Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1637
Gewinnabgrenzung zwischen einer österreichischen Vertriebs-GMBH und einer nahestehenden liechtensteinischen Gesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 3202/1-IV/4/00vom 25.04.2000
Wortlaut laut Findok
Werden von einer deutschen Gesellschaft
in Lohnarbeit für eine liechtensteinische Gesellschaft Kosmetikprodukte
gefertigt, die sodann unter physischer Zwischenlagerung in Liechtenstein
über eine österreichische Vertriebs-GMBH in Österreich vermarktet
werden und verbleiben der österreichischen Vertriebs-GMBH keine
nennenswerten Gewinne, dann muss dieser Umstand Zweifel an der
fremdverhaltenskonformen Gewinnabgrenzung zu der liechtensteinischen
Gesellschaft auslösen. Diese Zweifel werden erhöht, wenn festgestellt
wird, dass die liechtensteinische Gesellschaft unter der Kontrolle von zwei in
Österreich lebenden Gesellschaftern steht, die gemeinsam die Anteile an
einer schweizerischen Kapitalgesellschaft halten, die ihrerseits zu 100% an der
österreichischen Vertriebs-GMBH beteiligt ist (wenn sonach die
liechtensteinische und die österreichische Gesellschaft in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise "verschwestert" und damit "verbundene Unternehmen" im Sinn des
DBA-Ö/Liechtenstein sind). Kommt schließlich zusätzlich hervor,
dass es sich bei dem Produkt um ein hoch profitables Kosmetikpräparat
handelt, dessen Verkaufspreise das Zehnfache der Herstellungskosten betragen und
liegt zusätzlich noch eine Selbstanzeige eines Gesellschafters in
mehrstelliger Millionenhöhe vor, dann verdichtet sich hiedurch der Verdacht
einer fremdunüblichen Gewinnabgrenzung zwischen der liechtensteinischen und
der österreichischen Gesellschaft zur Gewissheit.
In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, nach Art der
"Wiederverkaufspreismethode" zu versuchen, aus den tatsächlichen
Fremdpreisen (Produktionskosten bei der Lohnherstellung in Deutschland und den
Verkaufspreisen in Österreich) einen Rohgewinn abzuleiten, der sodann
zwischen Österreich und Liechtenstein im Schätzungsweg aufgeteilt
werden kann, wobei nach der "Nettomargenmethode" der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze hilfsweise auch eine Gewinnaufteilung des
Reingewinnes möglich wäre.
Aufteilungsmaßstab wird der an den tatsächlichen
Funktionen zu messende Beitrag der beiden Gesellschaften zu den erzielten
Betriebsergebnissen sein.
Es ist wohl richtig, dass nach den
OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen die verschiedenen Methoden
"geschäftsfallbezogen" und nicht durch Aufteilung des Gesamtgewinnes der
beiden Gesellschaften anzuwenden sind. Allerdings dürfen Gruppen von
Geschäftsfällen gebildet werden (Z. 1.42 AÖFV. Nr. 114/96),
sodass bei einem Unternehmen, das nur mit einer einzigen Gruppe von
Geschäftsvorfällen zu tun hat (im vorliegenden Fall dem Vertrieb
bestimmter Kosmetikpräparate) eine zusammenfassende Betrachtung
zulässig ist. Hinzu kommt, dass in Fällen der geschilderten Art vor
allem dann, wenn die Buchhaltungsunterlagen der liechtensteinischen Gesellschaft
unzureichend sind, die Vornahme von Gesamtschätzungen geradezu
unausweichlich ist.
Sollte das liechtensteinische verbundene Unternehmen
allerdings der Auffassung sein, dass der im Schätzungsweg der
österreichischen Gesellschaft zugerechnete Gewinnanteil unter Verstoß
gegen den OECD-Grundsatz der fremdverhaltenskonformen Gewinnaufteilung zustande
gekommen ist und folglich ein Verstoß gegen Artikel 9 des
DBA-Ö/Liechtenstein vorliegt, dann steht es der liechtensteinischen
Gesellschaft frei, auf liechtensteinischer Seite die Einleitung eines
Verständigungsverfahrens mit Österreich zu beantragen. Die
österreichische Steuerverwaltung wäre in diesem Fall bereit, die
Abkommenskonformität der vorgenommenen Schätzung in Zusammenarbeit mit
der liechtensteinischen Steuerverwaltung einer Überprüfung zu
unterziehen. Allerdings kann durch die bloße Einleitung eines
internationalen Verständigungsverfahrens nicht der Abschluss des
österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens verzögert werden.
25. April
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Fremdverhaltensgrundsatzverbundene UnternehmenWiederverkaufspreismethodeNettomargenmethodeFunktionsanalyseSchätzungVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3202/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2619
- Gültig
- 25.04.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF