Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Tschechien enthält besondere Vorschriften über die 183-Tage-Zählung, derzufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Tage fiktiv als Beschäftigungstage in Tschechien gelten. Im Fall einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung nach Tschechien sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien demzufolge…
…entlastet werden. Wird hierbei Lohnsteuerbefreiung der überlassenen Arbeitskräfte in Österreich geltend gemacht, weil auf Grund der "183-Tage-Klausel" des mit dem Ansässigkeitsstaat der Arbeitskräfte abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht an ihren Löhnen entzogen ist, dann muss unter Anderem der Nachweis erbracht werden, dass die…
…nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist…
…vom chinesischen Unternehmen getätigten Zahlungen als Entgelt von dritter Seite aufgefasst werden müssten, wenn hiedurch ein Auffüllungseffekt auf die der Leistungserbringung angemessene Bezugshöhe eintritt. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des DBA-China wären in diesem Fall auch bei einer unter 183 Tage andauernden Inlandsbeschäftigung sämtliche…
1. Grundaufzeichnungen hinsichtlich 183-Tage-Klausel im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht 1.1. Bezughabende Norm § 115 BAO, Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR, EAS 523 1.2. Sachverhalt Herr A lebt mit seiner Familie in Wien. Er ist bei der A AG in Wien beschäftigt…
…britischen Gesellschaft in Österreich zu werten ist. Zutreffendenfalls ist die britische Gesellschaft zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet (§ 47 Abs. 1 EStG) und die 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien ist unanwendbar. Liegt im Fall Nr. 1 keine Betriebstätte für die britische…
…anderen Vertragsstaat länger als 183 Tage aufhält und damit nach den allgemeinen Grundsätzen der "Monteurklausel" das Besteuerungsrecht unter den hierfür maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen bereits deshalb auf den Tätigkeitsstaat überginge. Art. 15 Abs. 4 DBA Serbien ist damit als eine "Ausdehnung" der 183-Tage-Regel auf den…
…15 Abs. 2 DBA Italien für die Beibehaltung des Besteuerungsanspruchs des Ansässigkeitsstaates maßgeblichen Kriterien die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Formulierung des Arbeitgeberkriteriums in der 183-Tage-Klausel ist so weit gefasst, dass es für die Aufrechterhaltung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats sogar ausreicht…
…von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn die russische Bauausführung länger als 24 Monate andauert (Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR) und der österreichische Dienstnehmer sich länger als 183 Tage in Russland aufgehalten hat. Wird nun dieser Auslandsvertrag am 31. 7. 1995 mit Wirkung ab 30…
…habe Österreich nur dann das Besteuerungsrecht auf die Vergütungen des Bw., wenn er sich an mehr als 183 Tage in Österreich aufgehalten habe. Bei den Veranlagungen des Bw. zur Einkommensteuer 2007 und 2008 legte das Finanzamt die von der E-GmbH ursprünglich elektronisch übermittelten Lohnzettel…
…verbringt, dort aber nicht länger arbeitet, COVID-19-bedingt den anderen Staat nicht verlassen darf und ansonsten den anderen Staat verlassen hätte, wobei dem Ansässigkeitsstaat nach der 183-Tage-Regel das ausschließliche Besteuerungsrecht zugekommen wäre, ebenso wie Krankheitstage für Zwecke des Art. 15 Abs. 2…
…Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr, sofern diese Arbeitstage nicht unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (beispielsweise, weil…
…zu untersuchen, inwiefern die Vergütungen von einem Vertragsstaat gezahlt werden. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anderer als öffentlich Bediensteter (DBA-rechtlich Einkünfte aus unselbständiger Arbeit): Nach Maßgabe der in den einzelnen DBA zT unterschiedlich gefassten "183-Tage-Klausel" erhält der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs…
…unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht in…
…Österreich entsandten Mitarbeiter in Österreich steuerlich zu erfassen, die an Mitarbeiter gezahlt werden, deren Aufenthalt in Österreich 183 Tage pro Kalenderjahr übersteigt. Diese Bezugsteile sind - gleichgültig ob sie nach Österreich überwiesen worden sind oder nicht - im Veranlagungsweg zu erfassen; vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das…
…1 dann nicht, wenn die natürliche Person 1. sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und 2. für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die…
…und - die Sanierung, Neukonzeptionierung und maschinelle Erneuerung einer Baufirma umfasst. Da die Einkünfte im Tätigkeitsstaat nur dann besteuert werden könnten, wenn er sich dort länger als 183 Tage aufhalte, würden die Bezüge in Österreich versteuert. Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988…
…wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Der Text des DBA enthält allerdings weder das Wort "nur" noch das Wort "auch". Es folgt daraus (abgesehen von der 183-Tage-Klausel in Abs. 2): Keine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, wenn Tätigkeit im anderen Vertragsstaat. Zwar sieht Artikel…
…Anwendungsfall der 183-Tage-Klausel vorliegt, in Kroatien und sonst in Österreich zu besteuern. Artikel 20 soll in derartigen Fällen nicht zum Entstehen einer "Doppelnichtbesteuerung" führen (Kroatien entlastet von der Besteuerung nach Art. 15 und Österreich entlastet nach Art. 20). Die "Quelle" dieser Zahlungen ist…
…Befreiungsmethode), ist die Lohnsteuer tageweise zu berechnen. Ob das DBA dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Arbeitseinkünften zuteilt, ist nach Aufenthaltstagen zu ermitteln (183-Tage-Regel; die Zählung dieser 183 Tage ist OECD-konform nach dem Erlass des BMF vom 18. November 1991, 04 0610…