…und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, … (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…und dem Studienwechsel erkannt werden könne, da das neu aufgenommene Bachelorstudium Management & Recht an der Fachhochschule dieselben Eigenschaften und Fähigkeiten erfordere wie das zuvor betriebene Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Universität und ein Studienwechsel nur dann zwingend herbeigeführt worden wäre, wenn die psychische Krankheit der Tochter…
…hingegen, wie oben ausgeführt, mit ihrem Gesundheitszustand möglich. Der Studienwechsel ist somit durch ein unabwendbares Ereignis ohne das Verschulden meiner Tochter zwingend herbeigeführt worden und gilt daher gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StudFG nicht als Studienwechsel. Da kein Studienwechsel im Sinne des StudFG vorliegt…
…an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden zwingend herbeigeführt wurde. Beweiswürdigung: Die beiden Bachelorstudiengänge "Wirtschaftsrecht" und "Business and Economics" sind unstrittig zwei unterschiedliche Studiengänge, die an der WU Wien angeboten werden. Da der…
…Symptome somit bereits vor Studienbeginn bestanden, jedoch durch die Covid-19- Pandemie zugenommen haben. Ein zwingend herbeigeführter Studien Wechsel wäre jedoch nur dann anzunehmen, wenn Ihre Tochter mit (unveränderten) Depressionen zwar nicht Soziologie aber Slawistik sehr wohl studieren hätte können. Dies ist aus Sicht des…
…ob der Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG ,zwingend herbeigeführt' wurde. Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist dies nach der Rechtsprechung des BFG (vgl. RV/5100601/2023) dann der Fall, ,wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von…
…sei auch der finanzielle Zwang zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als unabwendbares Ereignis zu werten, das den Studienwechsel ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt habe. Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 24.2.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, nach ausführlicher Stellungnahme…
…Abs. 2 Z. 2 Studienförderungsgesetz würden Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden seien, nicht als Studienwechsel gelten. Der geplante Abschluss des Bachelorlehrgangs Gesundheits-und Krankenpflege werde im Jänner 2024 erfolgen. Die Kosten des Studiums (Studiengebühren der FH, Wohn…
…wobei hier allenfalls Z 2 ("Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden") in Betracht kommen könnte. Ein durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführtes Ereignis liegt dann vor, wenn dieses eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen…
…2 StudFG dar. Entgegen der Auffassung der Bf. liegt ein solcher nur dann nicht vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des (der) Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Der Verwaltungsgserichthof führte dazu im Erkenntnis vom 29.6.2020, Ro 2018/16/0048 aus: "38…
…Grund dessen ihr ab dem Wintersemester 2015/2016 ein Studienplatz an der pädagogischen Hochschule Steiermark zugeteilt worden ist. Da der Studienwechsel somit durch ein unabwendbares Ereignis nämlich die begrenzte Anzahl von Studienplätzen an der pädagogischen Hochschule Steiermark ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden ist…
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…nach dem 3. Semester dann nicht (beihilfen-)schädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird. Zudem war ein sofortiger Wechsel auch nicht möglich, da dies ausschließlich in einem Wintersemester möglich ist. Aufgrund der Sachlage sehen wir darin gem. …
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, [...] (4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so…
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…