Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1730
Britisches EDV-Consulting Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftB 755/1-IV/4/00vom 09.10.2000
Wortlaut laut Findok
Hat ein britisches EDV-Consultingunternehmen von einer
österreichischen Bank den Auftrag zur Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Softwarelösungen für den Zahlungsverkehr
übernommen und entsendet es in Erfüllung dieses Auftrages Dienstnehmer
zu der österreichischen Bank, um hier vor Ort die Projekte in direkter
Abstimmung auf die Bedürfnisse der Bank zu entwickeln und bei ihr zu
implementieren, dann ist zunächst festzustellen, ob die
Auftragserfüllung unter Nutzung einer inländischen Betriebstätte
erfolgt. Ist dies zu verneinen, weil dem britischen Unternehmen weder in der
Bank noch auch außerhalb (zB in Hotelräumlichkeiten, die dauerhaft
als Besprechungs- und Koordinierungszentrum genutzt werden) eine feste
örtliche Einrichtung dauerhaft (zumindest für 6 Monate) zur
Verfügung steht, dann ist das britische Unternehmen gemäß Art. 7
DBA-Großbritannien von der inländischen Besteuerung freizustellen.
Die bloße Mitbenutzung der EDV-Einrichtung sowie von
Besprechungsräumen der Bank begründet keine Betriebstätte. Denn
die Nutzung müsste unter Bedingungen stattfinden, dass das hier
entscheidende Merkmal erfüllt ist, demzufolge eine "feste örtliche
Einrichtung" dauerhaft zur Verfügung steht. Als solche feste örtliche
Einrichtung können allerdings auch Teile eines Raumes dienen, zB ein
dauerhaft zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz in einem
Großraumbüro. Vorsorglich wird auf VwGH 21.5.1997, 96/14/0084,
hingewiesen, wonach eine untergeordnete Mitbenutzung eines zur Verfügung
gestellten Raumes durch den Eigentümer diesem Raum noch nicht die
Betriebstätteneigenschaft entzieht.
Liegt keine inländische Betriebstätte vor, dann
sind gemäß Art. 15 DBA-Großbritannien nur jene Bezugsteile der
nach Österreich entsandten Mitarbeiter in Österreich steuerlich zu
erfassen, die an Mitarbeiter gezahlt werden, deren Aufenthalt in Österreich
183 Tage pro Kalenderjahr übersteigt. Diese Bezugsteile sind -
gleichgültig ob sie nach Österreich überwiesen worden sind oder
nicht - im Veranlagungsweg zu erfassen; vorsorglich wird darauf hingewiesen,
dass das britische Unternehmen dann, wenn es über eine inländische
"Lohnsteuerbetriebstätte" verfügt (die Nutzung fester örtlicher
Einrichtungen für die Dauer von 1 Monat reicht hiefür aus),
gemäß
§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 EStG zum
Lohnsteuerabzug verpflichtet ist; wobei diese Verpflichtung nicht davon
abhängt, dass auch im Sinn des Art. 5 DBA-Großbritannien eine
inländische Betriebstätte gegeben ist.
Es deutet Vieles darauf hin, dass die erbrachten Leistungen
als Katalogleistungen im Sinn des § 3a Abs. 10 UStG einzustufen sind;
allerdings kann diese Frage wegen der Sachverhaltsabhängigkeit nicht allein
im EAS-Verfahren entschieden werden. Werden einer inländischen Bank solche
Katalogleistungen erbracht, dann ist diese gemäß
§ 19 Abs. 1
UStG (Reverse Charge System) Schuldner der Umsatzsteuer, sodass diesfalls die
Rechnung von dem britischen Unternehmen ohne Umsatzsteuerausweis zu legen ist.
Der Umstand, dass der inländischen Bank unechte Umsatzsteuerbefreiung
zukommt, steht den Wirkungen des Reverse Charge Systems nicht
entgegen.
Werden von dem britischen Unternehmen nicht nur eigene
Dienstnehmer, sondern auf Werkvertragsbasis auch Subunternehmer nach
Österreich entsandt, dann liegt auch für diese keine inländische
Betriebstätte vor, wenn eine solche gegenüber dem britischen
Consultingunternehmen im Zusammenhang mit der Dienstnehmerentsendung nicht
entsteht. In diesem Fall ist aber zu beachten, dass das britische Unternehmen
für den Steuerabzug nach § 99 EStG haftet, wenn es Subauftragnehmer
nach Österreich entsendet, die nicht in einem DBA-Partnerstaat
Österreichs ansässig sind. Handelt es sich bei den Leistungen der
Subauftragnehmer ebenfalls um Katalogleistungen, dann wäre der Leistungsort
in Großbritannien gelegen, sodass für sie keine österreichische
Umsatzsteuerpflicht anfällt.
09. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Betriebstättefeste örtliche Einrichtung183-Tages-FristLohnsteuerbetriebstätteLohnsteuerabzugKatalogleistungenReverse Charge Systemunechte UmsatzsteuerbefreiungSubunternehmerSubauftragnehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 755/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2392
- Gültig
- 09.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF