Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2441
Deutsche Immobilien-Investment KG
geltende FassungEAS-AuskunftE 183/2-IV/4/04vom 16.04.2004
Wortlaut laut Findok
Besitzt
eine Steuerpflichtige, die 2002 ihren Wohnsitz aus Deutschland nach
Österreich verlegt hat, eine Kommanditbeteiligung an einer deutschen KG,
die nach dem System der Risikostreuung Vermietungseinkünfte aus Deutschland
und den USA sowie Wertpapiererträge aus der Schweiz bezieht, dann sind
diese Einkünfte für Zeiträume vor dem Wirksamkeitsbeginn des
österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetzes (1.September 2003) nach
den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen der Besteuerung in Österreich
zuzuführen.
Der Frage, ob die
Vermietungseinkünfte aus einer gewerblichen Betätigung der KG
herrühren (in diese Richtung weisen die Erläuterungen zum
österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetz) und ob folglich diese
Einkünfte einer deutschen KG-Betriebstätte zuzurechnen und aus diesem
Grund in Österreich steuerfrei zu stellen sind, ist nicht weiter
nachzugehen, wenn nach deutschem Recht Vermögensverwaltung vorliegt und
sonach keine deutsche Betriebstätte gegeben ist, sodass Deutschland aus der
Sicht seines innerstaatlichen Steuerrechts durch das DBA mit Österreich
daran gehindert wird, Besteuerungsrechte an den US-Immobilieneinkünften und
an den schweizerischen Wertpapiererträgen geltend zu machen. Denn in diesem
Fall legt Artikel 23 DBA-Deutschland Österreich keine Verpflichtung zur
Steuerfreistellung auf (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in Z.
32.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 23A des OECD-Musterabkommens).
Es ist daher unter diesen
Gegebenheiten zutreffend, dass die US-Mieteinkünfte und die
Kapitalerträge und Spekulationsgewinne aus dem schweizerischen
Wertpapiervermögen der KG der österreichischen Besteuerung
zugeführt werden, und dass die Einkünfte aus dem deutschen
Immobilienvermögen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes angesetzt
werden.
Allerdings müssen die Einkünfte nach
österreichischem Recht ermittelt werden. Die in dieser Richtung hin
ungeprüfte Übernahme eines in der Abrechnung des Investment-KG
ausgewiesenen Verlustes aus Vermietung und Verpachtung und aus Einkünften
aus Kapitalvermögen zwecks Vornahme des Verlustausgleiches in
Österreich wäre nicht zulässig. Verlustmodelle, die nach
österreichischem Recht keine steuerliche Auswirkung mehr zeitigen
dürfen, können nicht mit steuerlicher Wirkung auf der Grundlage von
Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Ausland "importiert" werden. Im Übrigen
ist zu beachten, dass ab 1.September 2003 auch ausländische
Immobilien-Investment-KGs den Regeln des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
unterliegen können und dass daher in diesem Fall beim Ansatz von
"ausschüttungsgleichen Erträgen" die Aufwertungsgewinne
mitzuberücksichtigen sind.
16. April
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 183/2-IV/4/04
- Stammnummer
- 9760
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF