Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1404
Belgischer Geschäftsführer einer österreichischen GMBH
geltende FassungEAS-AuskunftE 81/1-IV/4/99vom 04.02.1999
Wortlaut laut Findok
Ob ein in Belgien ansässiger
Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GmbH einer
holländischen Kapitalgesellschaft, der einen monatlichen
Geschäftsführerbezug von 20.000 S bezieht und der in Österreich
lediglich 5 bis 10 Tage pro Jahr anwesend ist, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit bezieht, kann
als Sachverhaltsfrage nicht im Wege des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene
entschieden werden. Es hängt dies einerseits von der zivilrechtlich
gewählten Vertragsform (LStR 1999 Rz 930, vorletzter Satz) und andererseits
von der tatsächlichen Art und Weise der Leistungserbringung ab (insb. LStR
1999 Rz 931 ff). Wenngleich im Wirtschaftsleben die üblichere
Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer
Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages ist, kann die
Anstellung in steuerrechtlicher Hinsicht auch auf Grund eines sogenannten freien
Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erfolgen (LStR 1999 Rz 981).
Ist die Vertragsgestaltung - vor allem weil die
Geschäftsführertätigkeit für die österreichische GmbH
nicht die überwiegende Arbeitskraft der Geschäftsführers in
Anspruch nimmt - nicht als Dienstvertrag zu werten, sind die Einkünfte des
Geschäftsführers nach Auffassung des BM für Finanzen als
kaufmännische Beratung zu verstehen, die auch ohne inländischer
Betriebstätte der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG zu unterwerfen
sind.
Steht dem belgischen Geschäftsführer in
Österreich zur Erfüllung seiner Aufgaben allerdings keine "feste
Einrichtung" (zB Arbeitszimmer) im Sinn von Artikel 14 DBA-Belgien zur
Verfügung und wird eine belgische Ansässigkeitsbescheinigung
beigebracht, dann sind auf Grund der zitierten Abkommensbestimmung die
Geschäftsführerbezüge in Österreich von der Besteuerung zu
entlasten.
Sollte der Geschäftsführer allerdings seinen
Hauptwohnsitz aus Belgien nach Deutschland verlegen, wäre eine andere
Rechtslage gegeben (Hinweis auf die in AÖF Nr. 70/1998 in Abs. 7
erwähnte österreichisch-deutsche Verständigungsvereinbarung vom
21.3.1997). Denn in diesem Fall wäre nach der vereinbarten
Abkommensauslegung mit Deutschland das Besteuerungsrecht an den
Geschäftsführerbezügen der Republik Österreich zugewiesen.
4. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 14 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Geschäftsführerbezügeunselbständige Tätigkeitselbständige TätigkeitArt der LeistungserbringungDienstvertragWerkvertragkaufmännische BeratungAnsässigkeitsbescheinigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 81/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 30128
- Gültig
- 04.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF