Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3102
Bauführungsfrist bei Planungsleistungen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2825-IV/4/2009vom 28.10.2009
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine in Österreich ansässige Planungs-GmbH vom Generalunternehmer ausländischer Bauprojekte Generalplanungsaufträge für die Errichtung von Geschäftsgebäuden und werden die überwiegenden Leistungen der Planungs-GmbH in Österreich erbracht, für einen Teil der Planungen sowie für vor Ort zu erledigende Leistungen aber fallweise im Ausland ansässige Architekten herangezogen, und beschränkt sich damit die Tätigkeit der GmbH am ausländischen Baugelände und in dessen Umfeld auf einzelne Kontrollbesuche, so wird für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann und wie lange in den betreffenden ausländischen Staaten Betriebstätten begründet werden, nach der derzeitigen österreichischen Verwaltungspraxis Folgendes als wesentlich angesehen:
Bauplanung
und Bauüberwachung stellen für eine Planungs-Kapitalgesellschaft eine
Mitwirkung an der Bauausführung dar (Z 17 dritter Satz OECD-Kommentar zu
Art. 5 OECD-MA idF ab dem Update 2003).
Maßgebend
für die Baubetriebstättenbegründung ist, ob es zu Anwesenheiten
auf dem Baugelände (oder in dessen maßgebenden Umfeld, zB bei
dortigen Subauftragnehmern) kommt und ob - gerechnet ab der ersten durch die
Planungsarbeit bedingten Anwesenheit - die am Baugelände verbrachten
Arbeitszeiten mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Abwesenheitszeiten in
diesem Zeitraum führen weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung
des Fristenlaufes (Z 19 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA und EAS
3042).
Werden
Planungsarbeiten an Subauftragnehmer vor Ort übertragen, dann zählen
deren Anwesenheitszeiten an dem Baugelände als Anwesenheitszeiten des
Hauptauftragnehmers (Z 19 vorletzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA
und EAS 3053).
Der
Beginn des Fristenlaufes ist daher nicht mit dem tatsächlichen Baubeginn
(zB Anrollen der Bagger auf der Baustelle, Eintreffen des ersten Monteurs,
"erster Spatenstich"), sondern mit dem Arbeitsbeginn der Planungsgesellschaft
auf dem Baugelände verknüpft.
Der
Fristenlauf endet mit der Beendigung der Anwesenheit am Baugelände,
jedenfalls aber mit der betriebsbereiten Fertigstellung des Bauwerkes (Hinweis
auf EAS 1773 und EAS 3063) und nicht zB mit einer nachträglich vor Ort
durchgeführten Prüfung der Schlussrechnungen der
Subauftragnehmer.
Die
Änderung des Updates 2003 zum OECD-Kommentar, wonach Bauplanung und
Bauüberwachung generell eine Mitwirkung an der Bauausführung
darstellen, wirkt gegenüber allen OECD-Staaten; lediglich Tschechien hat in
Bezug auf Überwachungsfunktionen Einwendungen ("observations") gegen die
Kommentaränderung erhoben. Die Vorgangsweise gegenüber
Nicht-OECD-Staaten ergibt sich aus EAS 2907.
Die Beurteilung, ob die Mitwirkung an einem ausländischen Bauvorhaben durch eine inländische Planungs-GmbH eine ausländische Baubetriebstätte begründet, muss zwischen den beiden betroffenen Ländern korrespondierend beurteilt werden. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis kann als Indiz für das Vorliegen einer ausländischen Betriebstätte dienen und könnte den Gleichklang der DBA-Auslegung zwischen den beiden Staaten dokumentieren (EAS 2428).
Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BauplanungBauüberwachungBaubetriebstätteBaustellenfristenberechnungBesteuerungsnachweisSubauftragnehmer12-Monats-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2825-IV/4/2009
- Stammnummer
- 43637
- Gültig
- 28.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF