…18). Die österreichische KESt beträgt daher 22.235,30 Euro (88.941,21*0,25 = 22.235,30) und vermindert sich durch die Anrechnung der deutschen KESt auf 8.894,09 Euro (22.235,30 - 13.341,21). Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2014
…diese Anpassungsklausel nicht wirken, weil weder die Gewerbesteuer noch die Kammerumlage alter Prägung zum Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung bestanden haben. Das Schlussprotokoll beschränkt sich ausdrücklich nur auf die Kommunalsteuer, sodass auch ihm keine Wirkung auf die Kammerumlage zugeschrieben werden kann. Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010
…Staaten vorsieht, steht der Gewährung der internationalen Schachtelbefreiung auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlich ausgelegten Diskriminierungsverbotes des Artikels 24 DBA-Liechtenstein nicht entgegen. Dies gilt sowohl für grenzüberschreitende Schachteldividenden als auch für steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung der internationalen Schachtelbeteiligung. Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2013
Ein österreichisches Unternehmen, das im Jahr 1 in seinen österreichischen Betriebstätten einen Gewinn von S 2,000.000,00 erzielt und in einer deutschen Betriebstätte einen Verlust von S 2,500.000,00 erleidet, hat im Jahr 1 zwar S 2,000.000,00 in…
Betreibt die österreichische Tochtergesellschaft einer zu einem internationalen Konzern gehörenden schweizerischen Muttergesellschaft seit Jahren auf dem österreichischen Markt Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für Produkte des Konzerns und erfolgte die Gewinnzuordnung zur österreichischen Tochtergesellschaft stets nach der Kostenaufschlagsmethode, so erscheint eine grundsätzliche Änderung der Berechnungsmethode nicht geboten…
…Satz enthaltene Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003 (eine Bestimmung, die mit gleichem Ergebnis in die Auslands-KESt VO 2012, BGBl. II Nr. 92/2012, übernommen wurde) bringt lediglich zum Ausdruck, dass die DBA-Auslegung zu…
Die Information des BM für Finanzen vom 18.9.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014 zur Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige ordnet bei Aktienverkäufen mit "cum/ex-Aspekten" der Einlieferung in das Depot des Erwerbers die zentrale Rolle zu, um den…
…aus der Veranlagung von vorübergehenden Liquiditätsüberschüssen bzw. aus der Verzinsung von laufenden Kontokorrentkonten, dann bestehen keine Bedenken, den KESt-Abzug zu unterlassen, wenn die deutsche KG die Ansässigkeit der Kommanditisten in Deutschland bestätigt, weiters in der Lage ist, bei Bedarf eine Liste mit Namen und…
…bereits nach inländischem Recht (§ 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011) die ausländischen Dividenden weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen sind. Aus dem Grundsatz, dass ausländische Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln sind, folgt weiters…
…rechnungslegungspflichtigen KG beteiligt sind, könnte infolge der hier bestehenden Vollverknüpfung der § 5-Gewinnermittlung mit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflicht kraft § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 der Wertzuwachs in Grund und Boden nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht mehr erfasst werden. Bundesministerium für Finanzen, 15. März 2010
Wird von einem österreichischen Festspiel-Verein eine aufwendige Opernaufführung produziert und in der Folge für 4 Aufführungen an eine deutsche Festspiel-GmbH verkauft und werden hiebei in Drittstaaten ansässige (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtige) Künstler von dem österreichischen Verein für die Mitwirkung an den…
… 10 Abs. 4 KStG 1988 und VO BGBl. II Nr. 295/2004 tritt bei ausländischen Tochtergesellschaften mit schädlichen Passiveinkünften durch den "Methodenwechsel" der Verlust der internationalen Schachtelbefreiung ein, wenn die ausländische Steuer nicht der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbar ist. Eine Vergleichbarkeit ist gemäß § 3 Z 4…
…Gesellschaftern das wirtschaftliche Eigentum an der inländischen Kapitalbeteiligung. Dass im zweiten Fall zivilrechtlich nicht eine Inlandskapitalbeteiligung, sondern eine Beteiligung an einer ungarischen Personengesellschaft auf den Käufer übertragen wird, erzeugt - angesichts des steuerlichen Transparenzprinzips - keine vom ersten Fall abweichenden Besteuerungsauswirkungen. Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2012
Schließen sich in Österreich ansässige Theaterschauspieler zu einer Arbeitsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zusammen, und führt diese ARGE auch in Deutschland Theatervorstellungen durch, so ist gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den auf die Deutschland-Tourneen zurückzuführenden Gewinnanteilen der…
Jene österreichischen DBAs, die die Gewerbesteuer in ihren sachlichen Anwendungsbereich eingeschlossen haben, sind nicht nur auf die Stammelemente dieser Abgabe, sondern auch auf deren Ergänzungselemente anzuwenden; solche DBAs gelten daher nicht nur für die Gewerbesteuer und die Bundesgewerbesteuer, sondern auch für die Kammerumlagen und…
…Z 3 dritter TS UmgrStG angesetzt werden und unterliegt im Falle einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile der ermäßigten Besteuerung von 25%. Der geplante Umwandlungsvorgang löst sonach keine steuerliche Aufdeckung des im GmbH-Anteil bis zur Umwandlung angesammelten Wertzuwachses aus. Bundesministerium für Finanzen, 4. Juli 2013
Nach der österreichischen Verwaltungspraxis werden internationale Doppelbesteuerungen auf der Grundlage von § 48 BAO im Regelfall in der Weise behoben, wie dies bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens geschehen würde. Diese Ermessensübung hat höchstgerichtliche Bestätigung gefunden (zB VwGH 27.01.1999, 98/16/0228). Verlegt daher ein deutscher…
…in ihrer Anwendung von den inländerbeherrschten Gesellschaften auf die ausländerbeherrschten Gesellschaften ausgeweitet worden. Damit ist aber auch die Aussage der Rz 590 der KÖSt-RL nunmehr für ausländerbeherrschte österreichische Holdinggesellschaften maßgebend geworden, dass nämlich die Ermittlung der den Methodenwechsel ausschließenden Mindeststeuerbelastung in dem Jahr zu…
…2185). Die Steuerfreistellung des Einbringungsvorganges setzt daher auf österreichischer Seite nicht nur voraus, dass gemäß Art. III UmgrStG einbringungsfähiges Vermögen vorliegt, sondern auch, dass von der deutschen Steuerverwaltung der Weiterbestand einer Betriebstätte und die Aufrechterhaltung der Steuerhängigkeit der stillen Reserven bestätigt wird. Bundesministerium für Finanzen…
…eine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt, unterliegen die vorgenannten Konferenzeinkünfte auf Grund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens keiner inländischen Steuerpflicht, sodass unter diesen Gegebenheiten keine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988 vorliegen. Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2011