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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2019

ILO-Bezüge für in- und ausländischen Arbeitseinsatz

geltende FassungEAS-AuskunftJ 167/1-IV/4/02vom 03.04.2002

Wortlaut laut Findok

Gemäß Abschnitt 19 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen (vgl. Anlage zu BGBl. Nr. 248/1950) genießen die Beamten der Spezialorganisationen, zu denen auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) zählt, dieselben Steuerbefreiungen in Bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen gezahlten Gehälter und Einkünfte wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen. Gemäß Abschnitt 18 des Übereinkommens vom 13.2.1946 über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, sind die UNO-Beamtengehälter von den Mitgliedstaaten steuerfrei zu stellen. Bezüge, die ein israelischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien als Bediensteter der ILO für eine in Österreich sowie im Ausland ausgeübte Beratertätigkeit bezieht, sind daher in Österreich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit geht nicht verloren, wenn der israelische Staatsbürger künftig die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen sollte. 03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

ILO (Internationale Arbeitsorganisation)Internationale Arbeitsorganisation (ILO)Steuerbefreiung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
J 167/1-IV/4/02
Stammnummer
1865
Gültig
03.04.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF