Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Tschechien enthält besondere Vorschriften über die 183-Tage-Zählung, derzufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Tage fiktiv als Beschäftigungstage in Tschechien gelten. Im Fall einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung nach Tschechien sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien demzufolge…
…entlastet werden. Wird hierbei Lohnsteuerbefreiung der überlassenen Arbeitskräfte in Österreich geltend gemacht, weil auf Grund der "183-Tage-Klausel" des mit dem Ansässigkeitsstaat der Arbeitskräfte abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht an ihren Löhnen entzogen ist, dann muss unter Anderem der Nachweis erbracht werden, dass die…
…vom chinesischen Unternehmen getätigten Zahlungen als Entgelt von dritter Seite aufgefasst werden müssten, wenn hiedurch ein Auffüllungseffekt auf die der Leistungserbringung angemessene Bezugshöhe eintritt. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des DBA-China wären in diesem Fall auch bei einer unter 183 Tage andauernden Inlandsbeschäftigung sämtliche…
…britischen Gesellschaft in Österreich zu werten ist. Zutreffendenfalls ist die britische Gesellschaft zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet (§ 47 Abs. 1 EStG) und die 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien ist unanwendbar. Liegt im Fall Nr. 1 keine Betriebstätte für die britische…
…anderen Vertragsstaat länger als 183 Tage aufhält und damit nach den allgemeinen Grundsätzen der "Monteurklausel" das Besteuerungsrecht unter den hierfür maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen bereits deshalb auf den Tätigkeitsstaat überginge. Art. 15 Abs. 4 DBA Serbien ist damit als eine "Ausdehnung" der 183-Tage-Regel auf den…
…15 Abs. 2 DBA Italien für die Beibehaltung des Besteuerungsanspruchs des Ansässigkeitsstaates maßgeblichen Kriterien die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Formulierung des Arbeitgeberkriteriums in der 183-Tage-Klausel ist so weit gefasst, dass es für die Aufrechterhaltung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats sogar ausreicht…
…von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn die russische Bauausführung länger als 24 Monate andauert (Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR) und der österreichische Dienstnehmer sich länger als 183 Tage in Russland aufgehalten hat. Wird nun dieser Auslandsvertrag am 31. 7. 1995 mit Wirkung ab 30…
…Österreich entsandten Mitarbeiter in Österreich steuerlich zu erfassen, die an Mitarbeiter gezahlt werden, deren Aufenthalt in Österreich 183 Tage pro Kalenderjahr übersteigt. Diese Bezugsteile sind - gleichgültig ob sie nach Österreich überwiesen worden sind oder nicht - im Veranlagungsweg zu erfassen; vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das…
…Anwendungsfall der 183-Tage-Klausel vorliegt, in Kroatien und sonst in Österreich zu besteuern. Artikel 20 soll in derartigen Fällen nicht zum Entstehen einer "Doppelnichtbesteuerung" führen (Kroatien entlastet von der Besteuerung nach Art. 15 und Österreich entlastet nach Art. 20). Die "Quelle" dieser Zahlungen ist…
…das Besteuerungsrecht besitzt, weil die Arbeitsausübung in den DBA-Vertragsstaaten die 183 Tage Frist des Artikels 15 Abs. 2 OECD-MA offensichtlich nicht überschreitet und weil keine Arbeitsausübung auf zypriotischem Staatsgebiet angenommen wird. Da sich in dem Sachverhaltsbild dieser EAS die Geschäftsleitung des Flussschifffahrtsunternehmens in…
…80 wird auf österreichischer Seite in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit gesehen, die Kostenweiterbelastung an die österreichische Tochtergesellschaft um einen Gewinnaufschlag zu erhöhen. Allerdings kann sich bei Überschreitung der 183-Tage-Frist des Artikels 14 Abs. 2 DBA-Tschechien eine inländische Steuerpflicht der anteiligen Geschäftsführerbezüge ergeben…
…14 DBA-Japan einzustufen. Sofern die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, dürfen die Vergütungen ebenfalls in Österreich besteuert werden, es sei denn, die Person hält sich hier nicht länger als 183 Tage auf (Art. 14 Abs. 2 lit. a DBA-Japan). Dementsprechend sind die Bezüge…
…darauf hingewiesen, dass die 183-Tage-Regel des Art. 11 Abs. 1 DBA-UdSSR nicht kalenderjahresbezogen konzipiert ist und daher die Tageszählung bei einer als einheitliche Entsendung zu wertenden Auslandstätigkeit unbefristet weiterläuft. 13. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Russland insgesamt länger als 183 Tage beträgt. Die 183-Tage-Regel des DBA-UdSSR ist jedoch, abweichend vom OECD-Musterabkommen, so konzipiert, dass die Tageszählung bei einer als einheitliche Entsendung zu wertenden Auslandstätigkeit unbefristet abläuft und somit nicht auf…
…einen Arbeitgeberwechsel zur deutschen GmbH anzunehmen, und gelangen die österreichischen Abgabenbehörden im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem gegenteiligen Ergebnis, sollte sonach dadurch im Entsendungs- und im Rückkehrjahr wegen eines Qualifikationskonfliktes (unterschiedliche Anwendung der 183-Tage-Klausel des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland) eine…
…dann zu einer inländischen Besteuerung, wenn diese Entsendung in eine Betriebstätte des US-Unternehmens erfolgt ist oder wenn der Inlandsaufenthalt 183 Tage innerhalb eines beweglichen 12-Monatszeitraumes überschreitet. Eine Betriebstätte des US-Unternehmens könnte in Räumlichkeiten der österreichischen Tochtergesellschaft bestehen, wenn diese von den Mitarbeitern…
…österreichischen Zweigniederlassung gegenüber erbracht hat. Aus diesen Entgelten trägt sodann die deutsche Betriebstätte die Lohnzahlungen des deutschen Arbeitnehmers. Bei diesen Gegebenheiten lebt daher bei kurzfristigen Inlandsaufenthalten (unter 183 Tagen pro Jahr) kein österreichischer Besteuerungsanspruch an den Gehältern des deutschen Dienstnehmers auf, der auf Artikel 15…
In dem ab 2008 in Wirksamkeit tretenden DBA-CZ sieht die 183-Tage-Klausel nicht mehr - wie bisher - einen auf das Kalenderjahr abstellenden Beobachtungszeitraum, sondern - nach dem Vorbild des aktualisierten OECD-MA - einen kalenderjahrsunabhängigen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor. Die Neuregelung kann allerdings nur Personalentsendungen…
Entsendet ein österreichisches Industrieunternehmen österreichische Arbeitnehmer zu Montagearbeiten nach Indien und liegt hiebei ein nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreier Entsendungsfall vor, dann ist die Voraussetzung des Art. XIV Abs. 2 DBA-Indien für eine Steuerfreistellung in Indien nicht erfüllt. Denn lit…
…dann ist der 1.2. nicht in die 183-Tage-Frist einzurechnen. Denn erst ab Überfliegen der Landesgrenze des Einsatzlandes ist "Physische Anwesenheit" in diesem Land gegeben. Angesichts der im OECD-Kommentar getroffenen Regelung bleibt für eine Interpretation auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien 1992 kein…