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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1605

Beschränkte Steuerpflicht für Beratungsleistungen

geltende FassungEAS-AuskunftE 12/9-IV/4/00vom 28.02.2000

Wortlaut laut Findok

Erbringen ausländische Konzernunternehmen, die in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen errichtet sind, kaufmännische oder technische Beratungsleistungen an österreichische Konzerngesellschaften und geschieht dies ohne Nutzung einer inländischen Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen gemäß § 98 Z 3 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Nach der geltenden Rechtslage besteht für Leistungen anderer Art (zB Garantieleistungen) keine inländische Steuerabzugspflicht. Ob allerdings im Fall von Vermittlungsleistungen tatsächlich keine Leistungskomponenten enthalten sind, die Beratungscharakter haben, kann im EAS-Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden; zumal sich solche Auslegungsfragen häufig im Verhältnis zu Steueroasengebieten stellen und in derartigen Fällen immer auch zu untersuchen sein wird, ob die ausländische Gesellschaft tatsächlich eine derart eigenständige und in sich abgeschlossene Vermittlungsleistung erbringt, wie dies branchenüblich sonst zB von einem unabhängigen Handelsvertreter besorgt wird. Im Zweifel wird die Vornahme des Steuerabzuges und eine finanzamtlich Klärung der Frage in einem auf § 240 BAO gestützten Rückerstattungsverfahren anzuraten sein. 28. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

kaufmännische Beratungsleistungtechnische BeratungsleistungGarantieleistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 12/9-IV/4/00
Stammnummer
2440
Gültig
28.02.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF