelsrechtlichen Geschäftsführer immer jene Gesellschaft zu deren Geschäftsführer er bestellt worden ist, als sein Arbeitgeber gilt, sodaß der Sitzstaat der Gesellschaft tatsächlich in allen Fällen das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen erlangt. Am 3.12.1997 wurde schließlich von Deutschland bestätigt, daß…