Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1993
Komplexes Investmentgeflecht über deutsche Investmentpersonengesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/4-IV/4/02vom 14.02.2002
Wortlaut laut Findok
Beteiligen sich österreichische
Anleger an einer deutschen GmbH&CoKG, die ausschließlich dadurch
vermögensverwaltend tätig ist, dass sie das aufgebrachte Kapital in
deutsche "Zielfonds" investiert, die ihrerseits ebenfalls in der Rechtsform von
Personengesellschaften betrieben werden und die ihre Finanzmittel als Private
Equity und Joint Venture Kapital an deutsche und ausländische
Gesellschaften gegen Dividenden- und Zinsenertrag vergeben, dann erzielen die
österreichischen Anleger im Durchgriff auf diese zuletzt genannten
deutschen und drittauslandsbelegenen Kapitalertragsquellen Einkünfte aus
Kapitalvermögen (soweit die Investition im Privatvermögen der Anleger
gehalten wird). Diese Beurteilung gründet sich auf die für die in- und
ausländischen Personengesellschaften gleichermaßen geltenden
Grundsätze des innerstaatlichen Steuerrechts. Angesichts des Umstandes,
dass sich die deutsche KG an deutschen Kapitalanlagefonds beteiligt, werden die
vorstehenden Grundsätze allerdings durch die Sondervorschriften des
Investmentfondsgesetzes überlagert; denn diese gelten für
ausländische Investmentfonds ungeachtet ihrer Rechtsform und sind demnach
auch auf ausländische Investment-Personengesellschaften anwendbar sind
(siehe Abschn. 20.3 der ESt-RL 2000).
Der Umstand, dass die österreichischen Anleger
während der Beteiligungsdauer (mindestens bis 31.12.2009) keine
"Ausschüttungen" von der deutschen KG erhalten, vermag daher keine
Steuerfreistellung der laufend einfließenden Kapitalerträge und des
steuerpflichtigen Teils der Substanzgewinne zu bewirken.
Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen
steht der steuerlichen Erfassung der genannten Kapitalerträge in
Österreich nicht entgegen; im Allgemeinen gilt dies auch für die mit
jenen Staaten geschlossenen Abkommen, in deren Staatsgebiet sich die
kapitalertragbringende Einkunftsquelle befindet.
Im Zusammenhang mit der gestellten Anfrage ist allerdings
anzumerken, dass im EAS-Verfahren nur zu konkret formulierten einzelnen
Rechtsfragen internationaler Steuerfälle Stellung genommen werden kann. Es
muss daher um Verständnis gebeten werden, dass dieses Verfahren nicht
geeignet ist, komplexe Gestaltungsformen gutächtlich zu analysieren oder
für österreichische Anleger, die sich an komplexen ausländischen
Investmentkonstruktionen der vorstehend beschriebenen Art beteiligen wollen,
gleichsam in Merkblattform Anweisungen für das Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung zu bieten.
14. Februar
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
vermögensverwaltende GmbH & Co KGPrivate Equity KapitalJoint Venture Kapitaldeutscher Kapitalanlagefonds
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/4-IV/4/02
- Stammnummer
- 2050
- Gültig
- 14.02.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF