Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2388
Vorübergehende Dienstnehmerentsendung nach Polen und Auswirkung der 1-Jahresfrist
geltende FassungEAS-Auskunft04 4002/6-IV/4/03vom 09.12.2003
Wortlaut laut Findok
In EAS 2369 wurde zu der Frage Stellung
genommen, wie aus österreichischer Sicht die Anwendung der 1-Jahresfrist
bei Dienstnehmerentsendungen nach Polen auf österreichischer Seite
gehandhabt wird. Ist demzufolge ein vom österreichischen Arbeitgeber nach
Polen entsandter Dienstnehmer nicht durchgehend in Polen anwesend, sondern wird
er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung
des Fristenlaufes nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten
in Polen kein innerer Zusammenhang besteht.
Diese Betrachtungsweise ist mit Polen bislang zwar noch
nicht abgesprochen worden, würde aber auch in reziproken Fällen auf
österreichischer Seite so gehandhabt werden.
Entsendet ein polnisches Unternehmen laufend
Bauarbeitskräfte an österreichische Baustellen, dann würde
zwischen solchen Entsendungsfällen ein innerer Entsendungszusammenhang auch
dann angenommen werden, wenn die polnischen Bauarbeiter hierbei an verschiedenen
österreichischen Baustellen eingesetzt werden.
Durch den EU-Beitritt Polens tritt in der vorstehend
beschriebenen Rechtslage keine Änderung ein. Allerdings wird bei
Wirksamwerden des in der Unterzeichnungsphase stehenden neuen
Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen die zur Steuerfreistellung im
Tätigkeitsstaat führende Entsendungsfrist nicht mehr 1 Jahr, sondern
nach den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens nur mehr 183 Tage
betragen.
09. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4002/6-IV/4/03
- Stammnummer
- 36804
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF