Wohnt ein nach Österreich einpendelnder deutscher Grenzgänger innerhalb einer von der Grenze nach "Luftlinie" berechneten 30 km Zone, dann ist insoweit das Grenzgängererfordernis auch dann erfüllt, wenn die tägliche Straßenentfernung zum österreichischen Arbeitsort rund 100 km beträgt. 28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…befindet. Da Übersee innerhalb dieser Zone liegt, ist die Grenzgängereigenschaft zu bejahen und folglich das Besteuerungsrecht durch das Abkommen Deutschland zugeteilt (vorausgesetzt, dass auch die anderen Grenzgängererfordernisse, wie insbesondere die arbeitstägliche Rückkehr zum deutschen Wohnsitz und die Arbeitsausübung in einer österreichischen Grenzzone von 30 km…
Wird von einem österreichischen Bewachungsunternehmen ein in Deutschland in Grenznähe wohnhafter Mitarbeiter aufgenommen, dessen Arbeitsort auch auf österreichischer Seite innerhalb der maßgebenden 30-km-Zone gelegen ist und dem die steuerliche Grenzgängereigenschaft im Sinn des DBA-Deutschland zukommt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 3…
…9 Abs. 3 DBA-Deutschland (1954) genannten 30-km-Zone gelegen ist. Die Zonengrenze wird hiebei nicht durch die Straßenkilometerentfernung, sondern durch die Luftlinienentfernung zur Staatsgrenze bestimmt (siehe zB EAS 184, EAS 1020). Ist daher der Wohnsitz 37 km von der österreichischen Staatsgrenze entfernt, liegt…
…Übersee innerhalb dieser Zone liegt, ist die Grenzgängereigenschaft zu bejahen und folglich das Besteuerungsrecht durch das Abkommen Deutschland zugeteilt (vorausgesetzt, dass auch die anderen Grenzgängererfordernisse, wie insbesondere die arbeitstägliche Rückkehr zum deutschen Wohnsitz und die Arbeitsausübung in einer österreichischen Grenzzone von 30 km, erfüllt sind…
Beschäftigt ein in 10km Grenznähe befindlicher österreichischer Betrieb einen ausschließlich in Deutschland wohnhaften Pendler, dessen Wohnsitz 40km (Luftlinie) von der österreichischen Grenze entfernt und damit außerhalb der für die Grenzgängereigenschaft maßgebenden 30km-Zone liegt, besteht Lohnsteuerabzugspflicht für den österreichischen Arbeitgeber. 27. Oktober 1992 Für…
…der Grenzzone, aber hier in einer Entfernung von 10 km vom Arbeitsort eine Zweitwohnung eröffnet hat. Wesentlich ist, dass sich der Hauptwohnsitz in der Grenzzone befindet und dass eine arbeitstägliche Rückkehr in eine Wohnung in der österreichischen 30 km-Grenzzone erfolgt. Bundesministerium für Finanzen, 16…
…Teil der Bezüge wäre gemäß Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Steuerfreiheit in Österreich zu gewähren. Der Umstand, dass sich der deutsche Wohnort des Dienstnehmers und der inländische Arbeitsort jeweils innerhalb der 30km-Grenzzone befinden, führt zu keinem anderslautenden Ergebnis; denn die Grenzgängerregelung des Art…
Übersiedelt die Familie eines in Vorarlberg wohnhaften Grenzgängers, dessen schweizerischer Arbeitsort sich in dem etwa 30 km entfernten Buchs befindet, an einen 370 km entfernten Wohnort in Deutschland, so ist ernstlich zweifelhaft, ob angesichts der Beibehaltung des schweizerischen Arbeitsortes eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen…
…wenn die Luftlinien-Entfernung zwischen Wohnort und Grenze und Grenze und Arbeitsort jeweils 30 km übersteigt (siehe Z 8 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland). Wird dieser Arbeitnehmer daher sowohl in Österreich wie auch in Deutschland zur Erledigung von Serviceaufträgen eingesetzt, steht Österreich das Besteuerungsrecht nur…
…Abs. 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist vorgesehen, dass in Österreich in Grenznähe (30 km) wohnhafte Personen, die in Deutschland in Grenznähe (30 km) ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren, als Grenzgänger einzustufen und in Österreich steuerpflichtig sind. Im…
…Ist es daher so, dass ein deutscher Techniker seit Zerrüttung seiner Ehe im Jahr 1992 den Lebensmittelpunkt von seinem ausserhalb der 30-km-Grenzzone gelegenen Hauptwohnsitz in eine Wohnung innerhalb der Grenzzone verlegt hat, dann ist damit eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für seine Grenzgängereigenschaft erfüllt…