Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2848
Verweigerung der Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf Formular ZS-QU1
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/E001-IV/4/2007vom 22.05.2007
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht ausreichend entsprochen wird. Abs. 18 des Durchführungserlasses, AÖF Nr. 127/2006, erläutert, dass eine "ausreichende Dokumentation" nur vorliegt, wenn dem Vergütungsschuldner in den angeführten Fällen "die ordnungsgemäß ausgefüllten und von der ausländischen Steuerverwaltung in Abschnitt IV bestätigten Formulare" vorliegen.
Weigert sich daher eine ausländische Steuerverwaltung, auf dem Formular selbst die Ansässigkeitsbescheinigung zu erteilen und wird daher aus dem Formular nicht erkennbar, dass die ausländische Verwaltung über den maßgebenden Einkünftefluss auch tatsächlich informiert ist, dann bewirkt sie hierdurch, dass der österreichische Zahler der Einkünfte nach österreichischem inländischen Recht den Steuerabzug vornehmen muss. Sie nötigt demnach ihren eigenen Steuerpflichtigen, den abkommensgemäßen Rechtszustand im Rückerstattungsverfahren (beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart) herbeizuführen (EAS 2750).
Da bekannt geworden ist, dass die US-amerikanische Steuerverwaltung die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung auf den österreichischen Formularen verweigert, ist mittlerweile ein Verständigungsverfahren mit den USA in dieser Frage im Gange, in dem die weitere Vorgangsweise festgelegt werden soll. Bis zur Beendigung dieses Verfahrens wird seitens des BM für Finanzen nicht mehr beanstandet, wenn die US-Verwaltung nicht auf dem Vordruck selbst ihre Ansässigkeitsbescheinigung erteilt, sondern wenn hierzu von der US-Verwaltung ein gesondertes Dokument ausgestellt wird und wenn dies auf dem Vordruck ZS-QU1 oder ZS-QU2 vom Einkünfteempfänger in geeigneter Form dokumentiert wird (zB durch Anheften der Ansässigkeitsbescheinigung).
Bundesministerium für Finanzen, 22. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 4 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
DBA-EntlastungsverordnungVerweigerung vordruckgerechter AnsässigkeitsbescheinigungenZS-QU1AnsässigkeitsbestätigungVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/E001-IV/4/2007
- Stammnummer
- 34129
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF