Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2174
Rentenzahlungen und Überbrückungsrente aus einer schweizerischen Pensionskasse
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/8-IV/4/02vom 07.01.2003
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein nach Österreich
zugezogener ehemaliger leitender Dienstnehmer eines schweizerischen Konzerns von
einer schweizerischen Pensionskasse - die funktional einer österreichischen
Pensionskasse vergleichbar ist - eine Pension, dann fallen solche Einkünfte
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 unter die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Die Anwendung der für
Gegenleistungsrenten nach § 29 EStG 1988 maßgebenden
Besteuerungsgrundsätze kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung;
vielmehr sind die schweizerischen Pensionskassen-Pensionen - soferne keine
gesetzliche Beitragsverpflichtung hiefür bestanden hat - gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nur mit 25% zu erfassen
(EAS 1774).
Insoweit allerdings in diese Pensionskasse
Beitragsleistungen auf Grund des schweizerischen Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu leisten waren, sind
die daraus stammenden Teile der Rentenzahlungen voll in die österreichische
Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Wird daher seitens der schweizerischen
Pensionskasse ermittelt, dass 5% der Rentenzahlungen den seit 1985 bestehenden
gesetzlichen Beitragspflichten zuzuordnen sind, dann gehen 28,75% (5% + 25 x 95
: 100) der Rentenzahlungen in die österreichische Steuerbemessungsgrundlage
ein.
Wurde der schweizerische Dienstnehmer vorzeitig in den
Ruhestand versetzt und erhält er aus der Pensionskasse bis zum Erreichen
des gesetzlichen Pensionsalters eine "Überbrückungsrente", dann ist
auch diese Überbrückungsrente nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z
2 lit. b EStG 1988 als "Vorteil aus der ausländischen Pensionskasse" nur
mit 25% in Österreich zu erfassen; wobei nach dem Gesetzeswortlaut
unerheblich ist, ob die Überbrückungsrente aus Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberbeiträgen oder aus freien Rücklagen der Pensionskasse
finanziert wird. Denn entscheidend ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass
keine gesetzliche Beitragspflicht zur Erlangung dieser Rente bestanden
hat.
07.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/8-IV/4/02
- Stammnummer
- 36891
- Gültig
- 07.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF