Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2000
Kapitalertragsteuer im Fall von UNO-Bediensteten
geltende FassungEAS-Auskunft04 0501/1-IV/4/02vom 01.03.2002
Wortlaut laut Findok
Unterhält
ein Österreicher, der seit 2 Jahren auf Grund eines Dienstvertrages mit dem
UNO-Hauptquartier als UNO-Beamter im Kosovo steuerfreie UNO-Bezüge
erhält, bei einer inländischen Bank ein Wertpapierdepot, auf dem sich
auch Anteile an ausländischen Investmentsfonds befinden, hinsichtlich derer
die Bank einen Sicherungssteuerabzug vorgenommen hat, dann ergibt sich aus dem
UNO-Privilegienübereinkommen, BGBl. Nr. 126/1957, kein Anspruch auf
Entlastung von dieser österreichischen Kapitalertragsteuer. Denn Abschnitt
18 des Übereinkommens sieht für die UNO-Beamten lediglich eine
Steuerfreistellung ihrer Bezüge vor.
Im Fall der in
Wien errichteten Internationalen Atomenergieorganisation genießen die
Bediensteten mit österreichischer Staatsangehörigkeit ebenfalls nur
Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer Dienstbezüge, nicht jedoch hinsichtlich
ihrer Kapitaleinkünfte (Abschn. 39 BGBl III Nr. 99/1998).
01.
März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
- Art. 39 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0501/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 2059
- Gültig
- 01.03.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF