…GmbH bei einer Gewinnausschüttung an ihre beiden Anteilsinhaberinnen von der Einbehaltung der KESt absehen kann. Im Falle von Missbrauch iSd § 22 BAO steht die Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 nicht zu und es darf somit auch keine Entlastung an der Quelle vorgenommen werden…
…beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt. Kann der Einkünfteempfänger die Substanzerklärung nicht erbringen, so ist eine Entlastung an der Quelle gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 DBA-EVO unzulässig und die DBA-Entlastung muss im Rückzahlungsverfahren herbeigeführt werden (vgl. BMF-Erlass vom 10.3.2006…
…Unterlagen nicht vor, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig (§ 5 Abs. 1 Z 1 DBA-EVO). Abzugsverpflichtet sind gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 die Schuldner der Einkünfte. Im konkreten Fall sind dies die Kursteilnehmer, welche die Kursgebühren an die Vortragende zahlen. Die Verpflichtung…
…des Abkommens gegeben ist. Eine abzugsfreie Auszahlung der Vergütung setzt indessen voraus, dass die sich hierfür aus der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 der DBA-EVO ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig…
…dies aus der besonderen Rechtslage des Abkommens ergibt (vgl. auch BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 20). Entfaltet die US-Holding als Einkünfteempfängerin keine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung, dann scheitert eine Entlastung an der Quelle bereits aufgrund…
…4). Denn Sinn und Zweck des § 3 DBA-Entlastungsverordnung ist es, dem Abzugsverpflichteten das Haftungsrisiko bei einer DBA-Entlastung an der Quelle weitgehend abzunehmen. Eine Auslegung, wonach diese Begünstigung einer US-amerikanischen Holdinggesellschaft auch dann ungeprüft zustehen soll, wenn diese nicht im DBA-Partnerstaat sondern…
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht ausreichend entsprochen wird. Abs. 18 des Durchführungserlasses, AÖF Nr. 127/2006, erläutert, dass…
…wird von der in § 1 Abs. 8 der Durchführungsverordnung zum DBA-Niederlande, BGBl. Nr. 83/1972, vorgesehenen Möglichkeit einer Entlastung an der Quelle kein Gebrauch mehr gemacht; es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn in jenen Fällen, die in der Vergangenheit durch Erteilung derartiger Entlastungsbescheide als…
…der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung eine Entlastung an der Quelle auf 5% herbeigeführt (setzt aber eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung und einen operativen Charakter der deutschen Gesellschaft voraus) und es wird nach Ablauf der 2-Jahresfrist das vorstehend beschriebene Rückerstattungsverfahren hinsichtlich des mit 5% verbleibenden Betrages auf der…
…1 Z 3 der Verordnung voraus, dass die Identität und Anschrift des ausländischen Künstlers in Evidenz genommen wird und dass Angaben über die Höhe des "Künstleranteils" vorliegen. § 5 Abs. 2 der Verordnung steht mit seinem Verbot einer Entlastung des Künstleranteils an der Quelle in solchen…
…der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung eine Entlastung an der Quelle auf 5% herbeigeführt (setzt aber eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung und einen operativen Charakter der deutschen Gesellschaft voraus) und es wird nach Ablauf der 2-Jahresfrist das vorstehend beschriebene Rückerstattungsverfahren hinsichtlich des mit 5% verbleibenden Betrages auf der…
…abkommenskonforme Entlastung an der Quelle nur bei Beachtung der Vorschriften der am 01.07.2005 in Kraft getretenen DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, zulässig. Nach dieser Verordnung kann eine abkommenskonforme Entlastung anlässlich der Zuwendungsüberweisung nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgefüllte und von der…
…den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen zu beziehen sein. Es liegt ferner bereits eine österreichische Durchführungsverordnung unterschriftsreif vor, die ebenfalls erst nach Veröffentlichung des Änderungsabkommens im BGBl. erlassen werden kann; durch diese Verordnung wird für konzerninterne Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung an der Quelle ermöglicht werden…
…II Nr. 44/2006) angebotenen Verfahrenshilfen reichen nicht als Beleg für die DBA-Anwendung durch "Entlastung an der Quelle" (Steuerfreistellung) aus. Denn alle in der VO vorgesehenen administrativen Erleichterungen setzen voraus, dass die Grundvoraussetzung des Einleitungssatzes in § 1 der VO erfüllt ist, dass nämlich "[...] Einkünfte…
…eine Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit…
…ebenfalls von der deutschen Steuerverwaltung zu bestätigen wäre). § 5 Abs. 2 der DBA-EVO steht in solchen Fällen der unmittelbaren DBA-Entlastung an der Quelle nicht entgegen. Denn die Entlastungssperre des § 5 Abs. 2 DBA-EVO betrifft nur Fälle, in denen nach inländischem Recht der …
…Vergütungen solcherart ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kommt hierfür einerseits das Veranlagungs- oder Rückerstattungsverfahren in Betracht. Andererseits kann die Entlastung in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vom Abfuhrpflichtigen herbeigeführt werden. Diese Entlastung an der Quelle richtet sich nach der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl…
…Die Entlastung kann an der Quelle herbeigeführt werden; denn es besteht derzeit kein zwingendes Rückerstattungsverfahren. Allerdings trifft die österreichische Gesellschaft die Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Kapitalertragsteuerfreistellung erforderlichenfalls nachzuweisen zu können. Sollten seitens der österreichischen Gesellschaft Unklarheiten in der Frage der steuerlichen Zurechnung der Gewinnausschüttung…
…der schweizerischen Zweigniederlassung einer niederländischen Kapitalgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung von Immaterialgüterrechten abgeschlossen und demzufolge Lizenzgebühren an die schweizerische Niederlassung zu entrichten, dann sind diese Lizenzgebührenzahlungen gemäß dem österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten. Soll diese Entlastung unmittelbar an der Quelle…
…der Anteile an der österreichischen lizenznehmenden Gesellschaft hält, so tritt auf Grund des DBA-Niederlande keine vollständige Entlastung von der gemäß § 99 EStG zu erhebenden österreichischen Abzugssteuer ein, sondern es besteht gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA-Niederlande lediglich Anspruch auf eine Herabsetzung der Quellensteuer…