Findok · EAS-Auskünfte
EAS 832
Künstlerische Gestaltung eines inländischen Bundesgebäudes durch einen deutschen Architekten
geltende FassungEAS-AuskunftP 36/2-IV/4/96vom 08.03.1996
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Deutschland ansässiger Architekt von dem
mit der Errichtung eines inländischen Bundesgebäudes beauftragten
inländischen Generalunternehmer (ARGE) mit künstlerischen
Gestaltungsaufgaben betraut, die der Zuteilungsregel des Artikels 8
DBA-Deutschland zu unterstellen sind, dann kann durch diese Mitwirkung an der
inländischen Bauausführung eine zur inländischen Steuerpflicht
führende ständige Einrichtung begründet werden. Dann
nämlich, wenn die Mitwirkung an der Bauausführung wesentlich ist und
hierbei die zum Entstehen einer Betriebstätte führende 12-Monatsfrist
(Z 8 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland) überschritten
wird.
Wenn die dem Architekten übertragenen Aufgaben die
Aufstellung eines Findlings (eines weitgehend unbearbeiteten Felsbrockens aus
Dolomit) im Vorfeld des Eingangsbereiches, die Errichtung einer Wasserwand
(einer im Boden der Eingangshalle eingespannte und geklebte räumliche
Glaskonstruktion mit Wasserkreislauf und Umwälzpumpe), den Einbau von 4
Lichtkuben im Bereich der Plexikuppeln, die Errichtung hinterleuchteter
Onyxwände auf verdeckten Stahlrahmenkonstruktionen, die Verlegung von 300
qm Bodenplatten mit Intarsien uÄ umfasst, dann werden hiedurch wesentliche
Elemente der Bauführung mitgestaltet, sodass bei mehr als 12 monatiger
Dauer nach Auffassung des BM für Finanzen eine inländische
ständige Einrichtung des deutschen Architekten vorliegt.
Der Umstand, dass der deutsche Architekt einen
Großteil der Arbeiten an österreichische Subunternehmer weitergibt,
die an ihn fakturieren (und sonach für ihn arbeiten), wobei in der Folge
der Architekt diese Leistungen der Subunternehmer zuzüglich seiner eigenen
Leistung an den österreichischen Generalunternehmer weiterfakturiert,
ändert nichts an dieser Beurteilung. Denn nach den im OECD-Kommentar zu
Artikel 5 des OECD-Musterabkommens festgelegten Grundsätzen ist bei
Beurteilung, ob für einen Generalunternehmer (im vorliegenden Fall:
für den deutschen Architekten) eine Baustellenbetriebstätte entsteht,
die Arbeit der Subunternehmer miteinzubeziehen. Gleiches muss nach Auffassung
des Bundesministeriums für Finanzen für die Frage gelten, ob für
einen freiberuflich Tätigen aus seiner Mitwirkung an einer
inländischen Bauausführung eine ständige Einrichtung
entsteht.
Diese DBA-Interpretation, dass eine die 12-Monats-Frist
übersteigende Mitwirkung an einer (gewerblichen) Bauausführung
für den (freiberuflich tätigen) Architekten zur Begründung einer
ständigen Einrichtung führt, ist allerdings bisher noch nicht mit der
deutschen Verwaltung abgesprochen worden.
8. März
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 36/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 16208
- Gültig
- 08.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF