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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1428

Besteuerung einer Pension aus dem EFTA-Insurance Scheme

geltende FassungEAS-AuskunftQ 5/1-IV/4/99vom 15.03.1999

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 13 lit. b des Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 142/1961 ("EFTA-Protokoll"), genießen Angestellte der EFTA Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge. Dieser Bestimmung ist entsprechend der ständigen Praxis zu der inhaltsgleichen Bestimmung des Abschnittes 18 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, die Bedeutung beizumessen, dass sie auch entsprechend Pensionszahlungen erfasst. Somit sind Pensionszahlungen des EFTA Staff Insurance Scheme an ehemalige EFTA-Beamte gemäß Artikel 13 lit. b in Verbindung mit Artikel 17 lit. b EFTA-Protokoll in Österreich auch dann einkommensteuerfrei, wenn es sich um österreichische Staatsbürger handelt. Diese Befreiung schließt auch eine Heranziehung zum Progressionsvorbehalt aus. 15. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

RuhebezügeRentenPensionszahlungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Q 5/1-IV/4/99
Stammnummer
31667
Gültig
15.03.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF