…einem Arbeitnehmer, der 25 Jahre in einem weltweit tätigen Konzern beschäftigt war und der 15 Jahre davon in den Diensten einer belgischen Konzerngesellschaft gestanden ist, aus Anlass seiner Pensionierung von seinem österreichischen Arbeitgeber eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbezuges ausgezahlt, so ist die Frage, ob…
…nicht die inländische Besteuerungsgrundlage kürzen, als er auf berufliche Tätigkeiten des ehemaligen Mitarbeiters zugunsten der ausländischen Konzerngesellschaften entfällt; insoweit ist er an diese ausländischen Konzerngesellschaften nach den Grundsätzen des Fremdverhaltens weiterzubelasten. 07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…entsandt worden ist, mit 30. September 1994 das österreichische Unternehmen und wird ihm zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche und eine freiwillige Abfertigung sowie eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt, so stellen diese Zahlungen nachträgliche Vergütungen für seine aktive Dienstleistung dar (siehe zB BFH 18.7.1973, BStBl II…
…allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie auch auf Seiten der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates geteilt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden. 11. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Werden Arbeitsverhältnisse österreichischer Grenzgänger von den deutschen Arbeitgebern mit dem Zweck der Vorverlegung des Eintrittes in den Ruhestand einvernehmlich aufgelöst und erbringt der deutsche Arbeitgeber Firmenleistungen in Form von "einmaligen Abfertigungen", "Prämien", Übergangszuschüssen", "Entschädigungen" und dgl. dann handelt es sich hiebei um sonstige Bezüge…
…erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen) als Bestätigung für die sachgerechte Arbeitslohnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland ein Nachweis über die steuerliche Erfassung der von der österreichischen Besteuerung freizustellenden Einkünfte in Deutschland abverlangt werden. 22. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…von der deutschen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Fahrer vorliegen. Als Nachweis für die sachgerechte Bezugsaufteilung zwischen Österreich und Deutschland kann weiters eine Kopie über die korrespondierende steuerliche Erfassung in Deutschland dienen. 28. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…trotz Erzielung über italienische Betriebstätten dem italienischen Steuerzugriff entzogen sind. Allerdings erfasst Artikel 8 DBA-Italien nur Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im "internationalen Verkehr". Soweit die Luftfahrzeuge auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt sind (Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges liegen in…
…besonders geregelte Einkünfte) fallen, sodass diesfalls Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Es wäre aber unzulässig, dass lediglich Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation zumisst und damit eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung verursacht. 14. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Leistungserbringung behilflich ist. Dass in einem solchen Fall keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Madeira-Gesellschaft besteht, schließt die Annahme eines Naheverhältnisses nicht aus (vgl. VwGH 15.5.1997, 95/15/0144). 6. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…wenn es sich darauf beschränkte, die von ihr benutzten Räumlichkeiten in der österreichischen T2-GmbH nur zum Zweck der Warenauslieferung zu verwenden. Dies trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, da die Räumlichkeiten der österreichischen T2-GmbH zusätzlich als Stützpunkt für die Bestellvertreter genutzt werden…
…Umsatzsteuerpflicht befreit werden. Diese Befreiung zieht allerdings nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 UStG den Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach sich (unechte Befreiung). Mit Schweden ist ein derartiges Reziprozitätsverhältnis bisher nicht herbeigeführt worden. 25. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…an eine EG-Institution entsandt wird; unerheblich ist auch, ob die Auszahlung der von der EFTA getragenen Gehälter unmittelbar am EFTA-Amtssitz erfolgt oder in ihrem Auftrag von österreichischen Stellen besorgt wird. 13. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…allerdings nicht zulässig, da Artikel 18 des Abkommens das ausschließliche Besteuerungsrecht an Pensionen dem Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Österreich, zuweist und folglich insoweit die italienische Besteuerung zu Unrecht erfolgt ist. 02. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…solange nicht dazu, dass sein Arbeitsort als in Österreich gelegen angesehen wird, als er nicht auch der im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer der inländischen Kapitalgesellschaft ist (Hinweis auf Z 1 Abschnitt B des österreichisch-deutschen Verständigungsprotokolls zum DBA-Deutschland vom 21. März 1997; veröffentlicht in…
…erlaubt. Da auch österreichische Staatsbürger, die in Znaim ihren einzigen Wohnsitz haben, den für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Besteuerungsregeln in Österreich unterliegen, kann gleiches von den in Znaim wohnhaften tschechischen Bürgern verlangt werden. 21. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Artikel 25 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens bereit, in dieser Frage Kontakt mit der slowakischen Steuerverwaltung aufzunehmen, wenn ihm die vermutete EU-Widrigkeit der slowakischen Vorgangsweise durch ein universitäres Gutachten bestätigt würde. 15.7.2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…der Abfindung muss zwingend österreichisches Recht angewendet werden. Der Umstand, dass nach deutschem Steuerrecht ein Betrag von DM 16.000 steuerfrei geblieben wäre, darf daher auf österreichischer Seite nicht berücksichtigt werden. 14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…derzeitige Abkommen voraussichtlich ab 2003 durch ein neues Abkommen abgelöst werden wird, das die umgekehrte Lösung, nämlich ebenfalls die OECD-konforme Lösung, vorsehen wird (Steuerpflicht in Deutschland und Steuerbefreiung in Österreich). 03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…einem solchen Fall dürfte gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens eine Besteuerung in der CSFR nur dann vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt dort mehr als 183 Tage im Kalenderjahr beträgt. 29. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: