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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2671

Deutscher Einpendler mit teilweisem Servicegebiet in Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0756-IV/4/2005vom 01.12.2005

Wortlaut laut Findok

Wird ein in Deutschland ansässiger Servicetechniker von einer österreichischen Kapitalgesellschaft als Dienstnehmer angestellt und pendelt dieser täglich von seinem deutschen Wohnsitz zur österreichischen Arbeitsstelle, so kann die Grenzgängerregelung des DBA-Deutschland nicht zur Anwendung kommen, wenn die Luftlinien-Entfernung zwischen Wohnort und Grenze und Grenze und Arbeitsort jeweils 30 km übersteigt (siehe Z 8 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland). Wird dieser Arbeitnehmer daher sowohl in Österreich wie auch in Deutschland zur Erledigung von Serviceaufträgen eingesetzt, steht Österreich das Besteuerungsrecht nur an jenen Bezugsteilen zu, die auf den Einsatz auf österreichischem Staatsgebiet entfallen. Die österreichische Kapitalgesellschaft kann für jene Einkünfte, die sie aus den Serviceleistungen in Deutschland erzielt, nicht zur deutschen Körperschaftsbesteuerung herangezogen werden, wenn sie über keine deutsche Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland verfügt. Die Wohnung des Servicetechnikers, in der kein "Home-Office" oder Ähnliches eingerichtet ist, kann nicht als Betriebstätte der österreichischen Kapitalgesellschaft gewertet werden; auch dann nicht, wenn der Servicetechniker gelegentlich per Firmenmobiltelephon von dort aus seine Serviceeinsätze koordiniert. Auch der Umstand, dass die Servicearbeiten in Deutschland in Erfüllung von Subaufträgen erfolgen, die die deutsche Schwestergesellschaft ihrer österreichischen Schwestergesellschaft erteilt, löst keinen deutschen Besteuerungsanspruch gegenüber der österreichischen Kapitalgesellschaft aus. 1. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SubaufträgeSubauftragHome-OfficeEinpendler

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0756-IV/4/2005
Stammnummer
24957
Gültig
01.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF