Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2965
Qualifikationskonflikt bei Stiftungszuwendungen an deutsche Konzernmitarbeiter
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0983-IV/4/2008vom 21.04.2008
Wortlaut laut Findok
Zuwendungen österreichischer
Privatstiftungen sind den Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften
gleichgestellt und unterliegen daher gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit.
d EStG 1988 dem Kapitalertragsteuerabzug. Gemäß
§ 98 Abs. 1
Z 5 lit. a EStG 1988 gilt dies auch für Zuwendungen an bloß der
beschränkten Steuerpflicht unterliegende ausländische
Zuwendungsempfänger.
In Artikel 10 Abs. 3 DBA-Deutschland (Definition des
Dividendenbegriffes) ist diese innerstaatliche Gleichstellung mit
Dividendenzahlungen auch in die Abkommensebene übernommen worden;
nämlich dadurch, dass in Abweichung von der vergleichbaren Bestimmung des
OECD-MA das Bestehen von Gesellschaftsanteilen nicht mehr Voraussetzung für
die Dividendenqualifizierung ist. Zuwendungen österreichischer
Privatstiftungen an deutsche Zuwendungsempfänger stellen daher Dividenden
im Sinn des Artikels 10 DBA-Deutschland dar und zwar auch dann, wenn sie an
Mitarbeiter deutscher Konzerne gezahlt werden. Der abkommensrechtliche
Dividendenbegriff ist für beide Vertragstaaten verbindlich.
Daraus folgt, dass einerseits Deutschland an diesen
Zuwendungen gemäß Artikel 10 Abs. 1 DBA das Besteuerungsrecht
besitzt, dass weiters gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA auch Österreich
ein mit 15% beschränktes Besteuerungsrecht zusteht und dass
schließlich Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. b DBA zur
Anrechnung dieser 15-prozentigen österreichischen KESt verpflichtet
ist.
Wenn Deutschland diese Zuwendungen nach seinem
innerstaatlichen Recht als Entgelt von dritter Seite an deutsche
Konzerndienstnehmer wertet und daher als deren Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit besteuert, wird dies durch das Abkommen nicht
untersagt. Denn das Abkommen teilt Deutschland lediglich das Besteuerungsrecht
zu, überlässt es aber dem deutschen innerstaatlichen Recht, wie dieses
Besteuerungsrecht auf deutscher Seite wahrgenommen wird.
Allerdings wird Deutschland durch seine im innerstaatlichen
Recht vorgenommene Umqualifizierung nicht von der Abkommensverpflichtung
entbunden, die österreichische KESt auf seine Steuer anzurechnen; und zwar
auch dann, wenn die deutsche Steuer nach deutschem innerstaatlichen Recht nicht
von Kapitalerträgen, sondern von Arbeitslöhnen erhoben wird. Denn die
Anrechnungsverpflichtung des Artikels 23 wirkt absolut und besteht
unabhängig von der innerstaatlichen Einkünftequalifizierung.
Der befürchtete Qualifikationskonflikt kann demnach
nur unechter Natur sein und kann keine abkommensrechtlich unbehebbare
Doppelbesteuerung bewirken.
Bundesministerium für Finanzen, 21. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0983-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35004
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF