…Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hierfür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten…
…Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (UN-Amtssitzabkommen), sieht vor, dass "[a]us dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse […] von der Besteuerung befreit" sind. Der "Pensionsfonds" bezeichnet gemäß Abschn. 1 lit. i UN-Amtssitzabkommen den "United Nations…
…für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen. Gemäß Art. XI Abschnitt 32 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien…
Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger…
…die Beamten der Vereinten Nationen eine vollständige Steuerbefreiung der Bezüge in den Mitgliedstaaten der Organisation vorzusehen (Abschn. 18 lit. b). Für Sachverständige ("experts") sind in Abschn. 22 wohl mehrere Vorrechte verankert, Steuerprivilegien zählen aber nicht dazu. Wird daher ein Österreicher als "United Nations Volunteer" von…
…über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Abkommen; StF: BGBl. Nr. 105/1949). Da der IWF eine Spezialorganisation der Vereinten Nationen ist, ist zwar auch das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen (StF: BGBl. Nr. 248/1950) anwendbar. In Fragen von steuerlichen Privilegierungen geht aber…
Unterhält ein Österreicher, der seit 2 Jahren auf Grund eines Dienstvertrages mit dem UNO-Hauptquartier als UNO-Beamter im Kosovo steuerfreie UNO-Bezüge erhält, bei einer inländischen Bank ein Wertpapierdepot, auf dem sich auch Anteile an ausländischen Investmentsfonds befinden, hinsichtlich derer die Bank einen Sicherungssteuerabzug…
…der Vereinten Nationen (vgl. Anlage zu BGBl. Nr. 248/1950) genießen die Beamten der Spezialorganisationen, zu denen auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) zählt, dieselben Steuerbefreiungen in Bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen gezahlten Gehälter und Einkünfte wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen…
Angestellte der UNIDO (auch österreichische Staatsbürger) genießen gemäß Art. XII Abschn. 37 lit. d des UNIDO-Amtssitzabkommens (BGBl. III Nr. 100/1998) eine Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im…
Verlegt eine UN-Bedienstete, die in der Hauptsache beim Weltpostverein (WPF), einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, in Bern tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre WPF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für…
…durch das Völkerrecht ein steuerlicher Zugriff auf die Auslandseinkünfte verwehrt ist; sie gilt daher auch für die solcherart begünstigten Bediensteten der internationalen Organisationen. Gemäß Abschnitt 37 lit. f in Verbindung mit Abschnitt 39 des mit den Vereinten Nationen abgeschlossenen Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998…
…Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten…
…Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten…
…Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten…
…Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten…
…Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten…
…BGBl. Nr. 127/1957, sind Beamte des Europarates von der Besteuerung der vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit. Diese Bestimmung ist der Bestimmung des Abschnitt 18 lit. b Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, nachempfunden, welche entsprechend…
…sonach auch den Beamten der Weltbank, dieselben Steuerbefreiungen wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen. Die Steuerbefreiung in Bezug auf die von der Hauptorganisation der Vereinten Nationen bezahlten Gehälter und Einkünfte ist in Abschnitt 18 lit. b des UNO-Privilegienübereinkommens vom 13.02.1946…
…1961 ("EFTA-Protokoll"), genießen Angestellte der EFTA Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge. Dieser Bestimmung ist entsprechend der ständigen Praxis zu der inhaltsgleichen Bestimmung des Abschnittes 18 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957…
Beamte ausländischer Staatsangehörigkeit der IAEO und der UNIDO sowie anderer Ämter der Vereinten Nationen in Österreich haben Anspruch auf Freistellung von der österreichischen Versicherungssteuer, wenn ihnen Diplomatenrang zusteht und sie daher Inhaber einer roten Legitimationskarte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten sind. Beamte ausländischer Staatsangehörigkeit, die…