…Abs. 6 UmgrStG zu einer fiktiven Ausschüttung der thesaurierten Gewinne an die deutschen Gesellschafter. Diese fiktiv ausgeschütteten Gewinne gelten nicht rückwirkend mit dem Umwandlungsstichtag, sondern mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung ins Firmenbuch als ausgeschüttet. Auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung stattfindet, unterfällt…
…verliert; und zwar auch dann, wenn bislang keine Ausschüttungen von der ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommen worden sind. Der Umstand, dass die KEG ab 2002 eine Handelstätigkeit aufgenommen hat, vermag keine Rückwirkung auf den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 zu entfalten. 20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr…
…dass die österreichischen Anleger während der Beteiligungsdauer (mindestens bis 31.12.2009) keine "Ausschüttungen" von der deutschen KG erhalten, vermag daher keine Steuerfreistellung der laufend einfließenden Kapitalerträge und des steuerpflichtigen Teils der Substanzgewinne zu bewirken. Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen steht der steuerlichen Erfassung der genannten…
…dass nachstehende britische Investmenteinrichtungen als solche der britischen Körperschaftsbesteuerung unterliegen und dass hierbei die an die Anteilsinhaber fließenden Ausschüttungen keine gewinnmindernde Wirkung haben: Investment Trust Companies (ITCs), Open Ended Investment Companies (OEICs), Authorised Unit Trusts (ITCs). Für diese Fonds wird daher auch künftig ohne Rücksicht…
…nicht gegen das Abkommen verstößt. Deutschland wäre daher genötigt - soweit Deutschland anerkennt, dass nach österreichischem Recht keine verdeckte Ausschüttung vorliegt - die Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Der Fall wird aber nach ho. Beurteilung wegen der doch…
…ab 10% aus. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass auf Ausschüttungen, die deutsche Kapitalgesellschaften auf Substanzgenussrechte vornehmen, Artikel 10 DBA-Deutschland anzuwenden ist, weil diese Ausschüttungen nach deutschem Recht einer Dividendenausschüttung gleichgestellt werden; auch wird die auf Österreich ausstrahlende Bindungswirkung dieser im deutschen innerstaatlichen…
…dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte deutsche Holdinggesellschaft nicht entgegen (EAS 2606). Diese in EAS 2606 gegebene rechtliche Beurteilung…
…in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle unterliegen nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der inländischen Besteuerung (EAS 63). Durch die Schaffung des Privatstiftungsgesetzes haben sich keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der von US-Trusts bezogenen Einkünfte ergeben. Insbesondere ist keine gesetzliche Möglichkeit gegeben…
…im Gefolge der finanzamtlichen Rückzahlung in den maßgebenden Verhältnissen keine wesentlichen Änderungen eintreten. Eine solche Änderung wäre gegeben, wenn nach dem finanzamtlich erledigten Rückerstattungsantrag Gewinnausschüttungen in einer Höhe getätigt werden, die bei weitem den dem amtlich kontrollierten Rückzahlungsverfahren zugrundeliegenden Ausschüttungsbetrag übersteigen (EAS 2772). Findet daher…
…kann es aber keine "Beteiligung" in diesem Sinn gegeben, sodass eine mittelbare Beteiligung über eine Privatstiftung an einer von dieser gegründeten Tochtergesellschaft nicht möglich ist. Selbst wenn daher das gesamte Konstrukt im Interesse von Steuerausländern aufgebaut worden sein mag, kann hierdurch keine internationale Schachtelbefreiung für…
…Einkünfte eingeschränkt ist. Somit ist auch der persönliche Anwendungsbereich gemäß Art. 1 iVm Art. 4 DBA-Liechtenstein nicht erfüllt. Für allfällige von der Person aus Österreich bezogene Einkünfte (zB GmbH-Ausschüttungen) besteht daher keine Abkommensberechtigung nach dem DBA-Liechtenstein. Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2023
…könnten, diese Ausschüttungen als "offenkundige verdeckte Ausschüttungen" im Sinn von § 2 der VO BGBl. Nr. 56/1995 zu werten. Denn der Gewinntransfer auf Grund des EAV wirkt sich genauso wenig wie eine offene Ausschüttung auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses einkommensmindernd aus und bietet keinen gemeinschaftsrechtlich zu…
…zur inländischen Betriebsstätte sowie die steuerliche Erfassung der Ausschüttung in Österreich unter Angabe der österreichischen Steuernummer mitgeteilt wird (analog zu EStR 2000 Rz 8029). Aus dem in Art. 24 Abs. 2 DBA Österreich-Frankreich festgeschriebenen Betriebsstättendiskriminierungsverbot ergeben sich keine über EU-Recht hinausgehenden Erleichterungen (siehe…
…keine Aussage abgegeben werden. Nach geltender Rechtslage unterliegen die Gewinnausschüttungen jedenfalls der 25%igen österreichischen Kapitalertragsteuer. Soferne die Singapur-AG ein steuerlich anzuerkennendes Darlehen an ihre österreichische Vertriebsgesellschaft vergibt, das weder unmittelbar noch mittelbar durch inländischen Grundbesitz gesichert ist, unterliegen die hiefür gezahlten Zinsen keiner…
…unter Fremden nicht unentgeltlich anderen überlassen wird. Soferne daher seitens der deutschen Schwestergesellschaft keine fremdverhaltenskonforme Abgeltung gegenüber der österreichischen Gesellschaft geleistet bzw. eine daraus resultierende Forderung anerkannt wird, ist zu vermuten, dass in Höhe des Abgeltungsverzichtes eine verdeckte Ausschüttung an die japanische Muttergesellschaft stattgefunden hat…
…verdeckte Ausschüttung als Sekundärfolge der Transferpreisberichtigung festgestellt, bedeutet dies, dass damit auch ein unterlassener Kapitalertragsteuerabzug festgestellt wird. Dieser Kapitalertragsteuerabzug ist nach geltendem Recht in voller Höhe nachzufordern, wenn eine "offenkundige" verdeckte Ausschüttung (§ 1 Z 2 VO BGBl. Nr. 56/1995) vorliegt, oder wenn keine Ansässigkeitsbescheinigung…
…3 KStG findet bei der Ö-GmbH nicht statt, weil die ausschüttende D-GmbH durch den bloßen Zufluss von Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft keine schädlichen Passiveinkünften erzielt. Weder die D-GmbH noch die Ö-GmbH fallen unter den Begriff des Kapitalanlagefonds, da diese beiden Gesellschaften das…
…der österreichischen Kommanditisten, sondern als Betriebstätte der slowakischen k.s. angesehen. Daraus folgt aber, dass für die Slowakei im Fall einer Veräußerung der Kommanditanteile keine Veräußerung von slowakischem Betriebsstättenvermögen stattfindet, an der die Slowakei gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA das Besteuerungsrecht hätte, sondern dass…
Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen sind den Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften gleichgestellt und unterliegen daher gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 dem Kapitalertragsteuerabzug. Gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 gilt dies auch für Zuwendungen an bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegende…
Beschließt eine österreichische GesmbH im Jahr 1992 aus dem Jahresgewinn 1991 eine Ausschüttung an ihre 98%ig beteiligte französische Muttergesellschaft und an eine mit 2% beteiligte deutsche Gesellschaft vorzunehmen, so ist von der Gewinnausschüttung zunächst die 25-prozentige österreichische Kapitalertragsteuer in voller Höhe einzubehalten…