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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 832

Künstlerische Gestaltung eines inländischen Bundesgebäudes durch einen deutschen Architekten

geltende FassungEAS-AuskunftP 36/2-IV/4/96vom 08.03.1996

Wortlaut laut Findok

  Wird ein in Deutschland ansässiger Architekt von dem mit der Errichtung eines inländischen Bundesgebäudes beauftragten inländischen Generalunternehmer (ARGE) mit künstlerischen Gestaltungsaufgaben betraut, die der Zuteilungsregel des Artikels 8 DBA-Deutschland zu unterstellen sind, dann kann durch diese Mitwirkung an der inländischen Bauausführung eine zur inländischen Steuerpflicht führende ständige Einrichtung begründet werden. Dann nämlich, wenn die Mitwirkung an der Bauausführung wesentlich ist und hierbei die zum Entstehen einer Betriebstätte führende 12-Monatsfrist (Z 8 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland) überschritten wird. Wenn die dem Architekten übertragenen Aufgaben die Aufstellung eines Findlings (eines weitgehend unbearbeiteten Felsbrockens aus Dolomit) im Vorfeld des Eingangsbereiches, die Errichtung einer Wasserwand (einer im Boden der Eingangshalle eingespannte und geklebte räumliche Glaskonstruktion mit Wasserkreislauf und Umwälzpumpe), den Einbau von 4 Lichtkuben im Bereich der Plexikuppeln, die Errichtung hinterleuchteter Onyxwände auf verdeckten Stahlrahmenkonstruktionen, die Verlegung von 300 qm Bodenplatten mit Intarsien uÄ umfasst, dann werden hiedurch wesentliche Elemente der Bauführung mitgestaltet, sodass bei mehr als 12 monatiger Dauer nach Auffassung des BM für Finanzen eine inländische ständige Einrichtung des deutschen Architekten vorliegt. Der Umstand, dass der deutsche Architekt einen Großteil der Arbeiten an österreichische Subunternehmer weitergibt, die an ihn fakturieren (und sonach für ihn arbeiten), wobei in der Folge der Architekt diese Leistungen der Subunternehmer zuzüglich seiner eigenen Leistung an den österreichischen Generalunternehmer weiterfakturiert, ändert nichts an dieser Beurteilung. Denn nach den im OECD-Kommentar zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens festgelegten Grundsätzen ist bei Beurteilung, ob für einen Generalunternehmer (im vorliegenden Fall: für den deutschen Architekten) eine Baustellenbetriebstätte entsteht, die Arbeit der Subunternehmer miteinzubeziehen. Gleiches muss nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen für die Frage gelten, ob für einen freiberuflich Tätigen aus seiner Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung eine ständige Einrichtung entsteht. Diese DBA-Interpretation, dass eine die 12-Monats-Frist übersteigende Mitwirkung an einer (gewerblichen) Bauausführung für den (freiberuflich tätigen) Architekten zur Begründung einer ständigen Einrichtung führt, ist allerdings bisher noch nicht mit der deutschen Verwaltung abgesprochen worden. 8. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

12-Monats-FristBauausführungsfristBaubetriebstättefeste Einrichtungfreier Beruf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 36/2-IV/4/96
Stammnummer
16208
Gültig
08.03.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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