Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1428
Besteuerung einer Pension aus dem EFTA-Insurance Scheme
geltende FassungEAS-AuskunftQ 5/1-IV/4/99vom 15.03.1999
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 13 lit. b des Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 142/1961 ("EFTA-Protokoll"), genießen Angestellte der EFTA Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge. Dieser Bestimmung ist entsprechend der ständigen Praxis zu der inhaltsgleichen Bestimmung des Abschnittes 18 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, die Bedeutung beizumessen, dass sie auch entsprechend Pensionszahlungen erfasst.
Somit sind Pensionszahlungen des EFTA Staff Insurance Scheme an ehemalige EFTA-Beamte gemäß Artikel 13 lit. b in Verbindung mit Artikel 17 lit. b EFTA-Protokoll in Österreich auch dann einkommensteuerfrei, wenn es sich um österreichische Staatsbürger handelt. Diese Befreiung schließt auch eine Heranziehung zum Progressionsvorbehalt aus.
15. März 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 lit. b Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
- Art. 17 lit. b Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
- Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Q 5/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 31667
- Gültig
- 15.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF