Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2819
EAV und "offenkundige verdeckte Ausschüttung"
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0060-IV/4/2007vom 01.02.2007
Wortlaut laut Findok
Hat sich eine österreichische
Holdinggesellschaft gegenüber ihren beiden deutschen
Mutter-Holdinggesellschaften auf Grund eines gesellschaftsrechtlich
zustandegekommenen Ergebnisabführungsvertrages (EAV) dazu verpflichtet,
einen Teil ihres Gewinnes (der aus der Gewinnausschüttung ihrer operativ
tätigen deutschen Tochtergesellschaft stammt) an die beiden deutschen
Mutter-Holdinggesellschaften (Organgesellschaften eines deutschen operativ
tätigen Organkreises) abzuführen, dann wird dieser Gewinntransfer von
Österreich nach Deutschland durch die EG-Mutter-Tochter-Richtlinie und auf
ihrer Grundlage durch § 94a EStG vor einer österreichischen
Quellenbesteuerung abgeschirmt.
Der bloße Umstand, dass der Gewinntransfer wegen der
bereits im EAV eingegangenen Ausschüttungsverpflichtung keines
Gewinnverteilungsbeschlusses bedarf, lässt keine
Umgehungsverdachtsgründe aufkommen, die es rechtfertigen könnten,
diese Ausschüttungen als "offenkundige verdeckte Ausschüttungen" im
Sinn von § 2 der VO BGBl. Nr. 56/1995 zu werten. Denn der Gewinntransfer
auf Grund des EAV wirkt sich genauso wenig wie eine offene Ausschüttung auf
Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses einkommensmindernd aus und bietet
keinen gemeinschaftsrechtlich zu rechtfertigenden Anlass die gebotene
KESt-Entlastung einem Rückzahlungsverfahren vorzubehalten.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0060-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29729
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF