Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2694
Umwandlung einer slowakischen s.r.o. in eine k.s.
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0016-IV/4/2006vom 06.02.2006
Wortlaut laut Findok
Wird eine slowakische s.r.o. (entspricht
einer österreichischen GmbH) mit in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtigen natürlichen Personen sowie einer anderen slowakischen
s.r.o. als Gesellschafter in eine betrieblich tätige k.s. umgewandelt, so
wird dadurch nach derzeitigem Kenntnisstand ein den österreichischen
Umwandlungsvorgängen vergleichbarer Tatbestand verwirklicht. Dies deshalb,
weil die k.s. (Komanditná spolocnost) im OECD-Partnership Report ebenso
wie beispielsweise die deutsche, belgische, niederländische oder
österreichische KG als "limited partnership" qualifiziert wird, sodass
gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 UmgrStG die Vorschriften des Artikels II
des Umgründungssteuergesetzes zur Anwendung kommen.
Zufolge des erwähnten OECD-Partnership Reports wird
allerdings auf Seiten der Slowakei bei der Besteuerung der Kommanditisten nicht
das Transparenzprinzip angewendet, sondern es wird die k.s. als
Steuerpflichtiger herangezogen. Die Betriebstätten der k.s. werden daher -
auf slowakischer Seite - nicht als Betriebstätten der österreichischen
Kommanditisten, sondern als Betriebstätte der slowakischen k.s. angesehen.
Daraus folgt aber, dass für die Slowakei im Fall einer
Veräußerung der Kommanditanteile keine Veräußerung von
slowakischem Betriebsstättenvermögen stattfindet, an der die Slowakei
gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA das Besteuerungsrecht hätte, sondern
dass die Veräußerung des Kommanditanteils als
Vermögensveräußerung zählt, die nach Artikel 13 Abs. 4 DBA
der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Österreich) vorbehalten ist.
Wenn aber der Slowakei gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA das
Besteuerungsrecht entzogen ist, kann sich aus Artikel 23 Abs. 2 lit. a des
anzuwendenden DBA keine Verpflichtung Österreichs zur Steuerfreistellung
ergeben (siehe Ziffer 109 des OECD-Partnership-Reports zur Lösung solcher
negativer Qualifikationskonflikte).
Durch den Umgründungsvorgang werden sonach die
Besteuerungsrechte Österreichs hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei den
österreichischen Kommanditisten nicht eingeschränkt, sodass insoweit
kein Ausschlussgrund im Sinn des § 7 Abs. 2 UmgrStG für die
steuerneutrale Behandlung des Vorganges vorliegt.
Die aufgespeicherten Gewinne der s.r.o., die
gemäß
§ 9 Abs. 6 UmgrStG als ausgeschüttet gelten,
unterliegen gemäß Artikel 10 des Abkommens der österreichischen
Besteuerung (EAS.250 betrifft einen reziproken Fall mit Deutschland).
Bundesministerium für Finanzen, 6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0016-IV/4/2006
- Stammnummer
- 21084
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF