…Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 hinsichtlich der an ausländische Vortragende gezahlten Honorare, dann trifft das Institut die Verpflichtung, darzulegen dass die Abkommensvoraussetzungen für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen gemäß § 138 BAO in Verbindung mit § 140 BAO)…
…Firma in Vaduz für einen österreichischen Schweißer 150 Bahnkilometer beträgt oder für einen Gesellschaftergeschäftsführer mit Wohnsitz in Götzis und Arbeitsort in Zürich 125 Straßenkilometer beträgt und diese Entfernungen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass das primäre Grenzgängererfordernis der arbeitstäglichen Rückkehr an den österreichischen Wohnsitz tatsächlich…
…Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Abgabenerklärungen erläutern, ergänzen und erforderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Abgabepflichtigen in dieser Hinsicht bei Bestand von Auslandsbeziehungen eine "erhöhte Mitwirkungspflicht". Wie weit der Rahmen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht im Einzelfall tatsächlich reicht…
…VwGH (die in einem Fall der Erzielung von Passiveinkünften durch eine niederländische Gesellschaft ergangen ist; siehe VwGH 10.12.1997, 93/13/0185) sind die Einkünfte auch bei DBA-Anwendung den "tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen. Ergeben sich im Zuge der amtlichen Ermittlungen ernstliche Zweifel…
…ist. In EAS 1025 wurde an diesen Grundsätzen festgehalten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass im Gefolge der Abnahme nicht noch Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden. Die Zusammenführung dieser beiden EAS-Aussagen lässt die im Anlagenbau bestehende Problematik erkennen herauszufinden, wann nun der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung…
…jeden Zweifel ausschließenden Weise darzulegen, dass die Abkommensvoraussetzungen für die Steuerfreistellung in Österreich auch tatsächlich erfüllt worden sind. Handelt es sich bei der zu bewachenden Person um eine hochgestellte Persönlichkeit aus Saudi-Arabien, dann bedarf es einer Erklärung dafür, dass die Bewachungstätigkeit durchgehend in Ägypten…
…der Lohnherstellung in Deutschland und den Verkaufspreisen in Österreich) einen Rohgewinn abzuleiten, der sodann zwischen Österreich und Liechtenstein im Schätzungsweg aufgeteilt werden kann, wobei nach der "Nettomargenmethode" der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze hilfsweise auch eine Gewinnaufteilung des Reingewinnes möglich wäre. Aufteilungsmaßstab wird der an den tatsächlichen Funktionen…
…die nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren angestellt werden können. Im Zweifel könnte im gegebenen Zusammenhang auch die Behandlung des Vorganges auf US-Seite von Bedeutung sein. Da sowohl der in den USA lebende Hälfteeigentümer des Forstbetriebes wie auch der US-Trust mit den aus dem inländischen…
…die tatsächlichen Arbeitszeiten, nicht aber die zwischen den beiden Arbeitsphasen liegenden Zwischenzeiten zu berücksichtigen sind (Hinweis auf Z 7 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. Juni 1991 und EAS 2298). Es ist hierbei unerheblich, ob bei dem einheitlichen Anlagenprojekt die Auftragserteilung in einem…
…einschließlich Lohnnebenkosten, weiters alle auf Deutschland entfallenden Abschlussprovisionen sowie sämtliche anderen mit Deutschland-Bezug anfallenden Kosten (zB Reisediäten und KFZ-Kosten) von der deutschen Gesellschaft ersetzt werden, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Wesentlich ist, dass mit der Vergütung alle Aufwendungen der inländischen Gesellschaft abgegolten…
…die Arbeitsgestellungsvergütungen als Betriebseinnahmen in den in Spanien zur Versteuerung gelangenden Gewinn des Unternehmen einbezogen worden sind. Sollte dieses Amt die Anspruchsberechtigung nach dem DBA-Spanien aber schließlich anerkennen, könnte dies als Rechtfertigung dafür gewertet werden, in der Folge - solange die tatsächlichen Verhältnisse von den…
…erzielten Einkünfte in Österreich mangels inländischer Betriebstätte des belgischen Unternehmens von der Besteuerung freigestellt werden. Der Umstand, dass der österreichische Vertragspartner die Übernachtungskosten der Künstler übernimmt und die den Künstlern zustehenden Gagen diesen unmittelbar auszahlt, könnte Zweifel daran aufkommen lassen, ob es tatsächlich so ist…
…Es wird daher jedenfalls in Fällen dieser Art sorgfältig zu prüfen sein, ob tatsächlich der steuerliche Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Sinn von § 26 Abs. 1 und 2 BAO aufgegeben worden sind. Bloße polizeiliche Abmeldung genügt hiefür jedenfalls nicht. Im Zweifel wird die Frage…
…es in solchen Fällen unerlässlich, über ausreichende Dokumentation zu verfügen; diese Dokumentation muss geeignet sein, im Rahmen einer finanzbehördlichen Prüfung einen einwandfreien Nachweis zu erbringen, dass das Abkommen Österreich tatsächlich das Besteuerungsrecht an den nach Ansässigkeitsbegründung zufließenden Einkünften entzieht. Sollten in einem solchen Fall Zweifel…
…Verhältnis zu Steueroasengebieten stellen und in derartigen Fällen immer auch zu untersuchen sein wird, ob die ausländische Gesellschaft tatsächlich eine derart eigenständige und in sich abgeschlossene Vermittlungsleistung erbringt, wie dies branchenüblich sonst zB von einem unabhängigen Handelsvertreter besorgt wird. Im Zweifel wird die Vornahme des…
…Zahlungen auch tatsächlich auf Konten der niederländischen Gesellschaften überwiesen (besteht sonach für den Haftungspflichtigen kein Anlass, am steuerlichen Zufluss dieser Beträge in das Betriebsvermögen abkommensberechtigter niederländischer Gesellschaften zu zweifeln), dann kann die Veranstaltungs-GMBH - nach der derzeit noch geltenden Rechtslage - die Vergütungen tatsächlich abzugsfrei auszahlen…