Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2977
Einbringung eines Anteils an einer deutschen GmbH&CoKG in eine österreichische GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1736-IV/4/2008vom 10.07.2008
Wortlaut laut Findok
Bringt ein in Österreich
ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft seinen
Mitunternehmeranteil auf der Grundlage von Artikel III UmgrStG in eine
österreichische Kapitalgesellschaft ein, dann ist dieser Vorgang von der
österreichischen Besteuerung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 23
DBA-Deutschland freizustellen. Der Umstand, dass bei dem Umgründungsvorgang
die stillen Reserven in Deutschland nach dem deutschen Umwandlungssteuergesetz
unbesteuert bleiben, lassen kein österreichisches Besteuerungsrecht daran
aufleben, weil das DBA keine "subject-to-tax-Klausel" enthält.
Ein Grund für eine Anwendung von Artikel 28 des
Abkommens, der unter besonderen Voraussetzungen einen "Switch-over" vom
Freistellungssystem zum Anrechnungssystem gestattet, ist im gegebenen
Zusammenhang nicht erkennbar. Denn diese Bestimmung soll nicht dazu dienen, in
Deutschland steuerhängig bleibende stille Reserven nur deshalb in
Österreich zu besteuern, weil nach österreichischem Steuerrecht ein
steuerlich erfassbarer Realisierungstatbestand früher eintritt als nach
deutschem Recht.
Die vorstehenden Aussagen übernehmen die in EAS 2619
für den umgekehrten Fall (Einbringung eines österreichischen
Mitunternehmeranteils durch den deutschen Gesellschafter in eine deutsche
Kapitalgesellschaft) vertretene Rechtsauffassung.
Erzielt aber die deutsche GmbH&CoKG im Rahmen einer
bloßen Vermögensverwaltung lediglich Erträge aus beweglichem
Kapitalvermögen, steht Deutschland nur dann ein Besteuerungsrecht am
Vermögenszuwachs zu, wenn Deutschland in Anwendung der
"Geprägetheorie" den Bestand einer deutschen
Personengesellschaftsbetriebstätte annimmt (Hinweis auf EAS 2185). Die
Steuerfreistellung des Einbringungsvorganges setzt daher auf
österreichischer Seite nicht nur voraus, dass gemäß Art. III
UmgrStG einbringungsfähiges Vermögen vorliegt, sondern auch, dass von
der deutschen Steuerverwaltung der Weiterbestand einer Betriebstätte und
die Aufrechterhaltung der Steuerhängigkeit der stillen Reserven
bestätigt wird.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 28 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
EinbringungMitunternehmeranteilesubject-to-tax-Klauselstille ReservenGeprägetheorievermögensverwaltende Personengesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1736-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35873
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF