Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2671
Deutscher Einpendler mit teilweisem Servicegebiet in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0756-IV/4/2005vom 01.12.2005
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Deutschland ansässiger
Servicetechniker von einer österreichischen Kapitalgesellschaft als
Dienstnehmer angestellt und pendelt dieser täglich von seinem deutschen
Wohnsitz zur österreichischen Arbeitsstelle, so kann die
Grenzgängerregelung des DBA-Deutschland nicht zur Anwendung kommen, wenn
die Luftlinien-Entfernung zwischen Wohnort und Grenze und Grenze und Arbeitsort
jeweils 30 km übersteigt (siehe Z 8 des Schlussprotokolls zum
DBA-Deutschland).
Wird dieser Arbeitnehmer daher sowohl in Österreich
wie auch in Deutschland zur Erledigung von Serviceaufträgen eingesetzt,
steht Österreich das Besteuerungsrecht nur an jenen Bezugsteilen zu, die
auf den Einsatz auf österreichischem Staatsgebiet entfallen.
Die österreichische Kapitalgesellschaft kann für
jene Einkünfte, die sie aus den Serviceleistungen in Deutschland erzielt,
nicht zur deutschen Körperschaftsbesteuerung herangezogen werden, wenn sie
über keine deutsche Betriebstätte im Sinn von Artikel 5
DBA-Deutschland verfügt. Die Wohnung des Servicetechnikers, in der kein
"Home-Office" oder Ähnliches eingerichtet ist, kann nicht als
Betriebstätte der österreichischen Kapitalgesellschaft gewertet
werden; auch dann nicht, wenn der Servicetechniker gelegentlich per
Firmenmobiltelephon von dort aus seine Serviceeinsätze koordiniert.
Auch der Umstand, dass die Servicearbeiten in Deutschland
in Erfüllung von Subaufträgen erfolgen, die die deutsche
Schwestergesellschaft ihrer österreichischen Schwestergesellschaft erteilt,
löst keinen deutschen Besteuerungsanspruch gegenüber der
österreichischen Kapitalgesellschaft aus.
1. Dezember
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Anlage 1 Abs. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0756-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24957
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF