…DBA-Polen dann dem polnischen Besteuerungsanspruch unterworfen, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen insgesamt länger als 1 Jahr beträgt. Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in Polen anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann anzunehmen…
…durchgehend in Polen anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in Polen kein innerer Zusammenhang besteht. Diese Betrachtungsweise ist mit Polen bislang zwar noch nicht abgesprochen worden, würde aber auch…
…in EAS 3235 weiterhin aufrechterhalten. Eine Abwesenheit im Ausland für die Dauer eines Semesters löst sonach keine Unterbrechung der Zweijahresfrist aus, bewirkt aber eine Hemmung des Fristenlaufes. Hat daher ein in Italien ansässiger Gastprofessor geblockte Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2011/12, im Sommersemester 2012 und anschließend…
…nach Ansicht des BMfF entsprechend der nach Meinung der OECD-Staatengemeinschaft gebotenen Zählweise nur die Tage des physischen Aufenthalts zu berücksichtigen. Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in Russland anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann…
…noch zu einer Unterbrechung des Fristenlaufes (Z 19 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA und EAS 3042). Werden Planungsarbeiten an Subauftragnehmer vor Ort übertragen, dann zählen deren Anwesenheitszeiten an dem Baugelände als Anwesenheitszeiten des Hauptauftragnehmers (Z 19 vorletzter Satz des OECD-Kommentars…
…ersten durch die Planungsarbeit bedingten Anwesenheit die am Baugelände verbrachten Arbeitszeiten mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Abwesenheitszeiten in diesem Zeitraum führen aber weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung des Fristenlaufes (Z 19 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA)…
…der ersten durch die Planungsarbeit bedingten Anwesenheit - die am Baugelände verbrachten Arbeitszeiten mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Abwesenheitszeiten in diesem Zeitraum führen weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung des Fristenlaufes (Z 19 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA)…
…diesbezüglichen Planungsarbeiten eine inländische Baubetriebstätte, wenn diese Planungsarbeiten an der Baubetriebstätte ganz oder teilweise für einen 12 Monate übersteigenden Zeitraum erbracht werden, wobei zwischenzeitige Abwesenheiten weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Hemmung des Fristenlaufes führen. Ist es allerdings so, dass die gesamte Planungsarbeit in…
…Österreich der Fristenlauf unterbrochen oder bloß gehemmt wird. Eine Unterbrechung wird dann anzunehmen sein, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in der UdSSR kein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wird aber dann anzunehmen sein, wenn in Erfüllung ein und derselben Aufgabe (Einführung des sowjetischen Partners…
…im Ausland unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 7.6.2001, 98/15/0025; 2.6.2004, 2001/13/0160; 9.12.2004, 2004/14/0023; 27.4.2005, 2002/14/0050). Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des Einzelfalles…
…auf Polen übergeht. Wird der österreichische Prokurist allerdings stets nur für Zeiträume von etwa 10 Tagen pro Monat von seinem österreichischen Arbeitgeber nach Polen entsandt, dann könnte die laufende Rückkehr nach Österreich jeweils als Unterbrechung des Polen-Aufenthaltes gewertet werden. Der Umstand, dass bislang Polen…
Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Tschechien enthält besondere Vorschriften über die 183-Tage-Zählung, derzufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Tage fiktiv als Beschäftigungstage in Tschechien gelten. Im Fall einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung nach Tschechien sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien demzufolge…
…Progressionsvorbehalt) in Österreich. Die "183-Tage-Klausel" des Artikels 9 Abs. 2 des Abkommens, deren Anwendung zu keiner Unterbrechung der österreichischen Steuerpflicht führen würde, kommt allerdings nicht zur Anwendung, da die Arbeitsausübung im Rahmen einer deutschen Betriebstätte des inländischen Arbeitgebers erfolgt. Analoge Gegebenheiten bestehen bei…
…dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Sollte keine Unterbrechung der inländischen Ansässigkeit bestanden haben, dann wäre der Optionsgewinn zur Gänze in Österreich steuerpflichtig, wobei die vom US-Anteil in den USA bereits erhobene Steuer in Österreich nach Maßgabe des Artikels 23 DBA-USA anzurechnen wäre. Das…
…Lehr- oder Forschungsvergütungen in Österreich (sonach Steuerpflicht "ab dem ersten Tag"). Es erscheint nun die Ansicht vertretbar, dass eine Unterbrechung dieser Zweijahresfrist dann vorliegt, wenn ein in Italien ansässiger Hochschulprofessor einen oder mehrere Lehraufträge an der Universität Graz (für einen insgesamt 2 Jahre nicht übersteigenden…
…hat der BFH darauf hingewiesen, dass die 6-Monatsfrist der mit § 26 Abs. 2 BAO diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 9 zweiter Satz der deutschen AO 1977 ausdrückt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur ein vorübergehender ist. Der diesem BFH-Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist…
…tritt durch die auf deutscher Seite vorgenommene Herabsetzung des Anrechnungsbetrages um rund S 600.000,- und durch die damit verbundene Anrechnung der österreichischen Kapitalertragsteuer nur in Höhe von 15% eine Doppelbesteuerung ein. Die österreichische Kapitalertragsteuer ist in Nichtbeachtung des Revisionsprotokolls zum DBA-Ö/Deutschland (BGBl…