…wobei als ausländischer Immobilien-Investmentfonds jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gilt, die nach den Grundsätzen der Risikostreuung (siehe hierzu InvFR 2003 Rz 271 und die dort ua. erwähnte 10 Immobilien-Untergrenze) errichtet ist. Sind deutsche Immobilienfonds-KGs demzufolge als ausländischer Immobilien-Investmentfonds…
…die 2002 ihren Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich verlegt hat, eine Kommanditbeteiligung an einer deutschen KG, die nach dem System der Risikostreuung Vermietungseinkünfte aus Deutschland und den USA sowie Wertpapiererträge aus der Schweiz bezieht, dann sind diese Einkünfte für Zeiträume vor dem Wirksamkeitsbeginn des österreichischen…
Gemäß § 42 Investmentfondsgesetz gilt jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, als ausländischer Kapitalanlagefonds; da § 42 diese Zuordnung "ungeachtet der Rechtsform" vornimmt, fällt auch dementsprechend angelegtes Vermögen einer US…
…die nach den Grundstützen der Risikostreuung im Sinn des ImmoinvFG errichtet sind. Beteiligt sich daher eine österreichische Holding-GmbH in einem 10% übersteigenden Ausmaß an einer französischen société d'investissement immobilier cotée (SIIC), die ihr Kapital nach dem System der Risikostreuung in französischen Immobilien anlegt…
…deutsche Tochter-GmbH (D-GmbH) gründet, von der schließlich die Beteiligung an einer deutschen Investmentfonds-GmbH gehalten wird über die schlussendlich professionell und nach dem System der Risikostreuung das in der Ö-GmbH investierte Kapital ertragbringend veranlagt wird, dann unterliegen weder die Einkünfte der deutschen…
…Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist. Die Struktur und Gestion der US-Personengesellschaft ist im Bundesministerium für Finanzen allerdings bisher noch nicht näher untersucht worden; sie bedarf daher einer gutachtlichen Analyse, die aber im…
… 42 Abs. 2 Z 1 InvFG gilt als "ausländischer Kapitalanlagefonds" jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist, wobei die Rechtsform unerheblich zu bleiben hat. Dass ein solches Vermögen einer Vielzahl von Anlegern gehört ist nicht Voraussetzung für die…
…einfließenden Einkünfte an den Begünstigten (siehe auch EAS 2799). Handelt es sich bei dem Trustvermögen um solches, das nach dem System der Risikostreuung angelegt ist, kämen die Grundsätze des Investmentfondsgesetzes zur Anwendung (siehe ebenfalls EAS 2799 und InvFR 2003 Rz 265). Bundesministerium für Finanzen, 24…
…Die vorstehenden Beurteilungen gehen davon aus, dass es sich bei dem Trustvermögen nicht um Vermögen handelt, das nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und dass folglich nicht die Grundsätze des Investmentfondsgesetzes zur Anwendung kommen (siehe insb. InvFR 2003 Rz 265). Bundesministerium für Finanzen, 17…
…2 Z. 1 InvFG unter den Begriff "ausländischer Kapitalanlagefonds", weil das ihr übertragene Kapitalvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist (EAS.984); die thesaurierten Erträge sind als ausschüttungsgleicher Ertrag bei der Muttergesellschaft zu erfassen; oder die Tochtergesellschaft entfaltet keine wirtschaftlich beachtliche Tätigkeit und es…
… 42 Abs. 2 Z 1 InvFG gilt als "ausländischer Kapitalanlagefonds" jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist, wobei die Rechtsform unerheblich zu bleiben hat. Daß ein solches Vermögen einer Vielzahl von Anlegern gehört ist nicht Voraussetzung für die…
Im Bereich der Verrechnungspreisgestaltung bildet die Frage der Tragung des Währungsrisikos einen eigenen Problemkreis, zu dem bisher keine allgemeingültigen Detailaussagen vorliegen. Aus Z 1.41 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze ist aber eine Bestätigung der in der Literatur zu findenden Auffassung erkennbar, dass Parteienvereinbarungen im Grunde steuerlich…