Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2019
ILO-Bezüge für in- und ausländischen Arbeitseinsatz
geltende FassungEAS-AuskunftJ 167/1-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Gemäß
Abschnitt 19 des Übereinkommens über die Privilegien und
Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen (vgl. Anlage
zu BGBl. Nr. 248/1950) genießen die Beamten der Spezialorganisationen, zu
denen auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) zählt, dieselben
Steuerbefreiungen in Bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen gezahlten
Gehälter und Einkünfte wie sie die Beamten der Vereinten Nationen
genießen. Gemäß Abschnitt 18 des Übereinkommens vom
13.2.1946 über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen,
BGBl. Nr. 126/1957, sind die UNO-Beamtengehälter von den Mitgliedstaaten
steuerfrei zu stellen.
Bezüge,
die ein israelischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien als Bediensteter der
ILO für eine in Österreich sowie im Ausland ausgeübte
Beratertätigkeit bezieht, sind daher in Österreich steuerfrei. Diese
Steuerfreiheit geht nicht verloren, wenn der israelische Staatsbürger
künftig die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen sollte.
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950
- Art. 5 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 167/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1865
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF