Findok · EAS-Auskünfte
EAS 876
Fallweise Dienstnehmerentsendung zur österreichischen Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/3-IV/4/96vom 30.04.1996
Wortlaut laut Findok
Wird ein Angestellter einer britischen Konzerngesellschaft
fallweise bei einer österreichischen Schwestergesellschaft tätig (ca.
30% seiner Arbeitszeit) und übernimmt die österreichische Gesellschaft
folgende Kosten
Kosten
der Hotelaufenthalte;
Zahlung
einer monatlichen Kaufkraftausgleichszulage von S 9.100,- ("difference in cost
of living");
Übernahme
des Lohnaufwandes der britischen Gesellschaft, soweit dieser auf die
Österreich-Tätigkeit des Angestellten
entfällt;
dann ist vorweg zu klären, ob
die österreichische Gesellschaft in Rechtsbeziehungen zu dem Angestellten
der britischen Gesellschaft eintritt; dies würde vermutlich zur Annahme
eines (zweiten) steuerlichen Dienstvertrages zwischen dem Briten und der
österreichischen Gesellschaft führen (in diesem Fall wären alle
unter a bis c genannten Zahlungen einheitlich als Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit des britischen Mitarbeiters in dessen
österreichische Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen; die
österreichische Lohnsteuer müsste in Großbritannien
gemäß Art. 24 DBA-Großbritannien angerechnet
werden.
Liegt kein zweites Dienstverhältnis zur
inländischen Gesellschaft vor, dann muss der Rechtsgrund für die
Dienstnehmerentsendung entweder
in
der Erbringung einer Assistenzleistung der britischen Gesellschaft
gegenüber ihrer österreichischen Gesellschaft gesehen werden oder
es
liegt der Fall einer bloßen Arbeitnehmergestellung
vor.
Im Fall Nr. 1 ist weiters zu untersuchen, ob
dem britischen Mitarbeiter ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, der
als Betriebstätte der britischen Gesellschaft in Österreich zu werten
ist. Zutreffendenfalls ist die britische Gesellschaft zum Lohnsteuerabzug in
Österreich verpflichtet (§ 47 Abs. 1 EStG) und die 183-Tage-Klausel
des Art. 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien ist unanwendbar.
Liegt im Fall Nr. 1 keine Betriebstätte für die
britische Gesellschaft in Österreich vor, oder liegt der Fall einer
bloßen Arbeitnehmergestellung vor, erlangt Österreich
gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien nur in jenen Jahren ein
Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen, in denen der Inlandsaufenthalt 183
Tage überschreitet; ein österreichisches Besteuerungsrecht würde
aber auf Grund der Besonderheit der Remittance-Klausel des Art. 3 Abs. 2
DBA-Großbritannien aber auch in den anderen Jahren (also jenen, in denen
der Inlandsaufenthalt 183 Tage nicht überschreitet) hinsichtlich der nicht
nach Großbritannien überwiesenen Beträge, also der unter lit. a
und b genannten Beträge eintreten. Die Remittance-Klausel käme in
jenen Fällen zur Wirkung, in denen Großbritannien nach seinem
innerstaatlichen Recht nur die nach Großbritannien überwiesenen
Bezugsteile in die Besteuerungsgrundlage einbezieht (insb. bei
Konzernversetzungen und Einwanderungen nach Großbritannien zu
beachten).
Sowohl im Fall Nr. 1 als auch im Fall Nr. 2 stellen alle
oben in lit. a bis c genannten Kostenelemente einheitlich eine an die britische
Gesellschaft fließende Vergütung für deren Leistung
(Assistenzleistung oder Arbeitnehmergestellung) dar und unterliegen daher in
Österreich nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG der 20%igen Abzugsbesteuerung;
der Umstand, dass der Zahlungsweg im Fall der lit. a und der lit. b nicht zu dem
britischen Unternehmen führt, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich.
Der unterschiedliche Zahlungsweg hätte nur dann
Bedeutung, wenn ein Anwendungsfall der "Remittance-Klausel" des Artikels 3 Abs.
2 des DBA-Großbritannien gegeben wäre; dies kann aber nur bei
natürlichen Personen, nicht aber bei der britischen Konzerngesellschaft der
Fall sein. Bei Vorlage einer britischen Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-GB
1; siehe auch AÖFV. Nr. 154/1986 idgF) kann gemäß Art. 7
DBA-Großbritannien der Steuerabzug nach § 99 EStG daher insgesamt
unterbleiben.
30. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 15675
- Gültig
- 30.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF