Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3042
Planungsgemeinschaft mit italienischen Partnern
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0669-IV/4/2009vom 15.04.2009
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine als
Mitunternehmerschaft einzustufende Planungsgemeinschaft, die aus einer
österreichischen GmbH, einer italienischen GmbH und einem italienischen
Einzelunternehmer besteht, den Auftrag, die Planungsarbeiten für ein
österreichisches Kraftwerk auszuführen und übersteigt die
Mitwirkungsdauer an dem Bauprojekt 12 Monate, dann liegt eine zur
Betriebstättenbegründung führende Mitwirkung an einer
inländischen Bauausführung vor und zwar auch dann, wenn für die
italienischen Partner keinerlei inländische festen örtlichen
Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Update des
OECD-Kommentars vom 28. Jänner 2003 (Z 17 zu Artikel 5 des
OECD-Musterabkommens), mit dem die frühere gegenteilige Kommentarauffassung
aufgegeben wurde (siehe hierzu EAS 2402 und EAS 2274).
Ob durch die übernommene Bauplanung eine
inländische Betriebstätte entsteht, ist auf der Ebene der
Mitunternehmerschaft zu entscheiden. Maßgebend ist, ob es zu Anwesenheiten
auf dem Baugelände kommt und ob - gerechnet ab der ersten durch die
Planungsarbeit bedingten Anwesenheit - die am Baugelände verbrachten
Arbeitszeiten mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Abwesenheitszeiten in
diesem Zeitraum führen weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung
des Fristenlaufes (Z 19 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Nicht
wesentlich erscheint, ob die unmittelbar mit der Planungstätigkeit
verbundenen Anwesenheiten auf dem Baugelände durch die Einreichplanung oder
durch die Ausführungsplanung verursacht sind, solange beide Planungsphasen
der Bauwerkserrichtung dienen. Denn auch der OECD-Kommentar unterscheidet nicht
zwischen diesen beiden Planungsphasen.
Besteht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft eine
Betriebstätte, dann begründet diese auch für die italienischen
Partner eine anteilige Betriebstätte, unabhängig davon, wie lange sich
diese Partner auf dem Baugelände aufgehalten haben (Z 19.1 des
OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA).
Eine abkommensrechtlich bestehende Baubetriebstätte
und die damit Österreich überlassenen Besteuerungsrechte können
auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts nicht nur gegenüber dem
unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Partner, sondern auch
gegenüber den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
italienischen Partnern wahrgenommen werden (ebenfalls EAS 2402).
Für die Frage, in welcher Höhe der Gewinnanteil
der italienischen Partner in Österreich der Besteuerung unterliegt, wird
darauf abzustellen sein, welche Funktionen seitens der italienischen Partner in
Österreich ausgeübt werden. Denn der Gewinnanteil der italienischen
Partner kann nur mit jenem Teilbetrag der österreichischen Besteuerung
unterworfen werden, der auf diese Funktionen entfällt.
Bundesministerium für
Finanzen, 15. April 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0669-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40799
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF