…dass jeder ADR-Inhaber mit der Annahme der Hinterlegungsbestätigung die Depotbank zu seinem Bevollmächtigten erklärt, die ADR-Inhaber die Depotbank bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes schriftlich instruieren können, die österreichischen Dividenden von der Depotbank in US-Dollar umzuwechseln und in dieser Währung an die ADR…
…bei jedem anderen gewissenhaften Vermögensverwalter zur Vermögensumschichtung Anlass gibt, spricht für den bloß vermögensverwaltenden Charakter der Personengesellschaft. Ist aber keine beschränkte Steuerpflicht gegeben (bei in- und ausländischen Zinsen sowie bei ausländischen Dividendenwerten) entfällt damit auch die Kapitalertragsteuerabzugspflicht der depotführenden inländischen Bank. Soferne nach Lage des…
…15 behandelt, sondern als andere Einkünfte im Sinn des Art. 22 DBA-Polen. In diesem Fall läge ein Qualifikationskonflikt vor, der zur Folge hätte, dass sich Polen auf Grund des Abkommens nicht berechtigt erachten kann, die unter diesen Umständen dem Ansässigkeitsstaat (also Österreich) zur Besteuerung…
…das mit dem österreichischen Spaltungsgesetz vergleichbare Vorschriften enthält, in zwei Kapitalgesellschaften aufgespalten, wobei die eine Kapitalgesellschaft das Liegenschaftsmanagement und die andere eine Holdingfunktion an ungarischen Immobiliengesellschaften übernehmen soll, dann kann auf diese Auslandsumgründung Artikel VI des österreichischen Umgründungssteuergesetzes Anwendung finden, wenn ausschließlich begünstigtes Vermögen (Betrieb…
…weiterhin in der Lage sein soll, die vorliegende Lizenz uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten, spräche diese letztgenannte Bedingung im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zunächst gegen die Annahme einer Veräußerung und daher für die Qualifikation der Zahlung als Lizenzgebühr. Abs. 8.2 des OECD…
…weil der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt im Jahr 6 eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es würde damit genau jener Effekt einer…
…zusätzlich eine Erklärung darüber vorliegen, dass die Voraussetzungen des Art. 16 DBA-USA erfüllt sind, um solcherart zu verhindern, dass Kapitalertrag unter Nutzung des DBA-USA in Steueroasen durchgeschleust wird. Die österreichische Kapitalgesellschaft müsste im Übrigen in der Lage sein, zwecks stichprobenweiser Überprüfung der Abkommensvoraussetzungen…
…verrechnen ist. Im grenzüberschreitenden Kontext bedeutet dies, dass primär jener Staat zur Verlustverwertung berufen ist, der in der Lage ist, das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zu besteuern; dies ist der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, nicht aber der Staat, in dem sich lediglich die verlusterzeugende Einkunftsquelle befindet. Nach §…
…das in der Lage ist, die betreffenden Funktionen auszuführen) und dass die Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft dieser Madeira-Gesellschaft auch wirtschaftlich (§ 24 BAO) zuzurechnen ist; die Madeira-Gesellschaft darf daher hinsichtlich der Beteiligung nicht bloß eine Funktion ausüben, die jener eines bloßen Treuhänders entspricht…
…vermitteln. In zweifelhaften Fällen (wenn der österreichische Vertragspartner des liechtensteinischen Architekten sich nicht in der Lage sieht, einen einwandfreien Nachweis für die DBA-Entlastungsberechtigung zu erbringen und sich folglich einem Haftungsrisiko für einen zu Unrecht unterlassenen Steuerabzug ausgesetzt fühlt) wird sich die Vornahme des Steuerabzuges…
…der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt nach Ablauf von 5 Jahren eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es würde damit genau jener Effekt…
…bleibt, sondern auch feststellbar sein, ob der Fall einer bloßen Arbeitsgestellung oder jener einer Assistenzleistung gegeben ist. Unterlässt man wegen der Konzernverbundenheit den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen den beiden Gesellschaften, dann wird die österreichische Konzerngesellschaft vermutlich nicht in der Lage sein, ausreichend nachzuweisen, dass…
…erfüllt ist. Im zweiten Fall hingegen kommt der wirtschaftliche Erfolg der von der entsandten Arbeitskraft ausgeübten Arbeit - wie jener der Arbeit aller anderen Dienstnehmer des ausländischen Gestellungsnehmers - unmittelbar der gestellungnehmenden Unternehmung zugute. Im Fall einer Personalgestellung in das Ausland erscheint daher die Auffassung vertretbar, dass…
…entsprechenden Dispositionen über das Vermögen zu treffen in der Lage ist, dann werden auch die Zinsenerträge steuerlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein. Zu dem gleichen Ergebnis müsste eine Untersuchung der Geschäftsbeziehungen zwischen der österreichischen Muttergesellschaft und der ausländischen Tochtergesellschaft aus dem Blickwinkel des Fremdverhaltensgrundsatzes führen…
…nicht ihre Vergütungsverpflichtung, dann läge eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft vor. Hinzu kommt aber nun noch folgendes: Während der Ausbildungszeit kommt der Rumäne ausschließlich seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der rumänischen Konzerngesellschaft nach; seine (aktive) Arbeitsleistung besteht sonach in der Absolvierung des gebotenen Ausbildungsprogrammes…
…bleibt die Bauausführung so lange bestehen, bis die Arbeit abgeschlossen oder eingestellt wird und die Bauarbeiter und Baumaschinen von der Baustelle abgezogen sind (siehe auch Z 18 des OECD-Kommentars zur Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Vorsorglich ist aber anzumerken, dass in diesem Zusammenhang nur…
…Mitunternehmer eine inländische Betriebstätte, gleichgültig wie lange die einzelnen Mitunternehmer an dieser Baustelle tätig sind (Beispiel 11 des OECD-Partnership Reports). Sollte hingegen die Kraftwerkserrichtung von der deutschen Kapitalgesellschaft übernommen worden sein und sollte sich diese sodann eines slowakischen Subauftragnehmers bedienen, dann würde für den…
…auf § 50d dEStG zu einer doppelten Sukzessivbesteuerung führt. Fließen nun Gewinnausschüttungen einer deutschen GmbH unter Zwischenschaltung einer österreichischen GmbH sowie einer österreichischen Privatstiftung an eine in Österreich ansässige natürliche Person, so kann diese Sachverhaltskonstellation nicht mit jener, die EAS 3338 zugrunde lag, verglichen werden. Denn…