Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2024
Inländischer Prokurist mit Geschäftsführerfunktion in Ungarn und Polen
geltende FassungEAS-AuskunftB 896/1-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Hat
eine österreichische Handelsgesellschaft Tochtergesellschaften in Budapest
und Warschau gegründet und nimmt der Prokurist der österreichischen
Gesellschaft auch Geschäftsführungsfunktionen der beiden
Ost-Gesellschaften wahr (ohne in ein steuerliches Dienstverhältnis zu
diesen Ost-Gesellschaften zu treten), dann unterliegen seine Gesamtbezüge
der ausschließlichen österreichischen Besteuerung; dies ungeachtet
des Umstandes, dass eine Weiterbelastung der Bezüge insoweit an die
Ost-Gesellschaften zu erfolgen hat, als diese aus der Tätigkeit des
Prokuristen Nutzen ziehen.
Der Umstand,
dass sich der Prokurist rund 60 Tage in Ungarn und 24 Tage in Tschechien und
Slowenien aufhält, lässt keine Besteuerungsrechte der genannten
Staaten aufleben.
Eine besondere
Situation ist allerdings im Verhältnis zu Polen gegeben. Artikel 15 Abs. 2
lit. c des österreichisch-polnischen Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung sieht vor, dass dann, wenn Dienstnehmer von einem
österreichischen Unternehmen für länger als 1 Jahr nach Polen
entsandt werden, das Lohnbesteuerungsrecht von Österreich auf Polen
übergeht. Wird der österreichische Prokurist allerdings stets nur
für Zeiträume von etwa 10 Tagen pro Monat von seinem
österreichischen Arbeitgeber nach Polen entsandt, dann könnte die
laufende Rückkehr nach Österreich jeweils als Unterbrechung des
Polen-Aufenthaltes gewertet werden. Der Umstand, dass bislang Polen kein
Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Bezügen geltend gemacht hat,
spricht dafür, dass auch die polnische Steuerverwaltung dieser
Abkommensauslegung folgt.
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 896/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1861
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF