Findok · EAS-Auskünfte
EAS 608
Künstler-ARGE mit Deutschland-Engagements
geltende FassungEAS-AuskunftA 1466/1/1-IV/4/95vom 27.03.1995
Wortlaut laut Findok
Schließen sich in Österreich ansässige
Theaterschauspieler zu einer Arbeitsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft)
zusammen, und führt diese ARGE auch in Deutschland Theatervorstellungen
durch, so ist gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht
an den auf die Deutschland-Tourneen zurückzuführenden Gewinnanteilen
der BRD zugewiesen. Diese Gewinnteile sind bei der steuerlichen Erfassung der
ARGE-Mitglieder in Österreich lediglich für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes anzusetzen.
Der Umstand, dass diese Gewinnanteile in Deutschland
unbesteuert geblieben sind, ist unerheblich, wenn auf österreichischer
Seite zweifelsfrei feststeht, dass das Besteuerungsrecht tatsächlich durch
das Abkommen Österreich entzogen ist (dies wäre zB dann nicht der
Fall, wenn die österreichische Mitunternehmerschaft an rein gewerblichen
Veranstaltungen ohne jeglichen künstlerischen Wert mitwirkten; der Umstand,
dass die ARGE grundsätzlich nur an kulturell hochwertigen Veranstaltungen,
wie zB Kulturfestspielen, teilnimmt, spricht allerdings gegen eine derartige
Aberkennung der Künstlereigenschaft).
Ein Rückfall des Besteuerungsrechtes an
Österreich gemäß Z 27a lit. b des ab 1992 revidierten
Schlussprotokolls zu Artikel 15 des Abkommens würde nur dann eintreten,
wenn die Nichtbesteuerung auf deutscher Seite auf einen Qualifikationskonflikt
zurückzuführen wäre und wenn außerdem über diesen Fall
vorher ein Verständigungsverfahren eingeleitet worden wäre. Die
Führung eines solchen administrativ aufwendigen
Verständigungsverfahrens erscheint allerdings unnötig, wenn durch
einen ausländischen Steuerverzicht im Ergebnis keine kommerzielle
Wettbewerbsverzerrung verursacht, sondern lediglich der internationale
Kulturaustausch im Interesse beider Staaten gefördert wird.
27.
März 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
ProgressionsvorbehaltSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitFestivalGastspielGastspielvergütungUnterhaltungsdarbietungUnterhaltungsdarbietungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1466/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17229
- Gültig
- 27.03.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF