Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1304-L/07
Steuerbefreiung für Auslandstätigkeiten im Anlagenbau.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-L/07vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Begünstigte Auslandstätigkeiten bedürfen der Voraussetzung einer mehr als einen Monat andauernden Betätigung. Lässt sich aus den Reisekostenabrechnungen ersehen, dass sich der StPfl. jeweils nur wenige Tage im Monat im Ausland aufhält, steht die Steuerbefreiung nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IWF, vertreten durch FM, vom
6. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 10. November
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. a) Bei der
Arbeitnehmerveranlagung des Bw. wurde eine vom StPfl für 2004 beantragte
Steuerbefreiung bezüglich der Auslandstätigkeit nach § 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht anerkannt.
b) Dem
entspricht auch ein Schreiben der Firma PTU vom 12. März 2006, worin
folgendes ausgeführt wird:
Der Bw. sei am
1. Dezember 2003 als leitender Angestellter für die Bearbeitung von
Auslandsprojekten aufgenommen worden. Er sei primär für die
Bearbeitung des Marktes in B. beauftragt worden. Mit 1. April 2004 sei er
zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft in B. bestellt worden.
Aufgrund der Aufzeichnungen und Reisekostenabrechnungen könne gesagt
werden, dass er sich zwischen 1. April und 31. Dezember 2004 gesamt 85 Tage und
zwischen 1. Januar und 31. Oktober 2005 gesamt 130 Kalendertage in B.
aufgehalten habe.
In diesen
Zeiträumen sei er als Mitglied der Geschäftsführung in B.
eingesetzt gewesen. Seine Hauptaufgaben hätten
- den Aufbau
der Niederlassung
- die
Angebotsbearbeitung
- die
Aquisition und
- die
Sanierung, Neukonzeptionierung und maschinelle Erneuerung einer Baufirma
umfasst. Da die Einkünfte im Tätigkeitsstaat nur dann besteuert werden
könnten, wenn er sich dort länger als 183 Tage aufhalte, würden
die Bezüge in Österreich versteuert.
Die
Steuerfreiheit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 liege
für die Tätigkeit des Bw. nicht vor, da während des
angeführten Zeitraumes für die PTU kein Bauprojekt bzw kein
begünstigtes ausländisches Vorhaben abgewickelt worden sei. Der Bw.
habe nur vorbereitende Arbeiten (Aquisition, Angebotserstellung)
ausgeführt.
2. Einem E-Mail
des Bw. vom 4. Dezember 2006, an den für ihn beim Finanzamt
zuständigen Referatsmitarbeiter ist folgendes zu entnehmen:
Der Bw. habe
die Aufgabe gehabt, eine Niederlassung in B. aufzubauen, die Übernahme
einer Firma in B. vorzubereiten und Bauprojekte zu leiten. Konkret sei er vom
29. März bis 31. Dezember 2004 für die Errichtung einer
Straße zuständig gewesen. Die genaue Tätigkeit sei dem Schreiben
des steuerlichen Vertreters vom 7. November 2005 zu entnehmen.
Trotz der
begünstigten Auslandstätigkeit sei von der Firma keine
Steuerfreistellung beantragt worden. Er ersuche daher um Anerkennung der
begünstigten Tätigkeit.
3. Gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 10. November 2005 wurde mit Schreiben
vom 6. Dezember 2005 Berufung erhoben:
a. Aufgrund der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 sei mit Bescheid vom 10. November 2005 die
Einkommensteuer iHv 38.071,32 € festgesetzt worden. Es habe sich eine
Abgabennachforderung von 268,38 € ergeben. Dagegen richte sich die
Berufung.
b. Im
Kalenderjahr 2004 sei der Bw. Arbeitnehmer (ArbN) der PTU gewesen. Vom 29.
März bis Ende Dezember 2004 sei er im Ausland eingesetzt gewesen. Der
Arbeitgeber (ArbG) sei mit der Durchführung des Straßenbauprojektes
beauftragt gewesen. Die Aufgabe des Bw. habe darin bestanden, dieses Projekt kfm
zu betreuen, insbesondere die Ausarbeitung, die Auswahl von Material und
Lieferanten sowie die Kostenüberwachung. Der Tätigkeitsort sei B.
gewesen.
c. Nach dem DBA
komme das Besteuerungsrecht an den Einkünften B. zu, wenn sie von einer
Person gezahlt würden, die eine Betriebsstätte iSd DBA in Form einer
Baustelle/Montage in B. unterhalte. Da der ArbG keine Betriebsstätte dort
unterhalten habe, komme das Besteuerungsrecht an den Einkünften
ausschließlich Österreich zu. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht worden.
d. Im Bescheid
für 2004 habe man den Sachverhalt nicht berücksichtigt. Die
Veranlagung sei erfolgt, ohne die Bezüge aus B. von der Lohnsteuer
freizustellen. In der Begründung des Bescheides werde dazu ausgeführt,
für die Beurteilung der Steuerfreiheit sei nicht das Wohnsitzfinanzamt
zuständig, sondern das Betriebsstättenfinanzamt des ArbG in Wien. Die
Steuerfreiheit könne daher nicht im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht
werden und man habe das Schreiben des Bw. an das Betriebsstättenfinanzamt
weitergeleitet.
e. Aus den
Lohnsteuerprotokollen der Jahre 2002 und 2004 sei zu entnehmen, dass das
Wohnsitzfinanzamt des ArbN für die Einkommensteuerveranlagung und damit
auch für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zuständig sei. Weiche das Wohnsitzfinanzamt von den
übermittelten Lohnzetteldaten ab, habe die Ausstellung eines adaptierten
Lohnzettels durch das Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen. Nach
Adaptierung des Lohnzettels durch das Betriebsstättenfinanzamt werde das
Wohnsitzfinanzamt verständigt, welches danach die
Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 55 BAO vorzunehmen habe.
Daher
hätte das Wohnsitzfinanzamt die Veranlagung für 2004 noch nicht
durchführen dürfen, da man die Veranlagung nach den
Lohnsteuerprotokollen 2002 und 2004 erst nach der Sachverhaltswürdigung und
Übermittlung eines gegebenenfalls adaptierten Lohnzettels durch das
Betriebsstättenfinanzamt hätte bearbeiten können.
f. Begehrt
werde die Einbeziehung der Sachverhaltswürdigung durch das
Betriebsstättenfinanzamt im Abgabenbescheid und darauf basierend die
Korrektur der ArbN-Veranlagung unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit
der Einkünfte aus B. iSd § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Dementsprechend
begehre der Bw. die Rückerstattung der Lohnsteuer im Betrag von
28.792,38 €.
4. Mit
Schreiben vom 12. März 2007 teilte der ArbG PTU dem Finanzamt folgendes
mit: In Ergänzung zum Schreiben vom 12. März 2006 betreffend die
Auslandstätigkeit des Bw. lege man eine Vereinbarung zw der PTU und dem
Vertragspartner in B. über die Vorbereitung und Durchführung eines
Straßenbauprojektes bei. Damit könne festgehalten werden, dass ein
begünstigtes ausländisches Bauvorhaben iSd § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 vorgelegen habe.
Die
Vereinbarung zwischen der PTU und der ausländischen Firma vom 1. Juni
2004 laute (auszugsweise) wie folgt:
- Die PTU
verfüge über das technische und wirtschaftliche Know-How, sowie
über ausreichende technische, logistische und Personalressourcen, um die
durchgehende Vorbereitung und die Durchführung des
Straßenbauprojektes zu übernehmen.
- Unter der
Bedingung, dass die PTU tatsächlich mit dem Straßenbauprojekt
beauftragt werde, vereinbarten die Vertragsteile folgendes: Die
ausländische Firma sei auf Anfrage des Bw. verpflichtet, die PTU bei der
Durchführung des Straßenbauprojektes zu unterstützen,
insbesondere im Umgang mit den Verwaltungsbehörden.
- Inhalt und
Existenz des Vertrages seien streng geheimzuhalten und nur dann dritten Personen
offenzulegen, wenn das vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
rechtmäßig verlangt werde.
- Gegenstand:
Die ausländische Firma beauftrage die PTU mit der Vorbereitung, und der
Durchführung des Straßenbauprojektes (Vertragsdauer 1. April bis
31.Dezember ), unabhängig vom Fortschritt des Projektes oder seiner
Fertigstellung.
- Der Bw. werde
mit der Leitung der Durchführung des Straßenbauprojektes betraut.
5. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2007 wies das zuständige
Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2004 als unbegründet ab
(Auszug):
a. Mit
Schreiben per 3. Januar 2006 an das zuständige
Betriebsstättenfinanzamt sei vom Wohnsitzfinanzamt L eine
Sachverhaltsabklärung und die Berichtigung der Lohnzettel angefordert
worden. Man habe mitgeteilt, dass der Sachverhalt im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung überprüft worden sei und dass die
Voraussetzungen für eine Entsteuerung nicht vorlägen. Die Lohnzettel
könnten somit nicht berichtigt werden.
b. Zu verweisen
sei auf die Ausführungen des Bw. im Schreiben vom 12. März 2006,
wonach er sich 85 Tage im Ausland aufgehalten habe. Die Versteuerung sei zu
Recht in Österreich erfolgt. Der ArbG selbst habe mitgeteilt, dass eine
begünstigte Auslandstätigkeit nicht vorgelegen sei.
c. Aufgrund der
bezeichneten Ausführungen habe das zuständige
Betriebsstättenfinanzamt keine Zustimmung zur Entsteuerung der Bezüge
aus B. geben können. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 2.10.2005, 2002/13/0068,
seien alle Fälle einer Auslandstätigkeit inländischer ArbN
erfasst, die mit der "Errichtung von Anlagen" im Zusammenhang stünden. Das
Wohnsitzfinanzamt habe seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen des
zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes zugrundezulegen. Mangels
Vorliegen einer begünstigten Auslandstätigkeit - aus der Beschreibung
des Dienstgebers könne kein Zusammenhang mit einer Anlagenerrichtung
abgeleitet werden - sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
6. Mit
Schreiben vom 10. Oktober 2007 beantragte der Bw. die Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
a. Nach dem
Schreiben der PTU vom 12. März 2007 liege ein begünstigtes
Bauvorhaben vor.
b. Der Bw. sei
im Zeitraum 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 als technischer Leiter zur
Durchführung eines Straßenbauprojektes in B. eingesetzt worden.
Aufgrund eines Irrtums des ArbG sei die Steuerfreiheit bei der laufenden
Gehaltsabrechnung nicht berücksichtigt worden. Dem kfm Leiter des
Straßenbauprojektes und Kollegen des Mandanten - Herrn MM - sei die
Befreiung durch das Wohnsitzfinanzamt gewährt worden.
7. Am
5. November 2007 wurde die Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
a. Der Bw.
wurde von der Berufungsbehörde für den 18. Dezember 2007 zur
Erörterung geladen.
Anläßlich
der Erörterung wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des
Berufungsbegehrens durch den Referenten wird die Sach- und Rechtslage zu
folgenden Themen erörtert:
Ing. F.: Wir haben ein Straßenbauprojekt mit allen
nötigen Kunstbauten durchgeführt, auch mit Brücken und
Durchlässen, wobei ich die technische Projektleitung gemacht habe. Ich war
wie gesagt mit der technischen Durchführung und mit dem Aufbau
beschäftigt, das war die gleiche Firma. Weiters war ich mit der
Vorbereitung eines Steinbruches und dessen Abbau beschäftigt, 2004 waren
die Vorbereitungen und 2005 ist der Abbau begonnen worden. Es ist zum Teil ein
Neubau und zum Teil liegt die Sanierung einer Straße vor. Das
Gesamtprojekt hat ca. 25 km mit Einschnitten, Verbesserungen und dem Erdbau.
SB: "Ich war mit dem Aufbau beschäftigt", was
heißt das?
Ing. F.: Die Zusammenführung der beiden Firmen, der
österreichischen und der bulgarischen Firma, dh Leute einstellen, neue
Leute akquirieren usw.
SB: Welche Firma war das?
Ing. F.: Das war die Firma "AH". Wir waren zwei Personen,
wie in der Vereinbarung auch ausgeführt und Herr MM war für die
kaufmännische Abwicklung bzw. kaufmännische Zusammenführung
zuständig.
SB: Gibt es dazu noch etwas von Ihrer Seite?
Ing. F.: Vielleicht sollte man noch zum Prozentsatz etwas
sagen, das ist schwer abzuschätzen. Die Aufgaben der Projektleitung: Die
Tätigkeit hat 2004 ca. 80 % meiner Zeit beansprucht, 10 % dabei der Aufbau
des Steinbruchs, 5 % war dann ca. für die Firmengründung oder
Zusammenführung reserviert. Das ist ein kaufmännischer Job. Es geht
hauptsächlich darum, welche Geräte man übernehmen kann, welche
Personen usw. Man führt die Firmen zusammen und schaut, was man verwenden
kann, wie der Wissensstand des Personals ist.
Prüfer AA: Wir haben ein Schreiben des Arbeitgebers
PTU vom 12. März 2006 vorliegen, aus dem sich ergibt, dass sie sich in
Bulgarien zwischen 1. April und 31. Dezember 2004 gesamt 85 Kalendertage
aufgehalten haben und dass Steuerfreiheit in Österreich nicht vorliegen
soll, weil kein Bauprojekt und kein begünstigtes ausländisches
Vorhaben in Bulgarien abgewickelt worden ist. Gleichzeitig gibt es ein Schreiben
vom 12. März 2007, ein Jahr später, aus dem sich von Seiten des
Arbeitgebers PTU ergibt, dass doch eine Vereinbarung zwischen diesem und einer
bulgarischen Firma vorliegt und ein begünstigtes Projekt (das
Straßenbauprojekt) vorlegen haben soll. Vorgelegt wurde auch eine
Vereinbarung zwischen der PTU und der bulgarischen Firma vom 1. Juni 2004. Wie
kann sich die Firma da im März 2006 so irren, wenn doch das alles auf dem
Tisch lag?
Ing. F.: Ich weiß es auch nicht, warum sie es so
gemacht haben. Ich habe das Schreiben nicht gekannt und erst später
bekommen. Ich habe den Vorstand Direktor J. angerufen um das zu berichtigen. Die
kaufmännische Tätigkeit hat Herr MM gemacht, der unter Umständen
eine falsche Auskunft erteilt hat. Vom Direktor ist das Ganze berichtigt
worden.
Prüfer AA: Bezweifelt wird vom FA, dass dort eine
Errichtung stattgefunden hat.
SB: Was wird genau bezweifelt?
Prüfer AA: Dass das Straßenbauprojekt beendet
worden ist. Dass ein begünstigtes Bauvorhaben ausgeführt wurde.
Ing. F.: Ich kann Ihnen Fotos zeigen, mehr kann ich nicht.
Meine Aufgabe ist es nicht, mich um den Zahlungsverkehr zu kümmern. Im
März 2004 wurde mit dem Bauen begonnen.
SB: Der Vertrag ist erst im Juni 2004 abgeschlossen worden
und aus dem Vertrag ergibt sich, dass man sich erst um die Auftragserteilung des
Projektes zur Sanierung der Verkehrsstrecke bemühen wird. Wie kann dann im
März 2004 mit dem Bauen begonnen worden sein?
Ing. F.. Wir haben im März 2004 zu bauen begonnen. Es
ist kompliziert in Bulgarien mit dem Baubeginn, weil mehrere Protokolle
unterfertigt werden müssen, um den rechtlichen Baubeginn auf den Tag
festzulegen. Im Prinzip fängt man schon vorher zu bauen an, bis die
Behörden ihre Unterschrift geben (zB. Baustelleneinrichtung, Bauplatz
herrichten, Zufahrtsmöglichkeiten, usw. ...).
SB: Ab wann ist der Bau tatsächlich erfolgt? Wir haben
eine Vereinbarung vom 1. Juni 2004, wo drinnen steht, wir bemühen uns um
das Projekt. Es muss in der Firma Unterlagen geben, wann mit dem Bau begonnen
worden ist.
Ing. F.: Der vertragliche Baubeginn ist meistens
später, bei uns früher.
SB: Es muss Aufzeichnungen Ihrerseits über die
Tätigkeit beim Straßenaufbau geben.
Ing. F: Es war im März 2004. Wir haben die
Tätigkeit nicht in die Berichte hineingeschrieben. Es steht nicht dort, was
man definitiv gemacht hat. Wann der offizielle Baubeginn war, das kann ich Ihnen
nicht sagen. Ab 1. April hat unsere Tätigkeit angefangen.
SB: Die Vereinbarung ist im Juni 2004 erstellt
worden?
Ing. F.: Es war am Anfang kein kaufmännische Leiter
da, Herr MM war nicht vor Ort, um diese mündliche Vereinbarung schriftlich
niederzuschreiben.
Prüfer AA: Es war nicht die Firma PTU, sondern die
bulgarische Firma.
Ing. F:: Die PTU hat es als Auftrag bekommen.
SB: Die Firma PTU fängt im März einen Auftrag an
und hat keinen schriftlichen Vertrag?
Ing. F.: Die zwei Firmen wollten zusammengehen. Die PTU
wollte die ganze Firma kaufen. Es hat irgendwann eine schriftliche Vereinbarung
gegeben, das war der Grund, warum es so lange gedauert hat.
SB: Ich würde sagen, bis Jahresende kann die Firma PTU
oder Sie Unterlagen vorlegen. Sie haben zwei Jahre lang Zeit gehabt, diese
beizubringen. Sie können die Begünstigung ja erst beanspruchen, sobald
Sie mit dem Bau angefangen haben.
Prüfer AA: Ein Jahr ist man der Firma PTU in Wien
nachgerannt. Es konnten keine Unterlagen beigebracht werden. Deswegen hat das
Ganze so lange gedauert. Im Rahmen dieser Prüfung ist es nicht gelungen,
Unterlagen zu bekommen, die Ihre begünstigte Auslandstätigkeit
nachweisen. Es konnte auch nichts glaubhaft gemacht werden. Diese geplante
Verschmelzung mit der bulgarischen Firma ist auch gescheitert.
Ing. F: Zu Beginn der Bautätigkeit: Vielleicht bekomme
ich ein Auftragsschreiben der Firma AH.
Prüfer AA: Es liegt kein Nachweis vor, von wann bis
wann Sie in Bulgarien waren. Wir reden grundsätzlich von zwei Monaten. Sie
wollen ja das Ganze steuerfrei haben.
Ing. F: Das nachzuweisen war grundsätzlich nicht meine
Aufgabe.
Prüfer AA: Es wird doch einen Bauleiter für
dieses Projekt geben?
Ing. F: Einen bulgarischen Bauleiter.
SB: Wir haben diese Problematik mit der Steuerbefreiung,
was kann man der Tätigkeit zuordnen? Es fehlen viele Details.
Mag. M: Mein Eindruck ist, dass durch das Ausscheiden des
Bw. das Interesse an der Steuerfreistellung und das Beibringen der Unterlagen
nicht mehr gegeben war.
SB: Wir können nur von Fakten ausgehen. Wir
müssen eine Frist setzen, bis dorthin können Sie noch was vorlegen.
Wie geben daher nochmals eine Frist bis 25. Jänner 2008. Bis dorthin
würdigen wir alles, was Sie bringen können. Sie sollten nachweisen,
welche Tätigkeiten Sie in diesem Zeitpunkt durchgeführt haben und von
wann bis wann.
Ing. F: Es gibt ein Bautagebuch, das ich nicht selbst
geführt habe. Diese 80.000,00 Euro die vereinbart wurden, die müssen
in den Büchern in der PTU aufscheinen. Das ist zwischen der PTU und der
bulgarischen Firma ausgemacht worden. Für Nichtleistungen wird kein Geld
bezahlt.
Prüfer AA: Es gibt einen Auftraggeber, wer war
das?
Ing. F: Das war der Staat Bulgarien.
Prüfer AA: Dann wird es einen Vertrag geben und jetzt
ist die Frage, was tut die PTU bei diesem Job, wofür es 80.000,00 Euro
gibt? Wofür wurden die bezahlt? Hat die PTU irgendwelche Bauleistungen
erbracht, gab es einen Maschineneinsatz?
Ing. F: Es gab einen Maschineneinsatz. Wir haben die
Geräte angemietet für dieses Projekt. Wir haben das Projektmanagement
und die Projektbauleitung gemacht.
SB: Da muss es einen Vertrag zwischen der PTU und der
bulgarischen Firma geben, aus dem ersichtlich ist, wann die Geräte von der
PTU eingesetzt wurden. Oder ist das auch alles mündlich passiert, die
Geräte wurden von der bulgarischen Firma in Empfang genommen und im
März eingesetzt, während der Vertrag erst im Juni fixiert
wurde?
Ing. F: Die sind nicht angemietet, die sind zur
Verfügung gestellt worden. Mein Job ist es auf der Baustelle zu sein und
sehen ob der Job rennt.
SB: Von der Berufungsbehörde wird bis 25. Jänner
2008 noch Frist gegeben, um Unterlagen zur Tätigkeit des Bw. zum Beginn der
Bautätigkeit und zum genauen Ablauf der Tätigkeit in Bulgarien
beizubringen. Dabei kann es sich um persönliche Unterlagen und
Aufzeichnungen handeln oder um Firmenunterlagen. Von der Berufungsbehörde
wird auch die Firma mit heutigem Tage angeschrieben und ersucht bis zu dem
bezeichneten Termin Unterlagen vorzulegen. Die Berufungsentscheidung ergeht
unter Würdigung der bis zu diesem bezeichneten Termin vorgelegten
Unterlagen.
Prüfer AA: Es ist aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes die Ansicht des Finanzamtes nach wie vor gleich, dass mangels
eines begünstigten Projektes eine begünstigte Auslandstätigkeit
des § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nicht vorliegt.
Mag. M: Das Schreiben der Firma PTU vom 12. März 2007
ist eine Berichtigung zum Schreiben vom 12. März 2006, wo die
begünstigte Auslandstätigkeit bestätigt wird. Wir werden uns
bemühen noch Unterlagen beizubringen.
Ing. F: Es ist schwierig, das beizubringen. Ich würde
Sie ersuchen, von der Firma PTU den Zahlungseingang der 80.000,00 Euro
(Vergütung) einzufordern.
SB: Wie weit gibt es persönliche Aufzeichnungen bei
Herrn Ing. F über diese Tätigkeit, Reiseaufzeichnungen,
Tagebücher?
Ing. F: Es gibt Bautagebücher, die von der
bulgarischen Firma geführt wurden.
Prüfer AA: Errichter war die bulgarische Firma?
Ing. F: Errichtet haben wir es beide.
SB: Was heißt das?
Ing. F: Zur Fusion ist es nicht gekommen, davon waren wir
weit entfernt. Wir haben es gemeinsam gebaut, wie bei allen
Auslandstätigkeiten ist die Firma zuständig für das Baumanagement
und die Bauleitung. Die inländische Firma stellt das Arbeitspersonal zur
Verfügung.
SB: Welchen Vertrag hat die Firma PTU mit denjenigen, die
die Errichtung der Straße erlaubt haben?
Ing. F: Die bulgarische Firma hat den Vertrag und hat sich
einen Partner genommen, wie es üblich ist. Am Anfang hatten wir keine
Geräte, später hatten wir eine Radlade und Asphaltfertiger.
b. Am 19. Dezember 2007 übermittelte die
Berufungsbehörde an die Firma PTU folgendes Schreiben:
Herr Ing. F. war nach seinen
Angaben an einem Bauprojekt in Bulgarien beteiligt (s. Vereinbarung vom
1. Juni 2004). Diesbezüglich stellen sich für die
Berufungsbehörde folgende Fragen:
(1) Die Bautätigkeit (Bau
einer Straße) soll schon Anfang April 2004 begonnen haben. Der Vertrag
selbst ist aber vom 1. Juni 2004 und spricht in der Präambel davon, dass
sich die Firma um die Auftragserteilung eines Projektes "bemüht". Hat die
PTU demnach monatelang ohne Vertrag Bautätigkeiten durchgeführt oder
wurde das Projekt erst später begonnen? Welche Vertragssituation herrschte
von April bis Juni zwischen der PTU und der AH?
(2) Welche Aufzeichnungen gibt
es bezüglich des Beginnes der Bautätigkeit? Von Herrn Ing. F. konnten
bis dato dazu keine Unterlagen vorgelegt werden. Angeblich gibt es
Bautagebücher. Wir ersuchen sie Kopien davon der Berufungsbehörde zu
übermitteln, da die Begünstigung für Auslandstätigkeiten
frühestens mit Beginn der Bauarbeiten zustehen kann und daher Nachweise
diesbezüglich benötigt werden.
(3) Musste Herr Ing. F. seine
Tätigkeit selbst nachweisen, gibt es verpflichtende Aufschreibungen,
Reiserechnungen usw. und wie hat die PTU die Tätigkeit des Herrn Ing F.
kontrolliert?
(4) Warum wurde am
12. März 2006 - zu einem Zeitpunkt, an dem alle Fakten aus der
Bautätigkeit längst auf dem Tisch lagen - von der Firma PTU (s
Schreiben) bestätigt, dass eine begünstigte Auslandstätigkeit
nicht vorliegt? Wer hat dieses Schreiben verfasst? Aufgrund welcher "neuen"
Informationen wurde diese Aussage am 12.3.2007 ins Gegenteil verkehrt?
c. Mit Schreiben vom
25. Januar 2008 übermittelte der Bw. diverse Unterlagen an die
Berufungsbehörde:
Übermittelt werde der
Vertrag zwischen der staatlichen Straßenbaugesellschaft und der AH, welche
Partner der PTU gewesen seien und eine Arbeitsbestätigung der AH über
die Tätigkeit in Bulgarien im Zeitraum 2004 bis 2005.
Aus der Arbeitsbestätigung
ergibt sich die Tätigkeit des Bw. vom 1. April 2004 bis Frühjahr 2005.
Aufgaben des Herrn Ing. F. seien die Baustellenorganisation, die
maschinentechnische Auslegung und die Leitung des Personaleinsatzes gewesen.
Weiters bestätige man, dass der Bw. die Projektleitung für die
Neukonzipierung von Steinbrüchen von November 2004 bis Oktober 2005
innegehabt habe. Die Aufgaben hätten die Projektleitung für das
geologische Abbaukonzept und den Maschineneinsatz für Abbau, Brecher und
Siebanlage beinhaltet. Der Abbau des Steinbruches sei von der PTU
durchgeführt worden.
d. Mit Schreiben vom 24. Januar
2008 - eingelangt am 28. Januar 2008 - teilte die PTU der
Berufungsbehörde folgendes mit (Auszug):
Man habe den Bw. am
1. Dezember 2003 als leitenden Angestellten für die Bearbeitung von
Auslandsprojekten aufgenommen. Er sei dann primär für die Bearbeitung
des bulgarischen Marktes beauftragt, mit 1. April 2004 sei er zum
Geschäftsführer der bulgarischen Tochtergesellschaft bestellt worden.
Den Vertrag habe man mit April
2004 abgeschlossen, es sei jedoch erst am 1. bzw 2. Juni 2004 zur Unterzeichnung
des Vertrages gekommen. In diesem Vertrag sei die Gesellschaft mit der
Vorbereitung und Durchführung eines Straßenbauprojektes beauftragt
und die Vertragsdauer sei vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 befristet
worden. Der Vertrag besage nicht, dass Bautätigkeiten bereits mit
1. April 2004 begonnen hätten, sondern es zu diesem Zeitpunkt zu den
ersten Vorbereitungshandlungen wie Ausarbeitung des Projektes, Auswahl der
Lieferanten und Planungsarbeiten etc gekommen sei.
Aus wirtschaftlichen
Gründen sei eine tatsächliche Bauausführung des Projektes nicht
erfolgt, somit sei von der Erfüllung der restlichen Vertragsbestandteile im
Einvernehmen von beiden Vertragsparteien Abstand genommen worden. Nachdem nur
Vorbereitungshandlungen, wie Planung, Auswahl von Lieferanten,
Kostenschätzunge etc. durchgeführt worden seien, könnten
entsprechende Bautagebücher bzw andere Nachweise über den Beginn der
Bauarbeiten nicht vorgelegt werden.
Nachdem Ing. F. im Rahmen
seines Arbeitsverhältnisses als leitender Angestellter im Unternehmen
eingesetzt gewesen sei, habe er keine konkreten Aufzeichnungen bzw
Tätigkeitsberichte über die Erfüllung seiner Aufgaben führen
müssen, jedoch seien von Ing. F. für die angesprochenen Zeiträume
entsprechende Reisekostenabrechnungen (s Beilage) abgegeben worden.
Im Zeitraum März 2006 sei
der Personalabteilung der angesprochene Vertrag nicht vorgelegen, zum anderen
habe man aufgrund der von Ing. F. abgegebenen Reisekostenabrechnungen und der
daraus resultierenden Anzahl der Tage, die Herr Ing. F. vor Ort in Bulgarien
verbracht habe, eine begünstigte Auslandstätigkeit ausgeschlossen, da
die Voraussetzung der Monatsfrist nicht erfüllt gewesen sei.
Das angesprochene Schreiben sei
von Herrn Mag. WB verfasst worden.
Nachdem der Vertrag der
Personalabteilung vorgelegt worden sei, habe mit Schreiben vom
12. März 2007 bestätigt werden können, dass es sich iSd
§ 3 Abs 1 Z 10 lit b um eine begünstigte
Bauausführung gehandelt habe, da auch Vorbereitungshandlungen von diesem
Tatbestand erfasst gewesen seien. Es sei jedoch nicht im Schreiben vom
12. März 2007 bestätigt worden, dass eine begünstigte
Auslandstätigkeit vorgelegen habe, nachdem die verlangte Monatsfrist von
Ing. F. aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen (Reisekostenabrechnungen) nicht
eingehalten worden sei.
Aus der mitübermittelten
Beilage der Reisekosten ergeben sich nachstehende Reisetage: Januar 0, Februar
5,5, März 3, April 0, Mai 8, Juni 4,5, Juli 5, August 8, September 16,25,
Oktober 8, November 18 und Dezember 9.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Der Berufungswerber
beantragt die Steuerbefreiung für Auslandstätigkeiten. Ziel dieser
Norm ist die Befreiung der Bezüge von im Ausland tätigen ArbN, wodurch
Wettbewerbsnachteile für inländische Betriebe abgewendet werden
sollen. In § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Auslandstätigkeiten von
Arbeitnehmern begünstigt, wenn folgende Umstände gegeben sind:
a. Es müssen
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen.
b. Die Auslandstätigkeit
muss im entsprechenden Tätigkeitsabschnitt mehr als einen Monat andauern.
c. Die Errichtung der Anlage
muss sich auf deren Herstellung oder Montage beziehen.
d. Eine taxativ
aufgezählte begünstigte Auslandstätigkeit muss vorliegen.
2. Festzustellen ist, dass im
gesamten Verfahren keine Einzelheiten aus der Tätigkeit des Bw.
nachgewiesen wurden, aus denen eine eindeutige Zuteilung zu den Tätigkeiten
abgeleitet werden kann. Der Bw. will sich mit der Projektleitung (eines nicht
zustandegekommenen Projektes), dem Aufbau eines Steinbruchs und
Firmengründungen bzw -zusammenführungen beschäftigt haben. Nicht
jede dieser Tätigkeiten ist steuerlich begünstigt. Zwar wird vom ArbG
die begünstigte Bauausführung bestätigt. Es ist jedoch nach wie
vor unklar geblieben, wann der Bw. in welchen Funktionen - und wielange -
tätig war.
3. Die Begünstigung
scheitert aber schon an der dieser Frage vorangehenden Monatsfrist.
Begünstigte Tätigkeiten müssen ununterbrochen mehr als einen
Monat andauern. Unter dem Zeitraum von einem Monat ist die jeweilige
Aufenthaltsdauer zu verstehen. Der ArbN muss sich tatsächlich physisch
länger als einen Monat im Ausland aufhalten. Schädlich für die
Begünstigung mit der Maßgabe eines neuen Fristenlaufes sind Arbeiten
im Inland, Dienstreisen ins Inland, die den Zeitraum von drei Tagen
überschreiten oder Kurzurlaube, die nicht nur arbeitsfreie Tage umfassen
bzw Familienheimfahrten.
4. Im gegenständlichen
Fall ist aus den von der PTU übermittelten Unterlagen ersichtlich, dass
sich der ArbeitN immer nur wenige Tage (maximal 16-18) während der
einzelnen Monate im Ausland aufgehalten hat. Da der Unabhängige Finanzsenat
davon ausgehen muss - Gegenteiliges wird nicht behauptet - dass der Bw. für
jeden Auslandsreisetag auch Reisekosten verrechnet hat, ergibt sich, dass von
einer ununterbrochen anhaltenden Aufenthaltsdauer von mehr als einem Monat im
gesamten Jahr 2004 nicht auszugehen war. Dies wird von der Firma PTU - dem ArbG
- nunmehr auch unmißverständlich ausgesprochen. Die vom Bw.
übermittelten Unterlagen ändern an diesem Faktum nichts. Damit steht
die Begünstigung ex lege nicht zu.
Die Berufung war aus diesen
Gründen abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1304-L/07
- Stammnummer
- 33094
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF