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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 251

Kein Progressionsvorbehalt für UN-Pensionen

geltende FassungEAS-AuskunftS 2212/1/1-IV/4/93vom 30.03.1993

Wortlaut laut Findok

Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall. 30. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

PensionRentenRuhegehälterFreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
S 2212/1/1-IV/4/93
Stammnummer
18113
Gültig
30.03.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF