Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1296
"Zusammenhangstest" bei Darlehensvergabe an eine US-Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/12-IV/4/98vom 03.08.1998
Wortlaut laut Findok
Vergibt eine operativ in einer
Industriezulieferbranche tätige österreichische Kapitalgesellschaft
ein verzinsliches Darlehen an eine US-Schwestergesellschaft, dann setzt die
Steuerfreistellung des konzerninternen Zinsenflusses nach Artikel 16 Abs. 1 lit.
c des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens ua. voraus,
dass die US-Zinsen "im Zusammenhang mit oder aus Anlass einer gewerblichen
Tätigkeit" bezogen werden. Das Verständigungsprotokoll legt hiezu
fest, dass diese Voraussetzung ua. dann erfüllt ist, wenn die betreffenden
Einkünfte durch Vermögenswerte erzielt werden, die zum
Betriebsvermögen des Einkünfteempfängers gehören. Die
Beurteilung der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen richtet sich hiebei
nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die den Zusammenhangstest erfordernde
gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, im vorliegenden Fall sonach nach
österreichischem Steuerrecht.
Hat sich die österreichische Kapitalgesellschaft
zusätzliche Finanzmittel dadurch verschafft, dass sie eine kanadische
konzernzugehörige Gesellschaft als weitere Gesellschafterin aufnimmt, dann
zählen diese Finanzmittel nach österreichischem Recht zum
Betriebsvermögen dieser österreichischen Kapitalgesellschaft und es
ist ihrer freien Disposition überlassen, wie sie diese Mittel
ertragbringend einsetzt. Werden diese betriebsvermögenszugehörigen
Mittel als Darlehen an eine US-Gesellschaft vergeben, dann gehört die
Darlehensforderung zum steuerlichen Betriebsvermögen der
österreichischen Gesellschaft. Folglich sind auch die hiefür aus den
USA bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen der 34%igen österreichischen
Körperschaftsbesteuerung zu unterwerfen und es sind gemäß
Artikel 11 DBA-USA diese Zinsen korrespondierend von der 30%igen amerikanischen
Abzugsbesteuerung zu entlasten.
Der Umstand, dass die österreichische Gesellschaft
Verluste erleidet, kann keine andere Beurteilung zur Folge haben. Denn er
bedeutet nicht, dass die US-Zinsen in Österreich unbesteuert bleiben, da
die US-Zinsen den vortragsfähigen Verlust kürzen und damit ebenfalls -
wenn auch zeitverschoben - besteuerungswirksam sind. Im übrigen verlangt
der für multinationale Unternehmen geltenden Fremdverhaltensgrundsatz
geradezu darnach, dass eine mit Verlusten arbeitende Konzerngesellschaft jede
sich bietende Gelegenheit ergreifen muss, auch jene der kapitalstärkenden
Aufnahme weiterer Gesellschafter, um ihre Verluste durch zusätzliche
Erträge zu vermindern
3. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 1 lit. c DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/12-IV/4/98
- Stammnummer
- 29979
- Gültig
- 03.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF