Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2704
Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf ausländische Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0090-IV/4/2006vom 03.03.2006
Wortlaut laut Findok
In jenen Fällen, in denen
Vergütungen an ausländische Unternehmen gezahlt und von diesen an
Künstler weitergereicht werden, beschränkt sich die
Abzugssteuerpflicht des Vergütungsschuldners bereits nach inländischem
Recht auf den "Künstleranteil" und bildet daher keinen Anwendungsfall der
DBA-Entlastungsverordnung (dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das
ausländische Unternehmen nicht selbst als "Mitwirkender" im Sinn von §
99 Abs. 1 Z 1 EStG anzusehen ist). Im Allgemeinen ist der Künstler selbst
in Österreich steuerpflichtig, sodass sich daher für den
"Künstleranteil" kein DBA-Entlastungserfordernis ergibt. § 5 Abs. 1 Z
3 der Verordnung ist daher nur für jene Sonderfälle von Relevanz, in
denen sich sehr wohl für den Künstleranteil aus dem Abkommen heraus
eine Steuerentlastungsberechtigung ergibt: zB unterliegen in Ungarn
ansässige Künstler mangels einer dem Artikel 17 Abs. 1 OECD-MA
entsprechenden Abkommensbestimmung nicht der inländischen
Abzugsbesteuerung; auch US-Künstler, deren jährliche Vergütung in
Österreich die Grenze von 20.000 US-Dollar nicht übersteigt, sind von
der Abzugsbesteuerung zu entlasten.
In derartigen Fällen einer abkommensrechtlichen
Entlastungsverpflichtung setzt eine Entlastung an der Quelle gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 3 der Verordnung voraus, dass die Identität und Anschrift
des ausländischen Künstlers in Evidenz genommen wird und dass Angaben
über die Höhe des "Künstleranteils" vorliegen. § 5 Abs. 2
der Verordnung steht mit seinem Verbot einer Entlastung des Künstleranteils
an der Quelle in solchen Fällen einer steuerfreien Gagenauszahlung nicht
entgegen. Denn § 5 Abs. 2 bezieht sich auf jene Fälle, in denen der
Künstler von der Künstleragentur Vergütungen weitergereicht
bekommt, die zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassen sind; dies trifft
aber für die im vorstehenden Absatz angesprochenen Fälle nicht
zu.
Bundesministerium für Finanzen, 3. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0090-IV/4/2006
- Stammnummer
- 22358
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF