Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2876
Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0967-IV/4/2007vom 23.08.2007
Wortlaut laut Findok
Für die Grenzgängereigenschaft
nach dem DBA-Deutschland ist gemäß Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland
entscheidend, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort in der "Nähe der
Grenze" befinden. Als "Nähe der Grenze" gilt gemäß dem
Schlussprotokoll zu Artikel 15 Abs. 6 des Abkommens die "Lage in einer Zone von
30 km beiderseits der Grenze".
Ist daher der Dienstnehmer einer Salzburger Firma in der
Ortsgemeinde Übersee in Deutschland wohnhaft, dann ist unerheblich, dass
seine tatsächlich bis zur österreichischen Grenze mit dem PKW
zurückgelegte Entfernung 40,1 km beträgt und dass nur bei einer
fiktiven Fahrt zur Grenze nach Kössen in Tirol 25,1 km zurückzulegen
sind. Entscheidend ist einzig und allein, ob sich der Wohnsitz innerhalb einer
30 km Zone (Luftlinie gemessen) zur Grenze befindet. Da Übersee innerhalb
dieser Zone liegt, ist die Grenzgängereigenschaft zu bejahen und folglich
das Besteuerungsrecht durch das Abkommen Deutschland zugeteilt (vorausgesetzt,
dass auch die anderen Grenzgängererfordernisse, wie insbesondere die
arbeitstägliche Rückkehr zum deutschen Wohnsitz und die
Arbeitsausübung in einer österreichischen Grenzzone von 30 km,
erfüllt sind).
Bundesministerium für Finanzen, 23. August 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0967-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32531
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF