RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2819

EAV und "offenkundige verdeckte Ausschüttung"

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0060-IV/4/2007vom 01.02.2007

Wortlaut laut Findok

Hat sich eine österreichische Holdinggesellschaft gegenüber ihren beiden deutschen Mutter-Holdinggesellschaften auf Grund eines gesellschaftsrechtlich zustandegekommenen Ergebnisabführungsvertrages (EAV) dazu verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes (der aus der Gewinnausschüttung ihrer operativ tätigen deutschen Tochtergesellschaft stammt) an die beiden deutschen Mutter-Holdinggesellschaften (Organgesellschaften eines deutschen operativ tätigen Organkreises) abzuführen, dann wird dieser Gewinntransfer von Österreich nach Deutschland durch die EG-Mutter-Tochter-Richtlinie und auf ihrer Grundlage durch § 94a EStG vor einer österreichischen Quellenbesteuerung abgeschirmt. Der bloße Umstand, dass der Gewinntransfer wegen der bereits im EAV eingegangenen Ausschüttungsverpflichtung keines Gewinnverteilungsbeschlusses bedarf, lässt keine Umgehungsverdachtsgründe aufkommen, die es rechtfertigen könnten, diese Ausschüttungen als "offenkundige verdeckte Ausschüttungen" im Sinn von § 2 der VO BGBl. Nr. 56/1995 zu werten. Denn der Gewinntransfer auf Grund des EAV wirkt sich genauso wenig wie eine offene Ausschüttung auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses einkommensmindernd aus und bietet keinen gemeinschaftsrechtlich zu rechtfertigenden Anlass die gebotene KESt-Entlastung einem Rückzahlungsverfahren vorzubehalten. Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007

Normen und Schlagworte

Ergebnisabführungsvertragoffenkundige verdeckte AusschüttungMutter-Tochter-Richtlinie

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0060-IV/4/2007
Stammnummer
29729
Gültig
01.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF