Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2834
Beteiligung an einer französischen SIIC
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0317-IV/4/2007vom 06.06.2007
Wortlaut laut Findok
Immobilienfonds sind nach
österreichischem Steuerrecht transparent (§ 40 ImmoInvFG); dies
betrifft gemäß
§ 42 ImmoinvFG auch ausländische
Immobilieninvestmentfonds. Als solche gelten ungeachtet der Rechtsform alle
einem ausländischen Recht unterstehenden Veranlagungsgemeinschaften in
Immobilien, die nach den Grundstützen der Risikostreuung im Sinn des
ImmoinvFG errichtet sind.
Beteiligt sich daher eine österreichische Holding-GmbH
in einem 10% übersteigenden Ausmaß an einer französischen
société d'investissement immobilier cotée (SIIC), die ihr
Kapital nach dem System der Risikostreuung in französischen Immobilien
anlegt, dann sind die Erträgnisse aus den französischen Immobilien
unmittelbar der österreichischen Holding-GmbH steuerlich zuzurechnen. Nach
dem derzeitigen Stand der internationalen Entwicklung soll im Fall von
Beteiligungen an ausländischen Immobilienfondsgesellschaften in einem
Ausmaß ab 10% nicht mehr Artikel 10 des OECD-MA, sondern Artikel 6 zur
Anwendung gelangen.
Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die
österreichische Holding-GmbH gemäß Artikel 6 in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 DBA-Frankreich in Österreich von der
steuerlichen Erfassung der französischen Immobilienerträge
freizustellen ist.
Sollte allerdings Frankreich keine Besteuerung vornehmen,
weil Frankreich die Einkünfte der österreichischen GmbH als
Gewinnausschüttungen der französischen Kapitalgesellschaft wertet und
daher in Anwendung von Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Frankreich diese
Ausschüttungen steuerfrei stellt, dann würde der hierdurch eintretende
negative Qualifikationskonflikt (Österreich wendet Artikel 6 an, Frankreich
wendet Artikel 10 an) dazu führen, dass die in Artikel 23 Abs. 2
DBA-Frankreich statuierte Steuerfreistellungsverpflichtung erlischt. Denn
bezieht eine österreichische GmbH französische Einkünfte und
"dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert
werden" dann löst dies die Steuerfreistellungsverpflichtung in
Österreich aus; diese Voraussetzung wäre aber nicht erfüllt, wenn
Frankreich die Besteuerung gemäß Artikel 10 DBA-Frankreich
unterlässt.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 13 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 23 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 10 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0317-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31418
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF