Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2778-W/02
Österreichischer Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH mit Tätigkeit in Drittstaaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2778-W/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für eine deutsche GmbH im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer tätig und übt er diese Tätigkeit für das deutsche Unternehmen in einem 183 Tage nicht übersteigenden Zeitraum auch in der Slowakei (Drittstaat) aus, dann unterliegen die für die Tätigkeit in der Slowakei von der deutschen Arbeitgeberin gezahlten Bezüge gemäß Art. 15 Abs. 2 des österreichisch - tschechoslowakischen und des österreichisch - deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der ausschließlichen österreichischen Besteuerung (vgl. Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, München/Wien 1997, Rz 38 zu Art. 9 DBA Deutschland; BM für Finanzen vom 28.3.1996, SWI 1996, 245; BM für Finanzen vom 18.12.1996, SWI 1997, 130; Nagler, ÖStZ 1995, 60; BM für Finanzen vom 6.10.2003, SWI 2003, 484; BM für Finanzen vom 14.10.2003, SWI 2003, 486).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian
Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. Dipl.Ing. Gertraude Ritz, Johann
Holper und KR KomzlR. Edith Corrieri am 30. März 2004 über die
Berufungen des Bw., vertreten durch Roland Schmidt
Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer
1995 bis 1997 vom 8. September 1999 sowie Einkommensteuer 1998 und 1999 vom
11. Juni 2002 entschieden:
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 werden
abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für die Jahre 1998 und 1999 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die österreichische Finanzverwaltung erlangte aus
einer Mitteilung nach Art. 4 der EG-Amtshilfe-Richtlinie des Finanzamtes
Düsseldorf-Nord vom 9. Juli 1997 Kenntnis, dass dem Bw. im Jahr 1995
von der C E - GmbH (mit Sitz in Düsseldorf) in Österreich
zu versteuernder Arbeitslohn in Höhe von 189.825,45 DM ausbezahlt
wurde.
Das Bundesamt für Finanzen (in Bonn) teilte auf
Auskunftsersuchen des BM für Finanzen (in Wien) vom 4. November 1997
mit Schreiben vom 27. Mai 1998 dazu weiters mit, dass sich der Bw. im Jahr
1995 an 130 Tagen zur Arbeitsausübung in Drittstaaten aufgehalten hat.
Nach dem Sachvortrag des Steuerpflichtigen befinde sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in seiner Wohnung in 1190 Wien, S - Gasse.
Dementsprechend sei in Deutschland eine Freistellung der in den Drittstaaten
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Art. 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 des DBA Österreich
erfolgt.
Da die oben angeführten Einkünfte in Höhe
von 189.825,45 DM in Österreich nicht offen gelegt worden waren,
forderte das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien den Bw.
mit Schreiben vom 22. Juli 1998 auf, im Finanzamt
vorzusprechen.
Bei dieser Vorsprache legte der österreichische
Steuerberater des Bw. den Reisepass des Bw., dessen deutschen Meldezettel sowie
eine Kopie seiner deutschen Einkommensteuererklärung für 1995
vor.
Nach den Angaben in der Anlage 1 der deutschen
Einkommensteuererklärung für 1995 nahm der Bw. mit Wirkung ab
9. Juli 1991 seine Tätigkeit bei der C E - GmbH
auf und zog daher am 9. Juli 1991 von Österreich nach Deutschland. Der
Familienwohnsitz wurde in Österreich beibehalten. In der Anlage 1 wird
zudem angeführt, dass der Bw. "nur auf Grund einer vorübergehenden
Anwesenheitszeit außerhalb Österreichs in der BRD tätig ist und
der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in Österreich ist
(Familienwohnsitz mit Ehefrau und zwei Kindern)". Der Bw. gelte für die
Anwendung des DBA Österreich daher als in Österreich ansässig
(Art. 16 DBA Österreich). Der für die Tätigkeit
außerhalb der BRD gezahlte Arbeitslohn sei somit nach Art. 9
Abs. 1 DBA Österreich von der Besteuerung in der BRD auszunehmen.
Gemäß Art. 15 DBA Österreich stehe, da Österreich als
Wohnsitzstaat gelte, Deutschland auch nicht das Recht zu, den
Progressionsvorbehalt anzuwenden.
In der Folge sandte das Finanzamt für den 9., 18. und
19. Bezirk dem Bw. zur Durchführung der steuerlichen Erfassung einen
Fragebogen zu.
Nach den Angaben im rückgelangten (mit
15. Jänner 1999 datierten) Fragebogen bezog der Bw. Einkünfte als
Geschäftsführer in der BRD und der Slowakei. Der Bw. führte
weiters an, über einen Wohnsitz in Österreich (in 1190 Wien,
S - Gasse), einen Wohnsitz in der BRD sowie einen Wohnsitz in
den USA zu verfügen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in den
USA und in der BRD. Er besitze die Staatsbürgerschaften der USA und von
Kroatien.
In der Folge reichte der Bw. beim Finanzamt für den
9., 18. und 19. Bezirk Einkommensteuererklärungen für 1995 bis
1997 ("Nullerklärungen") ein, in welchen er anführte, mit seinen
Einkünften in Österreich nicht der Besteuerung zu unterliegen. Der Bw.
legte weiters Kopien der betreffenden deutschen Einkommensteuererklärungen
vor.
Hinsichtlich des Familienwohnsitzes und des Mittelpunktes
der Lebensinteressen finden sich in den Anlagen zu den deutschen
Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 die gleichen Angaben wie
in der oben angeführten Anlage 1 der deutschen
Einkommensteuererklärung für 1995, wonach der Familienwohnsitz in
Österreich beibehalten worden sei und der Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Bw. nach wie vor in Österreich liege.
In den Anlagen zu den deutschen
Einkommensteuererklärungen für 1995 bis 1997 wird der jeweilige
Bruttoarbeitslohn (vor Befreiung) mit 340.225,62 DM (für 1995),
403.964,18 DM (für 1996) bzw. 403.828,26 DM (für 1997)
angegeben. Die steuerfreien Anteile werden (auf Grund des Verhältnisses der
Zahl der Arbeitstage in der BRD zu der Zahl der Arbeitstage außerhalb der
BRD) mit 189.825,45 DM (für 1995), 228.165,13 DM (für 1996)
und 233.604,69 DM (für 1997) errechnet. Bei dieser Berechnung wird von
einer Zahl an Arbeitstagen außerhalb der BRD von 130 Tagen (1995),
122 Tagen (1996) bzw. 129 Tagen (1997) ausgegangen.
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden vom
8. September 1999 setzte das Finanzamt für den 9., 18. und
19. Bezirk die Einkommensteuer für 1995, 1996 und 1997 fest. In diesen
Bescheiden wurden jeweils jene Anteile des deutschen Arbeitslohnes, welche
für die Tätigkeit außerhalb Deutschlands bezahlt wurden (1995:
1,336.371 S, d.s. 189.825,45 DM; 1996: 1,606.282 S, d.s.
228.165,13 DM; 1997: 1,644.572 S, d.s. 233.604,69 DM) als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt. Die von der
C E - GmbH für die Tätigkeit in Deutschland und
der Slowakei insgesamt an den Bw. ausbezahlten Bezüge (1995:
2,395.188 S, d.s. 340.225,62 DM; 1996: 2,843.907 S, d.s.
403.964,18 DM; 1997: 2,842.949 S, d.s. 403.828,26 DM) wurden
für den Progressionsvorbehalt herangezogen.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide für 1995,
1996 und 1997 eingebrachten Berufung wird beantragt, die Einkommensteuer
für die betreffenden Veranlagungszeiträume mit Null
festzusetzen.
In der Begründung wird insbesondere ausgeführt,
der Bw. habe einen Wohnsitz in der BRD, einen in Österreich und einen in
Kroatien. Er übe seine berufliche nichtselbständige Tätigkeit in
Deutschland bzw. außerhalb Deutschlands vornehmlich in der Slowakei aus.
Er werde im Rahmen seiner Tätigkeit als Dienstnehmer jedoch nicht in
Österreich tätig. Gemäß Art. 9 DBA Deutschland stehe
das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
dem Tätigkeitsstaat, somit Deutschland zu. Aus einer innerstaatlichen
deutschen Steuerbefreiung könne keine Steuerpflicht in Österreich
abgeleitet werden.
Der Bw. legte in Ergänzung zu seiner Berufung eine
Bescheinigung über seinen (seit 1982 aufrechten) Wohnsitz in Kroatien
vor.
In der Folge ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage
einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Art der von ihm in
Deutschland sowie in Drittländern (wie der Slowakei) ausgeübten
Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 legte der Bw. dem
Finanzamt eine Sachverhaltsdarstellung der ihn vertretenden deutschen
Steuerberatungsgesellschaft sowie eine von ihm persönlich in englischer
Sprache erstellte Sachverhaltsdarstellung vor.
In der Sachverhaltsdarstellung der deutschen
Steuerberatungsgesellschaft (vom 18. September 2000) wird, wie bereits in
den Beilagen zu den deutschen Steuererklärungen für 1995 bis 1997 die
Auffassung vertreten, dass der Bw. "nur auf Grund seiner Anwesenheitszeit in der
BRD tätig wurde und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach wie vor in
Österreich lag (Familienwohnsitz mit Ehefrau und zwei Kindern)", weswegen
er für die Anwendung des DBA Österreich weiterhin als in
Österreich ansässig gelte und weswegen hinsichtlich der für die
Tätigkeiten außerhalb der BRD gezahlten Gehaltsbestandteile
Österreich als Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) das
Besteuerungsrecht zukomme. Auf Grund seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer habe der Bw. überwiegend Auslandsdienstreisen
durchzuführen, für welche die gegenständliche Befreiung von der
deutschen Besteuerung gewährt wurde.
Der Bw. führt in seiner eigenen
Sachverhaltsdarstellung (vom 3. Oktober 2000) insbesondere Folgendes aus:
Sein letzter Dienstvertrag in Österreich sei seitens
der Arbeitgeberin (A - GmbH) im Juni 1991 beendet worden. Seit
damals sei er bei der C E - GmbH als
Geschäftsführer tätig gewesen. Auf Grund interner Vereinbarungen
sei er auch Zweigstellenleiter der Wiener Niederlassung gewesen. Diese
Niederlassung sei stillgelegt worden und habe weder in Österreich noch in
irgendeinem anderen Land Geschäfte getätigt. Er selbst habe niemals
irgendwelche Zahlungen oder Gehälter von diesem Wiener Büro
erhalten.
Er habe an der C E - GmbH eine
Beteiligung von 20% innegehabt, die K - Gesellschaft in
Bratislava (Slowakei) eine solche von 80%.
Als ein Mitglied des Aufsichtsrates und später als
Vorsitzender desselben sei er aktiv in Problemlösungen in verschiedenen
Geschäftsfeldern und organisatorischen Sachverhalten involviert
gewesen.
Er sei von Zeit zu Zeit nach Wien gekommen, um seine
Familie zu besuchen. Dies sei sein einziger Kontakt zu Österreich
gewesen.
Ende 1998 habe er die Position des
Geschäftsführers abgegeben. Sein Dienstverhältnis bei der
C E - GmbH sei im Juni 1999 beendet worden. Seit dieser
Zeit sei er arbeitslos.
In der Folge legte der Bw. ein Schreiben der
K - Gesellschaft vom 2. November 2000 vor, in welchem die
Tätigkeit des Bw. folgendermaßen dargestellt wird:
Der Bw. sei von Juli 1991 bis Juni 1999 als
Geschäftsführer der C E - GmbH in Deutschland
beschäftigt gewesen. Die K - Gesellschaft sei 80%-iger
Anteilsinhaber der C E - GmbH gewesen. In seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der C E - GmbH habe der Bw. im
Auftrag der K - Gesellschaft an diversen Projekten auf slowakischem
Staatsgebiet gearbeitet. Seine Tätigkeit als Aufsichtsrat und später
als Vorsitzender des Aufsichtsrates sei gleichfalls auf slowakischem Territorium
ausgeübt worden. Andere Projekte, in welche der Bw. einbezogen war,
hätten die Entwicklung von neuen Kontakten für die
C E - GmbH und die K - Gesellschaft in der
Slowakei betroffen. Seine Aktivitäten seien während des gesamten
Zeitraumes seiner Beschäftigung bei der C E - GmbH in
der Slowakei ausgeübt worden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 12. Juli 2001 wies
das Finanzamt die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und
1997 als unbegründet ab.
Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurden am
14. November 2001 fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, welche mit
Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 ergänzt wurden.
Mit Bescheiden vom 11. Juni 2002 setzte das Finanzamt
die Einkommensteuer für 1998 und 1999 fest. Auch in diesen Bescheiden
wurden die jeweiligen Anteile des deutschen Arbeitslohnes, welche für die
Tätigkeit außerhalb Deutschlands (laut den Anlagen zu den deutschen
Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 an 164 bzw.
85 Arbeitstagen) gezahlt wurden (1998: 1,982.645 S, d.s.
280.828 DM; 1999: 1,327.583 S, d.s. 188.043 DM), als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt. Es wurden jedoch keine
Einkünfte für den Progressionsvorbehalt herangezogen. Die
Einkommensteuerfestsetzungen für 1998 und 1999 erfolgten, laut
Bescheidbegründung im Hinblick auf die noch offenen Rechtsmittel betreffend
die Einkommensteuer für 1995 bis 1997, gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999
erhobenen Berufungen wird zur Begründung auf die Vorlageanträge vom
14. November 2001 sowie auf die Ergänzung derselben mit Schriftsatz
vom 4. Dezember 2001 verwiesen und beantragt, die Einkommensteuer für
1998 und 1999 mit Null festzusetzen.
Strittig ist, ob die vom Bw. in den Jahren 1995 bis 1999
für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der
C E - GmbH bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, insoweit sie auf die von ihm außerhalb
Deutschlands ausgeübte Tätigkeit entfallen, in Österreich der
Einkommensteuer zu unterziehen sind.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
10. Dezember 2003 wurde der Bw. ersucht,
- die seiner deutschen Einkommensteuererklärung
für 1995 angeschlossene Aufstellung über die Zahl der dienstlich
außerhalb Deutschlands verbrachten Aufenthaltstage auch für die Jahre
1996 bis 1999 vorzulegen sowie
- die von ihm dem Finanzamt vorgelegten
Sachverhaltsdarstellungen in englischer Sprache ins Deutsche übersetzt
vorzulegen.
Im Vorhalt vom 10. Dezember 2003 wurden dem Bw.
weiters folgende Fragen gestellt:
"Hat Ihre Arbeitgeberin, die
C E - GmbH, in jenen Staaten außerhalb Deutschlands,
in denen Sie sich als Geschäftsführer dienstlich aufhielten
(insbesondere in der Slowakei), über eine Betriebsstätte oder feste
Geschäftseinrichtung (z.B. Zweigniederlassung, Geschäftsstelle,
Fabrikationsstätte) verfügt? Wenn ja: Hat es sich dabei um eine
"ständige" (auf Dauer angelegte) Geschäftseinrichtung gehandelt oder
standen bestimmte Räumlichkeiten fallweise zur Verfügung?
Falls die
C E - GmbH (z.B. in der Slowakei) über eine
"ständige" Betriebsstätte oder feste Geschäftseinrichtung
verfügt hat: Hat diese Betriebsstätte bzw. feste
Geschäftseinrichtung das an Sie für die Tätigkeit in dem
betreffenden Staat bezahlte (anteilige) Gehalt getragen oder hat Ihr Gehalt zur
Gänze die C E - GmbH getragen?"
Der Bw. wurde für den
Fall, dass die C E - GmbH in einem der angeführten
Staaten nicht nur vorübergehend über eine Betriebsstätte oder
feste Geschäftseinrichtung verfügt hat, welche das an ihn bezahlte
(anteilige) Gehalt getragen hat, um diesbezügliche Nachweise
gebeten.
Mit Schreiben vom
16. März 2004 bzw. 17. März 2004 legte der Bw. die im
Vorhalt angeführten Aufstellungen für die Jahre 1996 bis 1999 sowie
ins Deutsche übersetzte Sachverhaltsdarstellungen vor.
Er führte weiters an, die
C E - GmbH habe keine Betriebsstätte oder feste
Geschäftseinrichtung in der Slowakei unterhalten.
Aus den vorgelegten
Aufstellungen über die in den Jahren 1995 bis 1999 außerhalb
Deutschlands verbrachten Arbeitstage ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 1995 an
37 Tagen, im Jahr 1996 an 71 Tagen, im Jahr 1997 an 45 Tagen, im
Jahr 1998 an 81 Tagen und im Jahr 1999 an 26 Tagen in der Slowakei
beruflich tätig war.
Aus den für 1997, 1998 und
1999 vorgelegten Aufstellungen geht weiters hervor, dass der Bw. in diesen
Jahren im Durchschnitt zwei bis drei Wochenenden pro Monat in Österreich
verbracht hat.
Der
Senat hat erwogen:
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in
dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat gemäß Art. 9
Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 4. Oktober 1954,
BGBl. Nr. 221/1955 (DBA Deutschland) der andere Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Art. 10 etwas
anderes bestimmt.
Art. 10 DBA Deutschland betrifft Einkünfte aus
öffentlichem Dienst, welche im gegenständlichen Fall nicht gegeben
sind.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 gilt Abs. 1
dann nicht, wenn die natürliche Person
1. sich nur vorübergehend, zusammen nicht
mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat
aufhält und
2. für ihre Tätigkeit von einem
Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die
natürliche Person hat, und
3. ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in
dem anderen Staate befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers
ausübt.
Art. 9 Abs. 1 DBA Deutschland teilt dem
Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht jedoch nur für die
Einkünfte aus jener nichtselbständigen Arbeit zu, die in diesem Staat
ausgeübt wird. Wird der Dienstnehmer auch im Wohnsitzstaat dienstlich
tätig, muss der auf diese Tätigkeit im Wohnsitzstaat entfallende Teil
der Einkünfte ermittelt und von der Freistellung ausgenommen werden (vgl.
Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, München/Wien 1997, Rz 38 zu Art. 9
DBA Deutschland). Dies hat aber auch dann zu gelten, wenn der Arbeitnehmer in
einem Drittstaat dienstlich tätig wird.
"Ausgeübt" wird eine Tätigkeit auf dem Gebiet des
Staates, in dem sich der Arbeitnehmer tatsächlich aufhält und die
vereinbarte Arbeitsleistung erbringt. Dies gilt ausnahmslos auch für
(Gesellschafter-) Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (vgl.
Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, München/Wien 1997, Rz 25 zu Art. 9
DBA Deutschland, sowie die dort zitierte Judikatur des BFH).
Art. 9 Abs. 1 DBA Deutschland verlangt, dass die
unselbständige Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wohnsitzstaat selbst
oder in Drittstaaten ausgeübt wird, werden daher vom Art. 9 nicht
erfasst (vgl. BM für Finanzen vom 28.3.1996, SWI 1996, 245; BM
für Finanzen vom 18.12.1996, SWI 1997, 130;
Nagler, ÖStZ 1995, 60). Auf
diese Einkünfte ist Art. 13 DBA Deutschland anwendbar (vgl.
Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, München/Wien 1997, Rz 4 zu Art. 9
DBA Deutschland).
Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Deutschland hat der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für alle im Abkommen nicht besonders
erwähnten Einkünfte. Der Quellenstaat hat die von Art. 13
Abs. 1 erfassten Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden
(vgl. Lang/Schuch,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, München/Wien 1997,
Rz 2 zu Art. 13 DBA Deutschland).
Hat gemäß Art. 9 Abs. 1 DBA der
Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht, so muss nach Art. 15 Abs. 1
DBA der Wohnsitzstaat die Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage
ausscheiden. Der Wohnsitzstaat hat diesfalls allerdings nach Art. 15
Abs. 3 DBA Deutschland das Recht zur Vornahme des
Progressionsvorbehaltes.
Hat eine Person in jedem der Vertragsstaaten einen
Wohnsitz, so ist, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz richtet,
gemäß Art. 16 DBA Deutschland der Wohnsitz maßgebend, zu
dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Nach der Rechtsprechung zu
Art. 16 DBA Deutschland (bzw. zu den vergleichbaren Regelungen in
§ 93 Abs. 4 ZollG sowie § 2 Abs. 8 FLAG) sind
unter persönlichen Beziehungen alle jene zu verstehen, die einen Menschen
aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der
Staatszugehörigkeit, des Familienstandes sowie der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung
eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig
mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer
verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie
zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die
Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen
ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus
beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus. Bei von der Familie
getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an (vgl. VwGH 25.2.1970, 1001/69, ÖStZB 1970, 122; VwGH
30.5.1985, 83/16/0177, ÖStZB 1986, 63; VwGH 30.1.1990, 89/14/0054,
ÖStZB 1990, 289; VwGH 22.3.1991, 90/13/0073,
ÖStZB 1991, 531).
Der Abkommenstext enthält
keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass den persönlichen oder den
wirtschaftlichen Beziehungen gegenüber dem jeweiligen anderen Kriterium der
Vorrang zukommen soll. Vielmehr stehen beide Kriterien gleichberechtigt
nebeneinander. Im Rahmen einer zusammenfassenden Wertung ist daher in jedem
Einzelfall zu entscheiden, ob den wirtschaftlichen oder persönlichen
Beziehungen der Vorrang zukommt. Sowohl der Bundesfinanzhof als auch der
Verwaltungsgerichtshof räumen allerdings den persönlichen Beziehungen
gegenüber den wirtschaftlichen Beziehungen den Vorrang ein (BFH 23.7.1971
III R 60/70, BStBl II 1971, 758; BFH 31.10.1990
I R 24/89, BStBl II 1991, 562; VwGH 25.2.1970, 1001/69,
ÖStZB 1970, 122; VwGH 22.3.1991, 90/13/0073, ÖStZB 1991,
531; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Ausschlaggebend dafür dürfte sein,
dass die persönlichen Beziehungen jene Momente umfassen, die den
eigentlichen Inhalt des menschlichen Lebens ausmachen. Im Falle
gegenläufiger Tendenzen ist daher regelmäßig auf die
persönlichen Beziehungen abzustellen
(Lang/Schuch,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich,
München/Wien 1997, Rz 12 bis 13 zu Art. 16 DBA
Deutschland).
Im vorliegenden Fall besteht
die stärkste persönliche Beziehung des Bw. zweifellos zu seinem
Wohnsitz in Wien, an dem seine Familie lebt, und von wo er, nach dem Auslaufen
seines letzten Dienstvertrages in Österreich, für eine nur
vorübergehende Tätigkeit in der BRD weggezogen ist. Das bloß
vorübergehende Vorhandensein einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in
Deutschland reicht nicht aus, dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu
begründen, da, wie oben ausgeführt, wirtschaftlichen Beziehungen im
Leben eines Menschen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt
(wirtschaftliche Beziehungen daher eine geringere Bedeutung als persönliche
Beziehungen haben).
Gegen das Vorliegen des
Mittelpunkts der Lebensinteressen in der BRD spricht weiters, dass der Bw. in
den Berufungsjahren im Durchschnitt zwei bis drei Wochenenden pro Monat in
Österreich verbracht hat.
Entgegen den Angaben des Bw. in dem anlässlich der
steuerlichen Erfassung in Österreich ausgefüllten Fragebogen, kann
aber auch nicht von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in den USA
ausgegangen werden. Auch wenn der Bw. über einen Wohnsitz in den USA
verfügt und die Staatsbürgerschaft der USA besitzt, so hat er doch die
stärksten persönlichen Beziehungen zu Österreich und keine
wirtschaftlichen Beziehungen zu den USA.
Da der Bw. zudem in den Anlagen zu seinen deutschen
Einkommensteuererklärungen für 1995 bis 1999 selbst ausgeführt
hat, dass "der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in Österreich
ist", ist Österreich nach Art. 16 DBA Deutschland als Wohnsitzstaat
anzusehen.
Nach Art. 9 Abs. 1 DBA Deutschland hat
Deutschland das Besteuerungsrecht nur für die Einkünfte aus jener
Tätigkeit, die in Deutschland ausgeübt wurde. Hinsichtlich der
Einkünfte aus der in der Slowakei ausgeübten Tätigkeit ist
hingegen zu prüfen, ob abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht der
Slowakei begründet wird, oder ob das Besteuerungsrecht Österreich als
Wohnsitzstaat zukommt.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 7. März 1978,
BGBl. Nr. 34/1979 (DBA CSSR) dürfen, vorbehaltlich der Art. 16, 18 und
19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert
werden.
Das DBA CSSR ist weiter anwendbar auf die Slowakei bis zum
Ergehen eines eigenen Abkommens im Verhältnis zur Slowakei (siehe die
Kundmachung, BGBl. Nr. 1046/1994).
Art. 16 betrifft Aufsichtsrats- und
Verwaltungsratsvergütungen, Art. 18 Ruhegehälter und Art. 19
Vergütungen für die Ausübung öffentlicher Funktionen, welche
im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA CSSR
dürfen, ungeachtet des Abs. 1 Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer
Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der
Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Da sich der Bw. in den Berufungsjahren 1995 bis 1999
jeweils weniger als 183 Tage in der Slowakei aufgehalten hat, der
Arbeitgeber (die C E - GmbH) nicht in der Slowakei
ansässig war und das Gehalt des Bw. nicht von einer Betriebsstätte
oder festen Einrichtung der C E - GmbH in der Slowakei
getragen wurde, hat Österreich das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte aus der in der Slowakei ausgeübten
Tätigkeit.
Entgegen der vom Bw. vertretenen Rechtsansicht, spricht der
Umstand, dass er in Österreich keine Tätigkeit ausgeübt hat,
nicht gegen die steuerliche Erfassung der strittigen Gehaltsbestandteile in
Österreich. Die für die Tätigkeiten in der Slowakei vom deutschen
Arbeitgeber gezahlten Bezüge unterliegen gemäß Art. 15
Abs. 2 des österreichisch - tschechoslowakischen und des
österreichisch - deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der
ausschließlichen österreichischen Besteuerung (vgl. auch BM für
Finanzen vom 6.10.2003, SWI 2003, 484; BM für Finanzen vom 14.10.2003,
SWI 2003, 486).
Die obigen Ausführungen gelten in gleicher Weise im
Verhältnis zu den übrigen Staaten, in denen der Bw. nach der Aktenlage
tageweise tätig war (Kroatien, USA, Russland, Bulgarien, Schweiz, Italien,
Ungarn, Tschechien, Slowenien, Serbien, Monaco, Griechenland,
Großbrittanien, Portugal, Spanien, Türkei), da auch die mit diesen
Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die dem Art. 15
Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete "Monteurklausel"
(183-Tage-Regel) enthalten, bzw. Österreich mit einzelnen dieser Staaten
(Serbien, Monaco) kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen
hat.
Die Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1999 werden
in der Berufungsentscheidung jedoch wie folgt abgeändert:
1. Da der Bw. an der C E - GmbH nicht wesentlich
im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (nicht zu mehr als 25%)
beteiligt war, werden die von der C E - GmbH an den Bw. ausbezahlten
Bezüge nicht als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
(§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988), sondern als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. b EStG 1988) berücksichtigt.
2. Nach Art. 15 Abs. 3 DBA Deutschland kann der
Wohnsitzstaat die Steuern von dem ihm zur Besteuerung überlassenen
Einkünften nach dem Satz erheben, der dem Gesamteinkommen der
steuerpflichtigen Person entspricht.
In den Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1997 wurden als
Progressionseinkünfte, welche den in Österreich zu versteuernden
Einkünften für die Ermittlung des Steuersatzes hinzuzurechnen sind,
offenbar irrtümlich die vom Bw. insgesamt bezogenen Einkünfte in
Höhe von 2,395.188 S (1995), 2,843.907 S (1996) bzw.
2,842.949 S (1997) angesetzt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei der Berechnung des
Progressionssteuersatzes das gesamte progressionswirksame (Welt-) Einkommen
unter Abzug von negativen Einkommensbestandteilen (Verlusten, Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen) und sonstigen Abzügen (z.B.
§§ 41, 104, 105) zu ermitteln. Das (Welt-) Einkommen ist dabei
nach österreichischen Steuerrecht zu ermitteln (vgl.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 8 zu § 33 EStG 1988
sowie die dort angeführte Judikatur).
Es sind daher die in den deutschen Steuererklärungen
ausgewiesenen Werbungskosten und Sonderausgaben (Kosten für doppelte
Haushaltsführung, Krankenversicherungsbeiträge, deutsche
Steuerberatungskosten usw.) bei der Ermittlung des Welteinkommens in Abzug zu
bringen (vgl. Lang, Einführung in
das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Auflage, S. 144
ff).
Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die in den
deutschen Steuererklärungen als außergewöhnliche Belastungen
geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die Eltern und Schwiegereltern des Bw.
im ehemaligen Jugoslawien, weil diese nach österreichischem Steuerrecht
(§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) nicht abzugsfähig
sind.
Bei der Berechnung der Progressionseinkünfte wurden
daher die der Tätigkeit in der BRD zuordenbaren Einnahmen (in der in den
deutschen Einkommensteuererklärungen jeweils ermittelten Höhe) von
1,058.817 S (1995), 1,237.625 S (1996), 1,198.374 S (1997),
822.073,39 S (1998) bzw. 191.262,11 S (1999) um folgende Abzugsposten
verringert:
1995: deutsche Steuerberatungskosten 22.350,83 S
(3.165,84 DM), Krankenversicherungsbeiträge 73.339,28 S
(10.388 DM), Fachliteratur 1.553,20 S (220 DM), Berufsverband
254,16 S (36 DM), Kosten für doppelte Haushaltsführung
84.494,08 S (11.968 DM), Sozialversicherungsbeiträge
82.932,41 S (11.746,80 DM);
1996: Krankenversicherungsbeiträge 73.565,20 S
(10.420 DM), Sozialversicherungsbeiträge 87.092,16 S
(12.336);
1997: Krankenversicherungsbeiträge 76.975,18 S
(10.903 DM), deutsche Steuerberatungskosten 27.250,61 S
(3.859,86 DM), Kosten für doppelte Haushaltsführung
56.550,60 S (8.010 DM), Sozialversicherungsbeiträge
93.093,16 S (13.186 DM);
1998: Krankenversicherungsbeiträge 80.060,40 S
(11.340 DM), deutsche Steuerberatungskosten 30.506,26 S
(4.321 DM), Kosten für doppelte Haushaltsführung 67.776,00 S
(9.600 DM), Sozialversicherungsbeiträge 95.359,42 S
(13.507 DM);
1999: Krankenversicherungsbeiträge 41.315,12 S
(5.852 DM), Kosten für doppelte Haushaltsführung 22.592 S
(3.200 DM), Sozialversicherungsbeiträge 47.527,92 S
(6.732 DM).
Hiebei wurde ein Umrechnungskurs von 7,06
angewandt.
In der Berufungsentscheidung werden daher
Progressionseinkünfte in Höhe von 793.893 S (1995),
1,076.968 S (1996), 944.504 S (1997), 548.371 S (1998) bzw.
79.827 S (1999) berücksichtigt.
3. Die Einkommensteuer wird für die Jahre 1998 und
1999 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig
festgesetzt.
Die Einkommensteuerbescheide für 1995 bis
1999 waren daher abzuändern.
Wien,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 93 Abs. 4 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 15 Abs. 1 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 15 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2778-W/02
- Stammnummer
- 9168
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF