Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2102
Gesellschaftergeschäftsführerbezüge und verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungEAS-AuskunftF 9/1-IV/4/02vom 22.07.2002
Wortlaut laut Findok
Wird bei einem in Deutschland
ansässigen Geschäftsführer einer ihm zu 100% gehörenden
österreichischen GmbH im Zuge einer auf deutscher Seite durchgeführten
Betriebsprüfung unter Berufung auf deutsche höchstgerichtliche
Judikatur festgestellt, dass die ausschließlich erfolgsabhängige und
damit ausschließlich variable Vergütung zur Gänze eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellt, dann ist dies eine nach deutschem Recht
getroffene Feststellung, der vom BM für Finanzen nicht entgegengetreten
werden kann.
Fraglich ist im gegebenen Zusammenhang allerdings, wie die
deutsche Auffassung mit dem Umstand vereinbar ist, dass dann die
Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich erbracht wird, was
ebenfalls am Fremdverhaltensgrundsatz gemessen unüblich ist.
Bewirkt Deutschland eine Doppelbesteuerung der von der
österreichischen GmbH gezahlten Bezüge, dann wäre dies jedoch
nicht abkommenskonform. Denn solange die Bezüge nach österreichischem
Recht beurteilt eine angemessene Entschädigung für den deutschen
Geschäftsführer darstellen, kann in der steuerlichen Erfassung dieser
Bezüge in Österreich kein Abkommensverstoß erblickt werden. Denn
Artikel 8 DBA-Deutschland teilt nach den mit Deutschland vereinbarten
Auslegungsgrundsätzen jenem Staat das Besteuerungsrecht an den
Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen zu, in dem sich der Sitz
der Gesellschaft befindet. Nach jenen Grundsätzen, die im OECD-Update 2000
ihren Niederschlag gefunden haben (Z 32.1 ff des OECD-Kommentars zu Artikel 23
des OECD-MA), besteht für den Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland)
die Verpflichtung zur Entlastung von der Doppelbesteuerung solange der
Quellenstaat bei der Erhebung seiner Steuern nicht gegen das Abkommen
verstößt. Deutschland wäre daher genötigt - soweit
Deutschland anerkennt, dass nach österreichischem Recht keine verdeckte
Ausschüttung vorliegt - die Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 1
DBA-Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.
Der Fall wird aber nach ho. Beurteilung wegen der doch auch
nach österreichischem Recht bestehenden Abgrenzungsunschärfen bei der
Beurteilung der Angemessenheitsfrage nicht in der Weise lösbar sein, dass
Deutschland von vornherein insgesamt das Besteuerungsrecht abgesprochen werden
kann; genauso wie es nicht angängig erscheint, zu verlangen, dass eine
Geschäftsführerfunktion nicht honoriert werden dürfte.
Der Fall lässt sich jedenfalls nicht auf der Ebene des
ministeriellen EAS-Auskunftsverfahrens einer Lösung zuführen, sondern
bedarf der Abstimmung zwischen den beiden Verwaltungen, die - wenn sie nicht in
kurzem Wege herbeiführbar ist - im Wege eines Verständigungsverfahrens
erwirkt werden müsste.
22. Juli
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
verdeckte GewinnausschüttungenGeschäftsführerbezügevariable Vergütungenangemessene BezügeAngemessenheitFremdverhaltensgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 9/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33542
- Gültig
- 22.07.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF