Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1279
Engagement eines schweizerischen Ensembles über eine belgische Agentur
geltende FassungEAS-AuskunftW 396/1-IV/4/98vom 22.06.1998
Wortlaut laut Findok
Wird mit einer belgischen Agentur ein
Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen sich diese Agentur verpflichtet,
ihrerseits ein schweizerisches Ensemble unter Vertrag zu nehmen und alles
Erforderliche zu veranlassen, dass dieses Ensemble an einer
österreichischen Gastvorstellung mitwirkt, dann müssen die von der
belgischen Agentur aus der Vertragserfüllung erzielten Einkünfte in
Österreich mangels inländischer Betriebstätte des belgischen
Unternehmens von der Besteuerung freigestellt werden.
Der Umstand, dass der österreichische Vertragspartner
die Übernachtungskosten der Künstler übernimmt und die den
Künstlern zustehenden Gagen diesen unmittelbar auszahlt, könnte
Zweifel daran aufkommen lassen, ob es tatsächlich so ist, dass die
Künstler bzw. der für sie tätige Rechtsträger ihres
Ensembles die Leistungen der belgischen Agentur und nicht dem
österreichischen Veranstaltungsunternehmen gegenüber erbringen. Wie
bereits in EAS 964 dargelegt wurde, muss das für den Steuerabzug nach
§ 99 EStG 1988 haftende österreichische Unternehmen in der Lage
sein, das Vorliegen behaupteter Steuerfreistellungsvoraussetzungen auf Grund
eines Doppelbesteuerungsabkommens nachzuweisen. Dazu gehört vor allem, dass
die betreffenden Einkünfte tatsächlich einer in Belgien
ansässigen Person steuerlich zugeflossen sind. Dieser Nachweis wird im
allgemeinen dann als erbracht anzusehen sein, wenn eine amtliche
Ansässigkeitsbescheinigung der belgischen Agentur vorliegt (AÖF Nr.
31/1986) und der Zufluss der Vergütungen an diese Agentur dokumentiert ist
(zB durch den Überweisungsbeleg auf ein Konto der belgischen Gesellschaft).
Werden Beträge an der belgischen Agentur "vorbeigeschleust" und besteht
damit Grund zur Annahme, dass diese Beträge in den Büchern der
belgischen Agentur nicht korrespondierend als Betriebseinnahme erfasst sein
könnten, dann wird kein steuerlicher Zufluss an die belgische Agentur
vorliegen, sodass die Steuerabzugspflicht durch das DBA nicht berührt wird.
Da es sich bei Nachweisfragen aber nicht um eine
Rechtsfrage, sondern um eine Angelegenheit der Sachverhaltsbeurteilung handelt,
wird gebeten, weitere Einzelheiten hiezu mit dem zuständigen Finanzamt
abzuklären.
22. Juni
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
erhöhte MitwirkungspflichtNachweis behaupteter SteuerfreistellungsvoraussetzungenAnsässigkeitsbescheinigungenDokumentation des Zuflusses
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 396/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29962
- Gültig
- 22.06.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF