Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1544
Zur Abgrenzung zwischen Lizenzgebühren und Architektendienstleistungen
geltende FassungEAS-AuskunftB 441/1-IV/4/99vom 25.10.1999
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Liechtenstein ansässiger
Architekt ein Konzept für eine bestimmte Bauweise entwickelt, die es
ermöglicht, Wohnhäuser um etwa 30% bis 35% billiger als nach
herkömmlichen Bauweisen zu bauen, dann spricht viel dafür, daß
bei einer Weitergabe dieses Konzeptes an österreichische Errichter von
Wohnhausanlagen Erfahrungswissen (Know-How) mitgeteilt wird, das den
österreichischen Bezieher solchen Wissens zum Steuerabzug nach § 99
EStG verpflichtet, wobei gemäß Artikel 12 des DBA-Liechtenstein eine
steuerliche Entlastung auf 10% erwirkt werden kann.
Eine Zuordnung der Architekteneinkünfte unter Artikel
14 des DBA-Liechtenstein - mit der Folge des DBA-Anspruches auf
vollständige Steuerentlastung in Österreich - wäre nur dann
zulässig, wenn der liechtensteinische Architekt sein besonderes Wissen
selbst verwertet und es nicht der Verwertung der österreichischen
Unternehmer überläßt. Davon aber könnte nur dann gesprochen
werden, wenn er bei der Erstellung der Baupläne für die einzelnen
Wohnhausanlagen Teilarbeiten selbst übernimmt und solcherart an der
Bauführung unmittelbar selbst mitwirkt. Auch in diesem Fall wäre zwar
nach inländischem Recht eine Steuerabzugsverpflichtung für die
österreichischen Vertragspartner des liechtensteinischen Architekten
gegeben (inländische Verwertung von Architektenleistungen), Artikel 14 des
DBA-Liechtenstein würde indessen dem liechtensteinischen Architekten ein
Anrecht auf vollständige Steuerentlastung vermitteln.
In zweifelhaften Fällen (wenn der österreichische
Vertragspartner des liechtensteinischen Architekten sich nicht in der Lage
sieht, einen einwandfreien Nachweis für die DBA-Entlastungsberechtigung zu
erbringen und sich folglich einem Haftungsrisiko für einen zu Unrecht
unterlassenen Steuerabzug ausgesetzt fühlt) wird sich die Vornahme des
Steuerabzuges und eine nachfolgende Steuerentlastung im Wege des
Steuerrückerstattungsverfahrens empfehlen. Sollte sich in dem
finanzamtlichen Rückerstattungsverfahren die Unbedenklichkeit der Zuordnung
unter Artikel 14 DBA-Liechtenstein herausstellen, wird in der Folge eine
unmittelbare Steuerentlastung an der Quelle möglich sein, vorausgesetzt,
daß auch in der Folge die Vergleichbarkeit der geleisteten Zahlungen mit
jener Zahlung gegeben ist, hinsichtlich der das Rückerstattungsverfahren
durchgeführt worden ist.
25. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 441/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2797
- Gültig
- 25.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF