Findok · EAS-Auskünfte
EAS 251
Kein Progressionsvorbehalt für UN-Pensionen
geltende FassungEAS-AuskunftS 2212/1/1-IV/4/93vom 30.03.1993
Wortlaut laut Findok
Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall.
30. März 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
PensionRentenRuhegehälterFreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 2212/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18113
- Gültig
- 30.03.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF