Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2485
Deutsche Immobilienfonds-KGs
geltende FassungEAS-AuskunftG 546/1-IV/4/04vom 16.08.2004
Wortlaut laut Findok
Mit dem Wirksamwerden des
österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetzes (BGBl. I Nr. 80/2003)
hat sich auch die steuerliche Behandlung von ausländischen
Immobilienfonds-KGs geändert. Denn gemäß
§ 42 ImmoInvFG
sind nunmehr die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf ausländische
Immobilien-Investmentfonds anzuwenden, wobei als ausländischer
Immobilien-Investmentfonds jede einem ausländischen Recht unterstehende
Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gilt, die nach den Grundsätzen der
Risikostreuung (siehe hierzu InvFR 2003 Rz 271 und die dort ua. erwähnte 10
Immobilien-Untergrenze) errichtet ist.
Sind deutsche Immobilienfonds-KGs demzufolge als
ausländischer Immobilien-Investmentfonds anzusprechen, dann werden die aus
österreichischen Immobilien erzielten Gewinne (Bewirtschafts-,
Aufwertungs-, Wertpapier- und Liquiditätsgewinne - siehe § 14
ImmoInvFG) im Wege einer Quasi-Transparenzmethode in den Händen der
deutschen Anleger besteuert. Die Methodik unterscheidet sich von einer reinen
Transparenzmethode vor allem dadurch, dass die aus den inländischen
Immobilien erwirtschafteten Einkünfte umqualifiziert werden: sie werden
insgesamt in Einkünfte aus Kapitalvermögen gewandelt und bei den
beschränkt steuerpflichtigen juristischen und natürlichen Anlegern als
solche gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 in die
beschränkte Steuerpflicht einbezogen; werden die Anteile der deutschen KG
nicht öffentlich angeboten, muss die KG den 25-prozentigen besonderen
Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige von den tatsächlichen
Ausschüttungen und den ausschüttungsgleichen Erträgen
vornehmen.
Ungeachtet der im innerstaatlichen Steuerrecht
vorgenommenen Umqualifizierung in Einkünfte aus Kapitalvermögen
stützt sich die österreichische Besteuerung auf Artikel 6
DBA-Deutschland (unbewegliches Vermögen). Wobei auf der Grundlage der
österreichisch-deutschen Verständigung vom 1. Juni 1994 (Z 7 des
Ergebnisprotokolls) auch die Liquiditätsgewinne nach Artikel 6 der
Besteuerung in Österreich unterliegen, soweit sie in einem
ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens
stehen.
Liegt ein Fall eines deutschen Immobilien-Investmentfonds
vor, dann erübrigt es sich somit, auf die übrigen Fragen (ob der
deutsche GmbH-Anleger in ein Feststellungsverfahren einzubeziehen ist, welche
Auswirkung der Eigenschaft eines ständigen Vertreters in Gestalt der
inländischen Immobilienverwaltungs-AG zukommt, ob die Einkünfte solche
aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb darstellen usw.)
einzugehen.
16. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 42 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 14 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 546/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36407
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF